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EU-Sanktionen gegen Belarus: No-Belarus-Klausel

Am 29. Juni 2024 wurden restriktive Maßnahmen gegen Belarus verabschiedet, die die bestehenden EU-Sanktionen gegen das Land erweitern und verschärfen. Hierzu gehört auch eine No-Belarus-Klausel, die in Verträge aufgenommen werden muss.

l. Inhalt der No-Belarus-Klausel

Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Verträge von EU-Exporteuren eine sogenannte „No-Belarus-Klausel“ gem. Art. 8g der EU-Verordnung 765/2006. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4549 KB)
Sie hat viele Ähnlichkeiten zur No-Russia-Klausel gem. Art. 12g der EU-Verordnung 833/2014.  (vgl. Russland - No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen)
Exporteure sind nun verpflichtet, ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich zu untersagen, sensible Güter und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen beziehungsweise wiederauszuführen.
Dabei handelt es sich primär um Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, des Industriesektors sowie der Luft- und Raumfahrtindustrie beitragen können.
Bei Verstößen gegen die No-Belarus-Klausel, müssen EU-Exporteure „geeignete Abhilfemaßnahmen“ mit Ihren Abnehmern vereinbaren, die jedoch nicht näher bestimmt sind. 

ll. Anwendbarkeit der Klausel

1. Bei welchen Gütern ist die No-Belarus-Klausel Pflicht?

Die folgenden Güter sind von der Klausel umfasst:
  • Feuerwaffen und andere Waffen (Anhang XVI)
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XVII)
  • Flugturbinenkraftstoffe, Kraftstoffadditive und Motoren für Luftfahrzeuge (Anhang XXVIII)
  • Bestimmte Güter von hoher Priorität wie zum Beispiel Schaltungen, elektrische Geräte, Werkzeugmaschinen (Anhang XXX)
  • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste
    in Anhang I der EU-Verordnung 258/201

2. Beim Verkauf in welche Länder ist keine Klausel notwendig?

Grundsätzlich gilt die Klausel für die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer.
Ausgenommen sind jedoch Verträge für Verkäufe und Lieferungen in die Partnerländer, die im Anhang Vba aufgelistet sind:
  • USA
  • Kanada
  • Großbritannien
  • Australien
  • Neuseeland
  • Japan
  • Südkorea
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Island

3. Bestehen besondere Pflichten beim Verkauf an Tochtergesellschaften im Drittland?

Derzeit besteht für Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Drittländern noch keine Verpflichtung zur Übernahme der No-Belarus-Klausel.
Dennoch sind EU-Unternehmen verpflichtet, die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften zu kontrollieren (siehe unten).

4. Gibt es weitere Ausnahmen von der Klausel? 

In Art. 8g Abs. 2b findet sich eine Altvertragsklausel für Verträge,
die bis zum 1. Juli 2024 geschlossen worden sind.
Auch bestimmte Güter des Anhangs XXX sind von der Pflicht einer No-Belarus-Klausel ausgenommen (insbesondere CNC-Maschinen).
Zudem sind öffentliche Verträge ausgenommen, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.
Eine Pflicht zur Aufnahme der Klausel in Bezug auf geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse besteht für Belarus nicht - im Gegensatz zu den Regelungen für Russland. 

lll. Überprüfung der Einhaltung der Klauseln

EU-Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der No-Belarus-Klausel zu überprüfen, ohne dass konkrete Anweisungen zu den zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus sind „angemessene Abhilfemaßnahmen“ zu ergreifen. Außerdem ist der Ausführer dazu verpflichtet, bei Verstößen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über einen von ihnen festgestellten Verstoß. 

IV. Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission

Bei der Ausgestaltung der No-Belarus-Klausel kann der Maßstab an die von der EU-Kommission veröffentlichte No-Russia-Musterklausel angelegt und entsprechend angepasst werden.
In Bezug auf die Formulierung sind Abweichungen zulässig. 
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
  • (i) termination of this Agreement; and
  • (ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

V. Hintergrund und Rechtsgrundlagen

Die gegen Belarus verhängten Sanktionen stellen eine Reaktion auf die Entwicklungen in der Region seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 dar.
Der Rat der Europäischen Union hat im März 2022 eine Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen, welcher weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung und Unterstützung von Belarus eingeführt. Die Maßnahmen basieren auf der Grundverordnung (EG) 765/2006. Ziel ist es, die Umgehung der Russlandsanktionen über Belarus zu verhindern.
Die neuen Sanktionsregelungen basieren auf der Verordnung (EU) 2024/1865, sowie dem Beschluss 2024/1864 und sind am 30. Juni 2024 in Kraft getreten.
Wesentliche Punkte sind die Erweiterung der bisherigen Ein- und Ausfuhrverbote, sowie die Einführung einer sogenannten No-Belarus-Klausel gemäß Artikel 8g der Verordnung.
Stand: 22. Juli 2024