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Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Kasachstan

Einleitung und Definition 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kasachischem Recht (nachfolgend „Gesellschaft“) ist eine juristische Person und der deutschen GmbH sehr ähnlich.
In der Praxis stellt sie die einfachste und schnellste Art und Weise dar, eine juristische Person zu gründen und ist daher in der Regel die günstigste Rechtsform für ausländische Investoren in Kasachstan.

Gesellschafter

Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein, sowohl kasachische als auch ausländische. Die Anzahl der Gesellschafter ist nicht beschränkt. Ein ausländischer Investor kann eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als alleiniger Gesellschafter gründen. Es gibt jedoch ein sogenanntes doppelstöckiges Alleingesellschafterverbot. Dies bedeutet, dass eine Gesellschaft nicht aus nur einem Gesellschafter bestehen darf, wenn dieser Gesellschafter (eine juristische Person) wiederum nur einen Gesellschafter hat . Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sollte vermieden werden, um Probleme bei der Registrierung zu vermeiden. 

Mindeststammkapital 

Die Höhe des Mindeststammkapitals hängt von der Größe des Unternehmens ab. Für kleine Unternehmen gibt es keine Mindeststammkapitalanforderungen. Bei mittleren und großen Unternehmen muss das Mindeststammkapital mindestens das 100fache des monatlichen Index (Monthly Calculated Index - "MCI") entsprechen. Die Höhe des MCI wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr durch im kasachischen Gesetz "Über den Staatshaushalt" festgelegt. Für 2024 beträgt er 3.692 Tenge (derzeit ca. 7 Euro). Zudem kann es für bestimmte Tätigkeitsarten weitere Mindeststammkapitalerfordernisse geben. Gemäß Artikel 24.3 des kasachischen Unternehmergesetzes haben kleine Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) weniger als 100 Beschäftigte und einen Umsatz von weniger als 300.000 MCI, mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weder als klein noch als groß eingestuft werden können und große Unternehmen sind definiert als Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und/oder einem Umsatz von mindestens 3.000.000 MCI (für bestimmte geschäftliche Aktivitäten bzw. Unternehmenszwecke können ggf. gesetzliche Sondervorschriften gelten, so dass diese nicht  als Kleinunternehmen einzustufen sind). Das Stammkapital muss innerhalb des ersten Jahres nach Registrierung zu den durch den entsprechenden Beschluss der Gründer/Gesellschafter festgelegten Bedingungen eingezahlt werden.

Stammkapital

Das Stammkapital kann in bar oder in Form von Sacheinlagen eingezahlt werden. Einlagen können mithin Geld, Wertpapiere, Eigentum oder Eigentumsrechte sein, einschließlich Grundstücksnutzungsrechte und das Recht auf die Ergebnisse geistiger Tätigkeit und anderes Vermögen. Sacheinlagen müssen von zugelassenen Bewertern ordnungsgemäß bewertet werden. Um Verzögerungen bei der Gründung einer Gesellschaft wegen der notwendigen Bewertung oder Zollformalitäten zu vermeiden, wird empfohlen, dass die Gründung zunächst mit Bareinlagen und, falls notwendig, eine anschließende Erhöhung des Stammkapitals erfolgen sollte.

Satzung

Grundlegendes statuarisches Dokument ist die Satzung. Eine Mustersatzung kann bei der Gründung verwendet werden, ist jedoch für Tochtergesellschaften ausländischer Investoren in Kasachstan nicht zu empfehlen, da die Satzung die spezifischen Anforderungen ausländischer Gesellschafter berücksichtigen sollte, wie etwa Einschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführung oder Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter.

Haftung

Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen . Die Gesellschafter haften nicht für deren Verbindlichkeiten und tragen das Risiko von Verlusten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlagen. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter ist jedoch in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich: wenn die Gesellschafter schuldhaft die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, wenn ein Vertrag aufgrund einer Weisung oder mit Zustimmung der Gesellschafter geschlossen wurde sowie bei sonstigem Verschulden der Gesellschafter.

Vorkaufsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Anteil oder Teile davon an einen oder mehrere Mitgesellschafter oder an einen Dritten zu verkaufen. Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist nicht erforderlich, es sei denn, dies ist in der Satzung vorgesehen; die Mitgesellschafter haben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei Verkäufen an Dritte. Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil verkaufen will, muss er die anderen Gesellschafter 30 Tage vor dem geplanten Verkauf schriftlich benachrichtigen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt einer Frist von 7 Tagen ab Eingang der entsprechenden Mitteilung in notarieller Form bei der Gesellschaft, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Frist vor. Das Vorkaufsrecht besteht grundsätzlich zu dem Preis, der dem Dritten angeboten wurde. Für die Vorkaufsberechtigten kann in der Satzung aber auch ein anderer Preis vereinbart werden. Bei natürlichen Personen kann für den Verkauf des Anteils zusätzlich die Zustimmung des Ehegatten erforderlich sein.

Höchstes Organ

Höchstes Organ einer Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung . Vertretungsberechtigtes Exekutivorgan ist der Generaldirektor/Direktor (oder mehrere Generaldirektoren als kollegiales Organ - Vorstand). Generaldirektor kann nur eine natürliche Person sein (ausländischer oder kasachischer Staatsbürger). Wenn die Satzung kein kollegiales Exekutivorgan (Vorstand) vorsieht, ist alleinvertretungsberechtigt der Generaldirektor, was in kasachischen Unternehmen häufig anzutreffen ist. Zudem wird bei der Abfrage von Informationen aus den staatlichen Online-Datenbanken (egov.kz) nur ein einziger Generaldirektor angegeben. Eine Gesellschaft kann - fakultativ - auch andere Organe haben, wie zum Beispiel eine Revisionskommission (internes Prüfungsorgan) oder einen Aufsichtsrat, was ausdrücklich in der Satzung geregelt werden muss.

Generaldirektoren

Wie erwähnt, wird eine Gesellschaft von einem oder mehreren Generaldirektoren geleitet. Die Gesellschafter dürfen nicht als Generaldirektor bestellt werden. Anders als in Deutschland kann nur entweder allen Generaldirektoren Einzelvertretungsbefugnis oder allen Gesamtvertretungsbefugnis erteilt werden. Wenn der Generaldirektor ein ausländischer Staatsbürger ist, muss er eine sog. individuelle Identifikationsnummer erhalten, was persönlich oder über einen Bevollmächtigten mit notarieller Vollmacht bei der lokalen Abteilung der staatlichen Körperschaft „Regierung für Bürger" erfolgt.
Ein Generaldirektor ist auch zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft. Mit ihm ist ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung abzuschließen. Im Falle eines ausländischen Generaldirektors muss die Dauer des Arbeitsvertrags der Dauer der entsprechenden Arbeitserlaubnis entsprechen. Bei der Gründung einer juristischen Person ist zu beachten, dass der künftige ausländische Generaldirektor in den meisten Fällen noch keine Arbeitserlaubnis hat, da diese noch beantragt werden muss. Die Beantragung kann jedoch erst nach Gründung der Gesellschaft erfolgen. In der Praxis behilft man sich durch eine vorübergehende Ernennung eines kasachischen Staatsbürgers zum Generaldirektor.

Arbeitserlaubnisse für ausländische Mitarbeitende

Ausländische Mitarbeiter einer Gesellschaft benötigen eine Arbeitserlaubnis. Der kasachische Arbeitgeber muss seinerseits eine Erlaubnis zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte erwerben, die online über www.egov.kz beantragt wird.
Da die Arbeitserlaubnisse im Rahmen zuvor vergebener Quoten erteilt werden, müssen Arbeitgeber jeweils bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres die Anzahl und Kategorien zu beschäftigender ausländischer Mitarbeiter an die zuständige Migrationsbehörde melden bzw. entsprechende Erlaubnisse zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte beantragen.

Unternehmensregister

Ähnlich wie in Deutschland gibt es in Kasachstan ein Unternehmensregister (1), in dem alle juristischen Personen und Einzelunternehmer eingetragen werden müssen. Das Register wird von der zuständigen staatlichen Finanzbehörde geführt. Zu den zwingend einzutragenden Angaben gehören unter anderem die Rechtsform, die juristische Adresse , das Stammkapital, das Gründungsdatum, die Gesellschafter, gesetzliche Vertreter (Generaldirektor). Ein Auszug aus dem Register kann jederzeit kostenlos über das Internet in russischer und kasachischer Sprache abgerufen werden (2). 
(1) https://egov.kz/cms/ru / https://egov.kz/cms/ru/services/e_080: Die Informationen können zwar grundsätzlich von jedem Ort aus über das Internet und von jeder natürlichen oder juristischen Person abgerufen werden. Um Zugang zu den Informationen zu erhalten, müssen die Nutzer jedoch eine E-Signatur oder eine QR-Signatur erwerben, wenn die Person mit ihrer Telefonnummer in der staatlichen mobilen Bürgerdatenbank registriert ist. Die E-Signatur kann online eingeholt werden, ebenso wie die Registrierung in der mobilen Bürgerdatenbank. Um Zugang zu diesen Webdiensten und eine E-Signatur zu erhalten, müssen Ausländer jedoch eine individuelle Identifikationsnummer haben, die nur persönlich in den örtlichen staatlichen Servicezentren („Regierung für Bürger“) beantragt werden kann.
(2) siehe vorherige Fußnote.

Registrierungsgebühr

Die staatliche Registrierungsgebühr für Großunternehmen beträgt 6,5 MCI (derzeit circa 46 Euro).
Für mittlere und kleine Unternehmen gibt es keine staatliche Gebühr. Die Gebühr entfällt zudem, wenn die Anmeldeunterlagen elektronisch mit einer elektronischen Signatur, von einem Notar mit seiner elektronischen Signatur oder über ein sogenanntes staatliches Servicecenter eingereicht werden.

Gründungsschritte und erforderliche Dokumente 

1. Schritt: Gründungsakt und Antrag auf Eintragung 

Zur Registrierung sind vorzulegen beziehungsweise anzugeben: 
  • Satzung;
  • Reisepässe der Gesellschafter (wenn natürliche Personen) und/oder die Satzung des Gründers, sofern dieser eine juristische Person ist mit notariell beglaubigten Übersetzungen ins Kasachische und Russische;
  • Gründungsbeschluss / Protokoll der Gesellschafterversammlung;
  • ggf. Vollmacht zur Gründung der Gesellschaft;
  • individuelle Identifikationsnummer des Generaldirektors;
  • Registrierungsantrag;
  • Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister des Gründers mit Apostille (wenn juristische Person) oder beglaubigte Passkopie;
  • Nachweis der juristischen Adresse für die Gesellschaft (Eigentumsnachweis, Mietvertrag, Vorvertrag oder Garantieschreiben und Pass des Immobilieneigentümers). In der Praxis prüfen die staatlichen Finanzbehörden, ob die Adresse tatsächlich existiert und ob sie zu einer sogenannten "Massenregistrierungsadresse" gehört, das heißt eine Adresse, unter der eine große Anzahl von Gesellschaften registriert ist.
    Wenn dies der Fall ist, kann dies ein Grund für die Ablehnung der Registrierung sein.
Alle im Ausland ausgestellten Dokumente müssen legalisiert werden, was im Fall von Kasachstan und Deutschland bedeutet, dass die Dokumente gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 apostilliert werden müssen. Sie müssen außerdem eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Russische und Kasachische haben.
Der Registrierungsantrag muss von allen Gründern unterzeichnet werden. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein. Daher ist es oft einfacher, dass der Antrag vor Ort durch einen Anwalt / Berater aufgrund einer notariellen Vollmacht mit Apostille unterzeichnet wird.
In der Regel dauert es 1 bis 2 Monate bis zur vollständigen Registrierung, da die Erstellung / Zusammenstellung der Unterlagen in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn jedoch alle Unterlagen vorliegen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dauert die Registrierung (online über die Webseite) zwischen 1 und 5 Arbeitstagen.

2. Schritt: Schlüssel für elektronische Signaturen 

Die meisten Dokumente in Bezug auf den Geschäftsbetrieb, Anträge an staatliche Organe, sowie in Gerichts- und Steuerverfahren werden unter Verwendung staatlicher e-Signatur-Dienste bearbeitet. Die Erlangung der elektronischen digitalen Signatur für die Gesellschaft ist ein weiterer notwendiger Schritt nach der Registrierung, der entweder die physische Anwesenheit des Generaldirektors und die notwendige Software oder eine Vollmacht und die Unterstützung durch lokale Berater erfordert.

3. Schritt: Erstellung eines Stempels 

Das Vorhandensein eines Stempels ist optional; in Kasachstan jedoch noch sehr weit verbreitet und in der Praxis üblich. Der Stempel enthält den Namen, den eingetragenen Sitz und Angaben zur Registrierung der Gesellschaft.
Das Vorhandensein eines Stempels muss in der Satzung vorgesehen sein.

4. Schritt: Eröffnung eines Bankkontos

Nach allen oben genannten Schritten kann die Gesellschaft ein Bankkonto eröffnen, das für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die Einzahlung des Stammkapitals erforderlich ist.
Schritte zur Eröffnung eines Bankkontos:
  • Auswahl einer Bank,
  • Zusammenstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen,
  • Beantragung und Erhalt eines elektronischen Zugangs zum Online-Banking.
Die Frist für die Eröffnung eines Bankkontos ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von der Bank und ihren Complianceanforderungen ab. In der Praxis variiert sie von 2 Wochen bis 2 Monaten. 

Weiterführende Web-Links

Über die nachfolgenden Links erhalten Sie (jeweils in englischer Sprache) weitere ausführliche Informationen: 

Autoren:

Tanja Galander
Local Partnerin, Rechtsanwältin,
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Potsdamer Platz 8 / 10117 Berlin

Telefon: + 49 30 726111-161
Mobil:    + 49 160 96392287 
E-Mail:   t.galander@gvw.com
Sanzhar Amangeldy
Partner, Rechtsanwalt
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E-Mail: sanzhar.a@unicaselaw.com 

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Aaron Röschke
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Stand: 14. Mai 2024