Reform der GbR
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Einleitung
Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Besonders praxisrelevant ist die gesetzliche Einführung des Gesellschaftsregisters. Neben der nicht rechtsfähigen GbR wird es künftig eine rechtsfähige GbR sowie eine rechtsfähige, im Gesellschaftsregister registrierte GbR geben. Zudem werden zahlreiche Neuregelungen für Personenhandelsgesellschaften geschaffen und auch für Freiberufler wird unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft geöffnet.
Bestehende GbRs und auch Personenhandelsgesellschaften sollten vor Inkrafttreten der Änderungen prüfen, ob die bestehenden Gesellschaftsverträge geändert werden müssen. Dies kann beispielsweise Regelungen über die Beteiligungsverhältnisse und die Stimmkraft der Gesellschafter oder über die Anfechtbarkeit von Beschlussmängeln betreffen.
Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
In Anlehnung an die langjährige Rechtsprechung ist die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gesetzlich anerkannt. In § 705 Abs. 2 BGB neue Fassung (n.F.) heißt es:
Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
Damit gibt es künftig auch weiterhin eine rechtsfähige und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Hinweis:
Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Hierzu bietet sich in der Praxis eine eindeutige Vereinbarung (z.B. im Gesellschaftsvertrag) im Hinblick auf die Teilnahme am Rechtsverkehr und damit die Rechtsfähigkeit an. Soweit der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und rechtsfähig ist.
Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Hierzu bietet sich in der Praxis eine eindeutige Vereinbarung (z.B. im Gesellschaftsvertrag) im Hinblick auf die Teilnahme am Rechtsverkehr und damit die Rechtsfähigkeit an. Soweit der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und rechtsfähig ist.
Für das Vermögen bedeutet dies, dass die rechtsfähige Gesellschaft über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, während eine nicht rechtsfähige Gesellschaft keinerlei Form von Vermögen hat. Etwaige Konsequenzen bezüglich der weiterhin bestehenden persönlichen, gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter entstehen daraus jedoch nicht.
Vertreten wird die GbR - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - ebenfalls unverändert von allen Gesellschaftern gemeinsam. In § 720 Abs. 3 BGB n.F. wird ausdrücklich geregelt, dass die Vertretungsmacht allumfassend ist. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht von Gesellschaftern gegenüber Dritten ist unwirksam.
Einführung des Gesellschaftsregisters
Eine grundlegende Neuerung liegt in der Einführung des Gesellschaftsregisters, in das sich eine GbR künftig eintragen lassen kann.
Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht aber nicht. Auch zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung keine Voraussetzung.
Eine GbR muss sich nur dann ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie sich als solche in ein öffentliches Register eingetragen werden will. Das heißt zur Eintragung in andere öffentliche Register besteht für die GbR ein Voreintragserfordernis im Gesellschaftsregister. Dies betrifft vor allem das Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister. Nach Eintragung in das Gesellschaftsregister kann die GbR sodann selbst unter ihrem Namen in ein anderes Register eingetragen werden. Daraus folgt zum Beispiel, dass sich eine GbR, die ein Grundstück erwerben will, in das Gesellschaftsregister eintragen lassen muss, um sodann zur Vollendung des Erwerbsvorgangs selbst in das Grundbuch eingetragen zu werden. Für eine GbR, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister muss erst dann nachgeholt werden, wenn eine Änderung in der Rechtsposition erfolgen soll, also beispielsweise das Grundstück veräußert werden soll.
Hinweis:
Zuständig für die Registerführung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Das Gesellschaftsregister wird elektronisch geführt und orientiert sich am Handelsregister, in welchem die OHG und die KG geführt werden. Die Anmeldung in das Gesellschaftsregister wird in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar elektronisch an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft eingereicht. Hierfür fallen Notar- und Gerichtskosten an, die nach Auskunft des Bundesministeriums für Justiz im Durchschnitt voraussichtlich 300 Euro betragen.
Zuständig für die Registerführung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Das Gesellschaftsregister wird elektronisch geführt und orientiert sich am Handelsregister, in welchem die OHG und die KG geführt werden. Die Anmeldung in das Gesellschaftsregister wird in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar elektronisch an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft eingereicht. Hierfür fallen Notar- und Gerichtskosten an, die nach Auskunft des Bundesministeriums für Justiz im Durchschnitt voraussichtlich 300 Euro betragen.
In das Gesellschaftsregister eingetragen werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die gesetzlich näher bezeichneten Angaben zu den Gesellschaftern sowie die Regelung zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach Eintragung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder – kurz – „eGbR“ führen. Jedenfalls mit der Eintragung tritt auch die Rechtsfähigkeit der GbR ein.
Das Gesellschaftsregister entfaltet für die eingetragenen Gesellschaften ähnliche Publizitätswirkungen wie das Handelsregister, so etwa im Hinblick auf die Gesellschafterstellung oder die Vertretungsverhältnisse. Es geht hierbei gleichermaßen um den Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs, sprich Geschäftspartner sollen auf (nicht-)eingetragene Tatsachen vertrauen dürfen.
Eine Löschung einer in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR kann nur nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen. Eine Löschung kommt daher nicht auf freiwilligen Antrag, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie etwa nach einer Beendigung durch Liquidation in Betracht. Hintergrund ist der Gedanke, dass der durch die Eintragung erreichte Vertrauensschutz gewahrt werden soll. Soweit sich eine eingetragene GbR in eine andere Personengesellschaft umwandelt, zum Beispiel durch Betrieb eines Handelsgewerbes in eine offene Handelsgesellschaft (OHG), ist ein Verfahren zur Überführung der Gesellschaft in ein anderes Register vorgesehen (Statuswechsel).
Zugang der Freiberufler zu Personenhandelsgesellschaften
Nach der Gesetzesänderung können nunmehr auch Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) gründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das anwendbare Berufsrecht eine solche Eintragung zulässt.
Sonstige gesetzliche Neuregelungen für Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gibt es einige gesetzliche Neuregelungen. Hierzu gehören insbesondere:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Nach aktueller Rechtslage sind die Gewinne und Verluste in der GbR grundsätzlich nach Köpfen zu verteilen, d.h. jeder Gesellschafter bekommt den gleichen Anteil. Gleiches gilt für die Stimmkraft, d.h. es gilt “eine Stimme pro Kopf”.
Nach der gesetzlichen Neuregelung richten sich die Gesellschafterrechte (Stimmkraft und Gewinnverteilung) vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sofern es hierzu an einer Vereinbarung fehlt, richten sich die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust nach dem vereinbarten Wert der Beiträge (vergleichbar mit dem Modell bei Kapitalgesellschaften). Anders als im Kapitalgesellschaftsrecht können bei der GbR auch Dienste taugliche Beiträge sein. Soweit auch keine Vereinbarung zum Wert der Beiträge getroffen wurde, gilt der Grundsatz: Jeder Gesellschafter hat die gleiche Stimmkraft, einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust und zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
Anders als bisher führen Tod, Kündigung und Insolvenz nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Die Gesellschaft wird somit künftig – auch ohne entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – grundsätzlich weiterhin fortbestehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bei der GbR nur noch ein Gesellschafter übrig bleiben würde. Dann erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
Künftig bedarf es bei der OHG und der KG zur Beschlussfassung einer einzuberufenden Versammlung der Gesellschafter (§ 109 Abs. 1 und 2 HGB n.F.). Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
Künftig führen Beschlussmängel materiell grundsätzlich nicht mehr zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr ist auch ein mangelhafter Beschluss grundsätzlich wirksam, aber innerhalb einer Monatsfrist anfechtbar. Nur in Ausnahmefällen, wenn zwingende Rechtsvorschriften verletzt sind, soll der Beschluss nichtig sein.
- Einheits-KG
Für die Einheits- KG ist nun erstmals eine gesetzliche Regelung geschaffen worden. Eine Einheits- KG ist eine KG, bei deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, an der die KG wiederum alle Anteile hält. Das Gesetz sieht vor, dass die Rechte in der Gesellschafterversammlung der KG von den Kommanditisten wahrgenommen werden und sichert damit die in entsprechenden Gesellschaftsverträgen bereits ausgeübte Praxis ab.
Fazit
Bestehende GbR und auch Personenhandelsgesellschaften sollten vor Inkrafttreten der Änderungen den Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags prüfen. Für GbR gilt eine besondere Übergangsvorschrift im EGBGB: Gesellschafter von bestehenden GbR können die Beibehaltung der bisherigen Auflösungs- und Ausscheidensregelungen (§§ 723 bis 728 BGB a.F.) bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft verlangen.
Hinweis: Zu beachten ist zudem, dass eingetragene GbR auch Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln haben.