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Errichtung einer Filiale in Kasachstan

Einleitung und Definition

Eine Filiale ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens. Sie ist jedoch keine eigenständige juristische Person, auch wenn sie in der Praxis ähnlich wie eine solche agiert.
Eine Filiale darf gewerblich tätig sein.
  • Die Filiale wird durch ihr Stammhaus errichtet.
  • Die Filiale benötigt kein Stammkapital.
    Ihr werden Vermögenswerte vom Stammhaus zugeteilt.
  • Eine Filiale selbst trägt keine Haftung für ihre Verbindlichkeiten, es haftet das Stammhaus.
  • Eine Filiale wird nach gesetzlich vorgesehenen Verfahren registriert.
    (Artikel 6-2 des Gesetzes der Republik Kasachstan „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und die buchhalterische Registrierung von Niederlassungen und Filialen".)
  • Die Leiter einer Filiale werden vom vertretungsberechtigten Organ des Stammhauses ernannt und handeln auf der Grundlage einer Vollmacht (Artikel 43 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches der Republik Kasachstan). 
    Ein Filialleiter handelt nicht im Namen der Filiale, sondern im Namen des Stammhauses, welches die Filiale gegründet hat.
  • Eine Filiale ist in gleicher Weise steuerpflichtig wie jedes andere Unternehmen.
  • Die staatliche Registrierungsgebühr wird in monatlichen Index (Monthly Calculated Index - „MCI") berechnet. Die Höhe des MCI wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr im kasachischen Gesetz "Über den Staatshaushalt" festgelegt.
    Für 2024 beträgt er 3.692 Tenge (derzeit circa 7 Euro).
    Die Registrierungsgebühr beträgt derzeit 6,5 MCI.
  • Um Dokumente online einzureichen (und auch einsehen) zu können, muss der Vertreter über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Um diese zu erhalten, müssen Gebietsfremde zunächst einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer (IIN) stellen und sich einem speziellen biometrischen Verfahren unterziehen, das online auf der Website für öffentliche Dienstleistungen und Online-Informationen (www.egov.kz) oder in der örtlichen Abteilung der staatlichen Körperschaft „Regierung für Bürger" durchgeführt wird.

Gründungsschritte und erforderliche Dokumente 

1. Antrag auf Registrierung und Gebühr

Für die Registrierung einer Filiale ist bei der zuständigen Behörde (Justizministerium) ein Antragsformular einzureichen, in der Regel online mit elektronischer Signatur.
Das Antragsformular ist von einer bevollmächtigten Person des Stammhauses zu unterzeichnen.
Folgende weitere Unterlagen sind einzureichen:
  • Gründungsdokumente (Satzung) des Stammhauses;
  • Vollmacht für den Filialleiter des Stammhauses;
  • Geschäftsordnung der Filiale;
  • Gesellschafterbeschluss des Stammhauses zur Errichtung der Filiale in Kasachstan, sofern in ausländischer Sprache mit Übersetzungen ins Kasachische und Russische;
  • Nachweis über die Zahlung der Registrierungsgebühr;
  • Registrierungsnachweis des Stammhauses mit Apostille / Pass des Gesellschafters (sofern natürliche Person) mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Kasachische und Russische;
  • Reisepass/Personalausweis des Filialleiters;
  • Nachweis der steuerlichen Registrierung des Stammhauses im Heimatland unter Angabe der Steuernummer,
  • Dokument, das die juristische Anschrift der Filiale bestätigt (zum Beispiel Mietvertrag oder Garantieerklärung des Vermieters mit dessen Kontaktangaben).
  • Für Finanzdienstleistungsunternehmen könnten zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Alle im Ausland ausgestellten Dokumente müssen legalisiert und übersetzt werden. Im Verhältnis zwischen Kasachstan und Deutschland müssen Dokumente mit einer Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 legalisiert werden. Deutschen Dokumenten mit Apostille muss außerdem eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Russische und Kasachische beigefügt werden.

2. Bestätigung ausländischer Mitarbeiter 

Ausländische Mitarbeiter einer Filiale benötigen zudem eine Arbeitserlaubnis. Der Arbeitgeber muss seinerseits eine Erlaubnis zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte erwerben, die online über www.egov.kz beantragt wird.
Da die Arbeitserlaubnisse im Rahmen zuvor vergebener Quoten erteilt werden, müssen Arbeitgeber jeweils bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres die Anzahl und Kategorien zu beschäftigender ausländischer Mitarbeiter an die zuständige Migrationsbehörde melden beziehungsweise entsprechende Erlaubnisse zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte beantragen.

3. Eröffnung eines Bankkontos

Nach allen oben genannten Schritten kann die Repräsentanz ein Bankkonto eröffnen.
Schritte zur Eröffnung eines Bankkontos:
  • Auswahl einer Bank,
  • Zusammenstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen, 
  • Beantragung und Erhalt eines elektronischen Zugangs zum Online-Banking.
Die Frist für die Eröffnung eines Bankkontos ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von der Bank und ihren Complianceanforderungen ab, in der Praxis variiert sie von 2 Wochen bis 2 Monaten.
Die steuerliche Entsprechung der Filiale ist die Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist ein eigenständiges Steuersubjekt gemäß Art. 220 des kasachischen Steuergesetzbuches und unterliegt der kasachischen Gewinnbesteuerung. 
Filialen ausländischer Unternehmen, die in Kasachstan registriert sind, sind aus Sicht des kasachischen Steuerrechts Steuerinländer.
Diesen Status erlangen sie mit ihrer Registrierung, eine gesonderte steuerliche Anmeldung ist nicht erforderlich. 
Ausländische juristische Personen, die in Kasachstan tätig sind, ohne Filialen oder Repräsentanzen zu registrieren, gelten gemäß Art. 220 des kasachischen Steuergesetzbuches als nicht steuerlich Ansässige. Sofern sie durch ihre Tätigkeit in Kasachstan eine Betriebsstätte begründen, müssen sie sich beim kasachischen Finanzministerium steuerlich registrieren.

Weiterführende Web-Links

Über die nachfolgenden Links erhalten Sie (jeweils in englischer Sprache) weitere ausführliche Informationen: 

Autoren:

Tanja Galander
Local Partnerin, Rechtsanwältin,
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
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E-Mail:   t.galander@gvw.com
Sanzhar Amangeldy
Partner, Rechtsanwalt
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Stand: 14. Mai 2024