Russland
Zoll- und Einfuhrbestimmungen für Russland
Folgende Information soll als Leitfaden für die Ausfuhr von Waren aus der EU in die Russische Föderation dienen.
Zollrelevante Landesinformationen
Hauptstadt
Moskau
Zollseehäfen
Seehäfen der Westantarktis (dazu gehören z.B. Archangelsk, Murmansk usw.), Seehäfen des Asowschen Meers (z.B. Rostow am Don), des Kaspischen Meers (z.B. Machatschkala, Astrakhan), Seehäfen des Ochotskischen Meers und des Tatarensunds (wie z.B. Magadan), Ostsee (wie z.B. St. Petersburg, Kaliningrad, Wyborg), Schwarzen Meers (wie z.B. Noworossijsk), Seehäfen der Region Primorje und Ostantarktis (z.B. Wladiwostok, Nachodka) und Seehäfen von Sachalin, Kurilen und Kamtschatka (z.B. Petropawlowsk-Kamtschatski).
Zollflughäfen
Archangelsk, Astrakhan, Barnaul, Irkutsk, Kaliningrad, Kasan, Krasnodar, Krasnojarsk, Machatschkala, Moskau, Nowosibirsk, Samara, St. Petersburg, Ufa, Wladiwostok, Wladikawkas, Wolgograd, Woronesch u.a.
Archangelsk, Astrakhan, Barnaul, Irkutsk, Kaliningrad, Kasan, Krasnodar, Krasnojarsk, Machatschkala, Moskau, Nowosibirsk, Samara, St. Petersburg, Ufa, Wladiwostok, Wladikawkas, Wolgograd, Woronesch u.a.
Währungseinheit
Rubel
Rubel
Korrespondenzsprachen
Russisch und Englisch
Russisch und Englisch
ISO-alpha 2 Ländercode
RU
RU
Maße und Gewichte
Metrisches System
Metrisches System
Internationale Zollverpflichtungen
Russland ist seit dem Jahr 2012 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).
Weitere wichtige internationale Vereinbarungen sind:
Russland ist seit dem Jahr 2012 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).
Weitere wichtige internationale Vereinbarungen sind:
- das revidierte Kyoto Protokoll für Zollvereinfachungen und Harmonisierungen,
- das Zollabkommen für die vorübergehende Einfuhr von Waren über ein Carnet A.T.A.,
- das Internationale Straßengütertransportabkommen TIR sowie
- das Übereinkommen zum Harmonisierten System
Zolltarif
Der russische Zolltarif basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Weltzollorganisation. Damit sind vom Grundsatz die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummern für Waren sowohl in Russland als auch in der EU identisch.
Der russische Zolltarif basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Weltzollorganisation. Damit sind vom Grundsatz die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummern für Waren sowohl in Russland als auch in der EU identisch.
Zollwert
Die Zollwertermittlung erfolgt in Russland nach den Grundsätzen der WTO-Übereinkunft zur Implementierung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Somit erfolgt die Verzollung prinzipiell nach dem CIF-Transaktionswert – analog zur EU. Der CIF Transaktionswert berücksichtigt neben dem vereinbarten Kaufpreis die Transport- und gegebenenfalls die Versicherungskosten bis zum Verzollungsort.
Die Zollwertermittlung erfolgt in Russland nach den Grundsätzen der WTO-Übereinkunft zur Implementierung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Somit erfolgt die Verzollung prinzipiell nach dem CIF-Transaktionswert – analog zur EU. Der CIF Transaktionswert berücksichtigt neben dem vereinbarten Kaufpreis die Transport- und gegebenenfalls die Versicherungskosten bis zum Verzollungsort.
Eurasische Wirtschaftsunion
Die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) hat am 1. Januar 2015 die seit dem 6. Juli 2010 bestehende Zollunion im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Russland, Kasachstan und Belarus abgelöst und zu einer noch tiefergreifenden Verflechtung zwischen den beteiligten Staaten geführt. Zusätzlich sind der Eurasischen Wirtschaftsunion Armenien und Kirgisistan beigetreten. Ziel der Eurasischen Wirtschaftsunion ist es, den freien Austausch von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Arbeit zu gewährleisten.
Zwischen Russland, Kasachstan, Belarus, Armenien und Kirgisistan besteht ein einheitliches Zollgebiet und es gelten grundsätzlich einheitliche Regelungen zu Verboten und Beschränkungen sowie einheitliche Zolltarife. Ein neuer Zollkodex der EAWU ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Allgemeine Importbestimmungen
Bei der Einfuhr von Gütern nach Russland (bzw. die EAWU) ist zu berücksichtigen, dass einige Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen können.
Aus Sicht von EU-Exporteuren gibt es derzeit Einfuhrverbote in Russland für einige Lebensmittel aus der EU.
Neben den oben aufgeführten Verboten, bestehen für eine Vielzahl von Waren Beschränkungen. Diese werden häufig anhand von Lizenzpflichten bei der Einfuhr dieser Waren reguliert.
Lizenzpflichtig sind zum Beispiel Industrieabfälle, Edelmetalle, pharmazeutische Produkte, Arzneimittel, radioelektrische Geräte (Hochfrequenztechnik), medizinische Apparate und Geräte, Chiffriertechnik, Sprengstoffe, Waffen und Munition, Teppiche, textile Bodenbeläge, chemische Pflanzenschutzmittel, Tabak, Ethylalkohol, Wodka und andere alkoholische Getränke.
Eine Auflistung der erfassten Güter mit weiteren Einzelheiten befindet sich auf der Homepage der Eurasischen Wirtschaftskommission.
Eine erteilte Lizenz gilt für alle Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion.
Freihandelsabkommen
Die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) unterhält ein Freihandelsabkommen mit Vietnam sowie ein Interimsabkommen mit Iran, das in ein Freihandelsabkommen münden soll. Darüber hinaus wurden Freihandelsabkommen mit Singapur und Serbien unterzeichnet, die jedoch noch nicht angewendet werden.
Mit China wurde ein Abkommen über eine Handels- und Wirtschaftskooperation unterzeichnet, das jedoch nicht einem Freihandelsabkommen gleichzusetzen ist. Laut der EAWU werden außerdem Verhandlungen über Handelsvereinbarungen mit Ägypten, Israel und Indien geführt.
Zudem unterhält Russland Freihandelsabkommen mit Aserbaidschan, Georgien, Serbien, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan . Der Text des Freihandelsabkommens ist auf der Webseite der WTO abrufbar.
Ausfuhrformalitäten der EU
Bei der Ausfuhr von Waren in die Russische Föderation greifen unter anderem die europäischen und nationalen zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften.
Die Zollvorschriften schreiben unter anderem vor, dass der EU-Ausführer über eine Economic Operators‘ Registration Identification Number (EORI-Nummer – europäische Zollnummer des Unternehmens) verfügen muss. Die Beantragung der EORI-Nummer erfolgt über die deutsche Zollverwaltung. Des Weiteren ist bei Sendungen ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder 1.000 kg eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung über das ATLAS-Portal grundsätzlich bei der zuständigen Zollbehörde des Ausführers abzugeben.
Zusätzlich sind folgende grundlegende außenwirtschaftsrechtliche Regularien und russlandspezifische Aspekte zu beachten.
Beim Export von Gütern (Waren, Software oder Technologie), die unter die Dual-Use-Güter-Liste (Güter, die aufgrund ihrer hochgradigen technischen Parameter sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können) gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung (428/2009) oder bestimmte Güter, die unter die nationale Ausfuhrliste fallen, ist im Vorfeld des Exports stets eine Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
Russland wird aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland und der EU als Embargoland eingestuft. Daraus resultiert neben einem Waffenembargo auch ein Teilembargo, das für eine Vielzahl von Gütern und anderweitigen Konstellationen (z. B. Finanzierungsgeschäfte) Verbots- und Genehmigungstatbestände auferlegt, die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften zu berücksichtigen sind. Weitere Einzelheiten zu den Sanktionen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verfügbar. Ferner resultiert aus den Embargomaßnahmen der EU, dass sanktionierten Personen, Unternehmen, Organisationen sowie Institutionen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das bedeutet konkret, dass keine Geschäfte mit diesen Personen, Unternehmen, Organisationen sowie Institutionen durchgeführt werden können. Eine Prüfung, ob ein potenzieller Geschäftspartner von der Embargoregelung zu Russland erfasst ist oder nicht, kann anhand der Webseite des Justizportals des Bundes und der Länder durchgeführt und dokumentiert werden.
Auch die Vereinigten Staaten von Amerika haben diverse Sanktionen gegenüber russischen Personen, Unternehmen sowie zu Geschäftsaktivitäten verhängt. Weitere Einzelheiten stehen unter den nachstehenden Links der zuständigen US-Behörden:
Ausfuhrgeschäfte sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig aber aufgrund einer Sonderregel von der Umsatzsteuer befreit. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist es gemäß der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich, einen Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU beizubringen. Dies erfolgt prinzipiell über den sogenannten Ausgangsvermerk, welcher über das elektronische ATLAS-Portal im Nachgang zur Ausfuhr der Waren generiert und dem Zollanmelder übermittelt wird. Der Zollanmelder kann auch der Dienstleister (Spediteur) des Ausführers sein. Wenn dies der Fall ist, sollte der Ausgangsvermerk kurz nach der Ausfuhr vom Ausführer zwecks Steuernachweisbeleg vom Dienstleister angefordert werden.
Export- und Begleitpapiere
Folgende Export- und Begleitpapiere werden in der Regel vom Exporteur angefertigt beziehungsweise über zuständige Stellen in Deutschland bescheinigt, die dem russischen Zoll im Rahmen des Importprozesses vorzulegen sind:
Handelsrechnung (mindestens 2-fach und zweisprachig)
Sowohl die Handelsrechnung als auch die Proforma-Rechnung sollten in russischer Sprache angefertigt werden. Empfehlenswert ist die Anfertigung in russischer und englischer Sprache, um den internationalen Charakter des Geschäfts auch in der Rechnung widerzuspiegeln. Zudem sollten folgende Angaben in der Handelsrechnung oder in der Proforma-Rechnung enthalten sein:
- Name und Anschrift des Ausführers (Verkäufer)
- Name und Anschrift des Empfängers (Käufer)
- Umsatzsteuernummer des Empfängers (Käufer)
- Rechnungsnummer und -datum
- Vertragsnummer und -datum
- Genaue Warenbezeichnung jeder Ware mit Zolltarifnummer
- Waren- und Handelsmarke
- Anzahl, Art, Nummer und Markierung der Packstücke
- Netto- und Bruttogewichte (ohne Paletten)
- Anzahl und Gewicht der Paletten
- Angabe des Ursprungslandes für jede Ware
- Lieferbedingungen (Incoterms)
- Zahlungsmodalitäten
- Einzel- und Gesamtpreise mit Währungsangabe
- Angaben über Skonti
- Gegebenenfalls Hinweise auf erforderliche Zulassungen oder Zertifikate
- Firmenstempel und Unterschrift des Exporteurs
Für kostenlose Lieferungen oder Mustersendungen ist eine Proforma-Rechnung mit dem Vermerk zu Zollzwecken „Only for customs clearance purposes“ anzufertigen und der Sendung beizulegen. Auch diese Lieferungen sind in Russland abgabenpflichtig. Aus der Rechnung sollte der Zweck des Warenimports (z. B. Garantielieferung) ausgewiesen werden. Zudem sollte die Proforma-Rechnung ebenfalls mindestens 2-fach mit den Inhalten und Anforderungen einer Handelsrechnung angefertigt werden. Eine Bescheinigung der Rechnung oder der Proforma-Rechnung durch die zuständige IHK ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Zolltarifnummer auf der Rechnung sollte mit dem russischen Partner beziehungsweise über den Partner mit der avisierten Zollstelle im Vorfeld der Anfertigung der Rechnung abgestimmt werden. Jedoch sollte stets vermieden werden, unrichtige Zolltarifnummern zwecks Minderung von Einfuhrzöllen in Rechnungen auf Kundenwunsch aufzuführen beziehungsweise zu übernehmen. Bei unterschiedlichen Tarifierungsauffassungen zwischen den Partnern ist es empfehlenswert, hinter der jeweiligen Zolltarifnummer ein „EU“ zu platzieren. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich hierbei um die Zolltarifnummer aus Sicht des EU-Exporteurs handelt. Denn es kann durchaus sein, dass die russische Zollverwaltung eine andere Zolltarifnummer als die der EU für ein Produkt vorsieht – entgegen dem weltweit gültigen Harmonisierten System. Die unterschiedlichen Auffassungen der Staaten werden in regelmäßigen Abständen über die Weltzollorganisation in Brüssel aufgegriffen und einheitlich beschieden.
Von besonderer Bedeutung ist die Genauigkeit der angegebenen Gewichte – netto wie brutto – in der Rechnung und in den anderen Handelsdokumenten. Abweichungen zwischen den Angaben in den verschiedenen Dokumenten (Rechnungen, Packstücke, Frachtbriefe oder etc.) können zu längeren Zollkontrollen und Abfertigungsproblemen führen.
Die Lieferbedingung in der Rechnung sollte mit einer genauen Ortsangabe (Stadt, Straße, Hausnummer und Terminal oder ähnliches) versehen sein. Diese Informationen sind für zollwertrechtliche Ermittlungen im Rahmen der Verzollungen relevant.
Ursprungszeugnis (mindestens 1-fach)
Die Russische Föderation fordert grundsätzlich bei Einfuhr von Waren ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes (in Deutschland sind es die Industrie- und Handelskammern) bescheinigtes Ursprungszeugnis. Weitere Durchschriften des Ursprungszeugnisses sind grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings kann es sein, dass für Akkreditiv-Vereinbarungen Durchschriften vom originalen Ursprungszeugnis gefordert werden.
Die Russische Föderation akzeptiert auch elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse (sog. eUZ).
Packliste (mindestens 5-fach)
Die Packlisten sollten in russischer Sprache angefertigt werden; empfehlenswert ist die Anfertigung in russischer und in englischer Sprache. In der Packliste sollten genaue Angaben zu gelieferten Waren, einzelnen Packstücken, Verpackungsarten sowie zu Brutto- und Nettogewichten aufgeführt werden.
Preisliste (mindestens 2-fach)
Sollten für einen definierten Zeitraum Preisvereinbarungen zwischen einem Exporteur und einem Importeur bestehen oder sollte es sich um Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen handeln, so ist es empfehlenswert, derartige Vereinbarungen zu Verzollungszwecken von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bescheinigen zu lassen. Die von der IHK bescheinigten Preislisten helfen bei der Glaubhaftmachung der angegebenen Preise, die als Grundlage für die Ermittlung der Zollwerte bei der Einfuhr dienen. Alternativ können auch Preisangaben in Rechnungen zu Einzelsendungen von der IHK bescheinigt werden.
Ausfuhrbegleitdokument
Zwecks Validierung der angegebenen Mengen und Gewichte (früher auch Preise) auf der Handelsrechnung für die Zollwertermittlung verlangen die russischen Zollverwaltungen häufig eine bestätigte Kopie des Ausfuhrbegleitdokumentes. Das Ausfuhrbegleitdokument wird von der Ausfuhrzollstelle (Beginn der Beförderung) im Nachgang zur elektronischen Ausfuhrzollanmeldung generiert und begleitet die Exportwaren bis zur Ausgangszollstelle (EU Grenzzollstelle) zwecks Vorlage beim EU-Zoll. In der ersten Stufe ist zu empfehlen, dass das Ausfuhrbegleitdokument dem russischen Importeur ohne die gestempelte Bestätigung der Grenzzollstelle zwecks Vorlage bei der russischen Zollbehörde übermittelt wird. Verlangt hingegen die Zollbehörde eine abgestempelte Version, so kann dies dann bei der abfertigenden Grenzzollstelle der EU auf Nachfrage mit einem Dienstsiegel der jeweiligen Zollverwaltung bescheinigt werden (EU-Zollstelle ist hierzu nicht verpflichtet). Die Vorlage des Ausfuhrbegleitdokumentes kann auch ohne die Nachfrage der russischen Zollstelle erfolgen. Auch wenn das Dokument keine rechtliche Gültigkeit in der Russischen Föderation besitzt, kann es den Verzollungsprozess beschleunigen.
Postsendungen
Postsendungen, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und deren Warenwert unter 1.000 Euro beziehungsweise unter 1.000 kg liegen, bedürfen grundsätzlich keiner elektronischen Ausfuhrzollanmeldung. Neben den bisherigen aufgeführten Dokumenten sind die entsprechenden Paketkarten und eine Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 (je nach Warenwert) erforderlich. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Empfängers in der Zollinhaltserklärung aufzuführen. Das Höchstgewicht für Postsendungen beträgt 20 kg. Auch bei Postsendungen sind die Verbote und Beschränkungsmaßnahmen sowie die sonstigen Einfuhrvorschriften, die bei regulären Einfuhren in Russland zu beachten sind, zu berücksichtigen.
E-Commerce Russland
Internationale Postsendungen, die in einer oder mehreren Sendungen von einem Absender (natürliche oder juristische Person) versandt werden und die an verschiedene Einzelpersonen innerhalb des Landes adressiert sind und die Waren enthalten, die über einen Versandhandels-Service erworben wurden, werden wie gewöhnliche Paketsendungen betrachtet. Die Abfertigung solcher Sendungen erfolgt durch den Zoll in Übereinstimmung mit den einheitlichen Vorschriften für den Post-, Kurier- oder Expressversand.
Wenn der Empfänger eine natürliche Person ist, kann diese ohne Anwendung von Zertifizierungsvorschriften Waren im Wert von 200 Euro und einem Gewicht von 31 kg zoll- und steuerfrei empfangen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind Abgaben in Höhe von 15 Euro des überschreitenden Warenwerts, jedoch nicht weniger als 2 Euro pro Kilogramm zu entrichten. Eine dann notwendige Zollerklärung ist über den Warenempfänger zu leisten.
Bei bestimmten E-Commerce-Dienstleistungen, wie zum Beispiel::
- Werbung im Internet,
- Verkauf von E-Books, Musik- oder Video-Streamingdienste,
- Cloud-Datenspeicherung,
- Herunterladen von Software oder PC-Spielen,
- Bereitstellung von Web-Domains,
- Website-Support etc.
wird in Russland seit 1.1.2017 das Bestimmungslandprinzip angewendet. Sofern solche Dienstleistungen gegenüber juristischen und natürlichen Personen in Russland erbracht werden, fällt die russische Umsatzsteuer von 20 Prozent an.
Ausländische Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet, sich auf dem Internetportal der russischen Steuerbehörde zu registrieren. Dort steht auch ein Online-Test zur Verfügung, um festzustellen, ob eine solche Registrierung erforderlich ist.
Ferner sind die Onlinehändler verpflichtet, ihren Kunden elektronische Quittungen zu senden und Informationen über die getätigten Verkäufe an den Föderalen Steuerdienst zu übermitteln (Gesetz 54-FZ „Über die Verwendung von Registrierkassen").
Vertrag
Der Geschäftsvertrag wird von den russischen Zollbehörden in der Regel für Verzollungszwecke angefordert.
Besondere Bestimmungen
Konformitätsnachweis (TR der Zollunion, TR RF, GOST-R)
Informationen zum Thema Zertifizierung in Russland.
Verpackungs- und Markierungsvorschriften
Im Rahmen der Zollunion gibt es seit 2011 ein einheitliches Konformitätszeichen (EAC-Zeichen) für frei verkehrsfähige Erzeugnisse, das bestätigt, dass die Ware den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht und allen notwendigen Konformitätsverfahren unterzogen wurde. Das EAC-Zeichen muss bei Markteintritt auf dem Produkt angebracht werden. Dies darf jedoch nur erfolgen, wenn das entsprechende Zertifikat vorliegt.
Verpackungsvorschriften
Genaue Vereinbarungen über die Verpackung sind üblich. Aufgrund der teilweise langen Transportwege beziehungsweise häufigen Umladungen sowie extremen Witterungsbedingungen werden an die Qualität der Verpackung besonders hohe Anforderungen gestellt. Demnach gehört zu den üblichen Forderungen, dass die Ware so verpackt sein muss, dass eine Lagerung unter freiem Himmel über einen Zeitraum von einem Jahr möglich ist. Wurde die Warenbeförderung „per LKW“ oder „per Bahn“ vereinbart, wird vom Geschäftspartner eine überdurchschnittliche Verpackung, zum Beispiel eine Exportverpackung für den Seetransport erwartet.
Die Art der Markierung und Etikettierung wird im Vertrag mit dem Partner festgelegt. Falls mit der betreffenden Ware eine Bedienungsanleitung mitgeliefert wird, ist darüber ein Vermerk auf der Etikettierung anzufügen. Die Etikettierung kann in Englisch oder Russisch verfasst sein; Russisch ist empfohlen. Meist sind folgende Angaben zu machen:
- Art der Verpackung
- Name und Anschrift der Empfänger- und Absenderfirma
- Warenbezeichnung
- Kollianzahl auf allen Packstücken
Es ist wichtig, dass der Name des Empfangslandes korrekt geschrieben ist. Akzeptiert ist die deutsche, englische oder russische Sprachfassung. Der Verkäufer muss damit rechnen, für alle Schäden infolge von Verlusten bei der Beförderung der Ware sowie nicht vertragsmäßiger Verpackung wegen falscher Kollimarkierungen haftbar gemacht zu werden.
Etikettierungsvorschriften
Seit dem 1. Januar 1998 ist der Verkauf von Lebensmitteln und seit dem 1. Juli 1998 auch der Verkauf anderer Waren, die keine in russischer Sprache abgefasste Produktbeschreibung aufweisen, in Russland verboten. Dabei geht die Kennzeichnungspflicht bei einer Vielzahl von Produkten über eine Übersetzung der fremdsprachigen Etiketten und Gebrauchsinformationen hinaus. Bei technischen Gütern müssen auch Gewährleistungsinformationen und Gebrauchsanleitungen ins Russische übersetzt und beigefügt werden. Der Einzelhandel wird aufgefordert, eingeführte Lebensmittel ohne Produktbeschreibung in russischer Sprache nicht zu erwerben.
Folgende Angaben müssen bei Lebensmitteln und Industriewaren gemacht werden:
- Bezeichnung
- Produktions-, Verpackungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum
- Lager- und Verwendungshinweise
- Brennwert
- Zusammensetzung
- Menge
- Firmenname und Adresse des Herstellers
- Ursprungsland
Der russische Text muss auf dem Etikett oder der Verpackung angebracht werden, bei Platzmangel auf der Packungsbeilage.
Zusätzlich legt das Arzneimittelgesetz einen Mindeststandard fest, den die Hersteller in Bezug auf die Markierung ihrer Erzeugnisse einhalten müssen. Demnach ist sowohl auf der äußeren als auch inneren Verpackung in gut leserlicher Schrift und auf Russisch folgendes zu vermerken:
- Name des Herstellers
- Bezeichnung des Arzneimittels
- Dosierung und Stückzahl in der Verpackung
- Seriennummer und Herstellungsdatum
- Hinweise zur Anwendung beziehungsweise Aufbewahrung
- Verfallsdatum
- Vorsichtsmaßregeln bei der Anwendung
Ferner sind vor der Einfuhr eine steigende Anzahl von Waren mit einem RFID-Chip zu markieren. Hierzu zählen Pelzwaren, Arzneimittel, Tabakwaren, Schuhe. Außerdem unterliegen Parfums, Fotoapparate (ab Oktober 2020), Reifen (ab November 2020) sowie bestimmte Waren der Leichtindustrie (ab Januar 2021) der digitalen Produktmarkierungspflicht. Für Rollstühle, Fahrräder, Milch und Milchprodukte sowie Mineralwasser laufen derzeit Pilotprojekte, die in eine Markierungspflicht übergehen werden.
Made in-Markierung
Alle Waren müssen grundsätzlich mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung von gedruckten Gebrauchsanweisungen und Prospekten ist erwünscht.
Einfuhrverfahren in Russland
Elektronische Vorabanmeldung
Warensendungen, die in das Zollgebiet der Russischen Föderation (auch Belarus, Kasachstan, Armenien und Kirgistan) verbracht werden, müssen vorab angemeldet werden. Vorerst sind nur Lieferungen im Straßengüterverkehr betroffen. Die Anmeldung für Russland erfolgt über die Seite der russischen Zollbehörde.
Zollverfahren
Die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) verpflichtet den Importeur dazu, die Ware in eines der festgelegten Zollverfahren zu überführen und die dazu erforderlichen Formalitäten einzuhalten. Die Auswahl des Zollverfahrens hängt von ihrer weiteren Verwendung ab (Bestimmung des zollrechtlichen Schicksals einer Ware). Das gewünschte Zollverfahren wird durch die Abgabe der Zollanmeldung und der dazugehörigen Abfertigungsunterlagen beantragt. In der Regel erfolgt die Abgabe von Zollanmeldungen über Zollbeauftragte oder Spediteure. Ein Zollbeauftragter oder ein Spediteur kann eine Zollanmeldung nur für ein in Russland niedergelassenes Unternehmen abgeben. Somit sind Lieferungen aus dem Ausland, ohne eine unternehmerische Präsenz in Russland zu haben, gemäß der Incoterms-Klausel DDP (verzollt und versteuert) nicht möglich. Wie folgt dargestellt, gibt es gemäß dem einheitlichen Zollkodex der EAWU 17 Zollverfahren:
- Überlassung zum internen Gebrauch
- Ausfuhr
- Zolltransit
- Zolllager
- Veredelung im Zollgebiet (aktive Veredelung)
- Veredelung außerhalb des Zollgebiets (passive Veredelung)
- Veredelung für den internen Gebrauch
- Vorübergehende Einfuhr
- Vorübergehende Ausfuhr
- Wiedereinfuhr
- Wiederausfuhr
- Zollfreier Handel
- Vernichtung
- Aufgabe zugunsten des Staates
- Freie Zollzone
- Freilager
- Andere besondere Zollverfahren
Einige der wichtigsten Zollverfahren sind:
Überlassung zum internen Gebrauch
Dieses Verfahren wird am häufigsten angewendet. Dabei können die Waren auf dem Zollgebiet der EAWU nach Entrichtung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben uneingeschränkt verwendet werden.
Vorübergehende Verwendung/Carnet A.T.A.
Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster können grundsätzlich bis zu 1 Jahr über das Carnet-A.T.A.-Verfahren in das Zollgebiet der Russischen Föderation vorübergehend eingeführt werden. Eine Abfertigung des Carnet-A.T.A.-Verfahrens ist nicht an der Grenze zwischen Russland und Belarus möglich. Nähere Informationen zu ermächtigten Zollstellen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
Zolllager
Die eingeführte Ware wird für eine Weiterverarbeitung oder einen späteren Versand, ohne Erhebung von Steuern und Zöllen, im Zolllager gelagert. Die Ware darf bis zu drei Jahre im Zollager verbleiben, ausgenommen sind Waren mit beschränkter Haltbarkeit. Die Einrichtung von Zolllagern ist lizenzpflichtig und die Lagerung ist kostenpflichtig. Folgendes Verzeichnis der vorhandenen Zolllager (in Russisch) steht zur Einsicht bereit.
Zollstellen
Die Verzollung der Ware kann unmittelbar an der Grenze oder an einem entsprechenden Binnenzollamt erfolgen. Bei der Beförderung auf dem Landweg beginnt die Verzollung an der Grenze zur Russischen Föderation, das Verbringen der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren erfolgt am Dienstort. Das Verzeichnis der Zollstellen steht zur Einsicht bereit.
Zollbeauftragter
Ein Zollbeauftragter sollte hinzugezogen werden, wenn sensible Waren einzuführen sind, oder bisher keine Erfahrung im Handel mit Russland besteht. Der Zollbeauftragte ersetzt den bisher bekannten Zollagenten (Zollbroker) und übernimmt im Auftrag des Zollanmelders die gesamte Abwicklung der Wareneinfuhr. Den Status eines Zollbeauftragten erhält eine russische juristische Person nach Registrierung bei den russischen Zollbehörden. Er darf seine Dienstleistungen nur in Russland anbieten. Ein Verzeichnis der Zollbeauftragten für Russland, Kasachstan, Belarus steht zur Einsicht bereit.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO - Authorised Economic Operator)
Im Rahmen der Zollunion wurde der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt. Ein Importeur oder Exporteur kann als AEO fungieren, nachdem er sich beim russischen Zoll registriert hat. Diesem können Vorteile bei der Einfuhr und Ausfuhr, wie bspw. weniger physische Zollkontrollen, gewährt werden. Mittlerweile existiert das Verfahren in allen Mitgliedsstaaten der EAWU.
Zollbehandlung nicht abgefertigter Waren
Verweigert der Empfänger der Waren die Annahme ganz oder zum Teil, wird die Ware für zwei Monate in eine vorübergehende Verwahrung genommen. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate ist nur auf begründeten Antrag hin möglich. Diese Verlängerung gilt nicht für schnell verderbliche Waren. Nach Ablauf der Frist ist die Ware Eigentum des Staates, der diese vernichten oder verkaufen kann.
Abgaben
Zölle
Für die Zollunion gilt ein einheitlicher Zolltarif, der in Anlehnung an die Warennomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgebaut ist. Die festgelegten Zollsätze sind Drittland-Zollsätze für Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation; das heißt sie betreffen Waren aus Drittländern, mit denen die Russische Föderation kein Freihandelsabkommen hat. Dazu gehören auch die Länder der EU. Die Einfuhrzollsätze der Russischen Föderation können über die Marktzugangsdatenbank der EU-Kommission anhand des HS-Codes (ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer) der zu importierenden Ware ermittelt werden.
Zollabfertigungsgebühr
Bei der Einfuhr in die Russische Föderation wird eine Gebühr für die Zollabfertigung zwischen 775 und 30.000 Rubel in Abhängigkeit des Zollwertes der Ware erhoben.
Einfuhrumsatzsteuer/Verbrauchssteuer
Beim Import von Waren in das Gebiet der Russischen Föderation werden neben dem Zoll Eingangsabgaben in Form der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls der Verbrauchssteuer erhoben. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind grundsätzlich aber nicht ausschließlich alkoholische Erzeugnisse, Energieerzeugnisse und Tabakerzeugnisse. Diese Waren können nur an bestimmten Zollämtern abgefertigt werden. Ausländische alkoholische Getränke, Tabakwaren und Ethylalkohol dürfen nur mit einer „Akzise-Marke“ verkauft werden. Diese erwirbt der Importeur und übersendet sie dem Exporteur. Ausgenommen von dieser Regelung ist Bier. Nach dem derzeitigen Stand beträgt der Regelsatz 20 Prozent (Normalsatz). Ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent gilt für viele Nahrungsmittel, Druckerzeugnisse (außer Werbematerial und Erotik) und Erzeugnisse für Kinder. Von der Erhöhung ausgenommen sind alle mit dem ermäßigten Satz von 10 Prozent besteuerten Waren. Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ist die Summe des Zollwertes und des Zollbetrags sowie einer eventuellen Verbrauchssteuer.
Der Mehrwertsteuersatz und gegebenenfalls der Verbrauchssteuersatz kann über die Marktzugangsdatenbank der EU-Kommission anhand des HS-Codes (erste sechs Stellen der Zolltarifnummer) der zu importierenden Ware ermittelt werden. Hierzu ist es notwendig auf die jeweilige blauhinterlege Zolltarifnummer anzuklicken.
Begleitgebühr
Für die zollamtliche Begleitung von Waren innerhalb von Russland (zum Beispiel von einem Grenzzollamt zu einem Binnenzollamt) können Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer zollamtlichen Begleitung liegt im Ermessen der jeweiligen Zolldienststelle.
Zollinformationen für Reisende
Bei der Einreise müssen Zollvorschriften für Reisende nach Russland beachtet werden.
Hinweis: Diese Information soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Empfehlung oder Wertung dar. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Empfehlungen durch die IHK Düsseldorf werden nicht ausgesprochen.
Letzte Aktualisierung: September 2020