Aussenwirtschaft

Leitfaden zur Exportkontrolle

Allgemeines

Obwohl gemäß § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr grundsätzlich mit fremden Wirtschaftsgebieten (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) frei ist, gibt es zu diesem Grundsatz gemäß § 4 AWG Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen. Keine Regel ohne Ausnahmen. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden können um
  • die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden,
  • Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen.​
Der Grundsatz der Freiheit im Außenhandel, definiert im Außenwirtschaftsgesetz, ist nicht auf andere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel auf das Zollrecht oder auf das Steuerrecht zu beziehen. Diese sind gesondert zu betrachten.
Auf der Grundlage der Beschränkungen im Außenwirtschaftsgesetz sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete
  • Verbote und
  • Genehmigungspflichten geregelt.
Verbote und Genehmigungspflichten haben im Bereich der Exportkontrolle eine zentrale Funktion. Sie dienen als Umsetzungsinstrumente der Vorschriften. In der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste – AL) und insbesondere in Anhang I zur EU-Dual-Use-Verordnung werden die Genehmigungspflichten anhand von Gütern (Waren, Software und Technologien) mit den technischen Parametern dieser Güter definiert und aufgelistet – sogenannte Güterlisten. Diese Güter werden als besonders sensibel im Außenwirtschaftsverkehr eingestuft. Hervorzuheben ist, dass die Ausfuhrliste und die EU-Dual-Use-Verordnung nicht nur Waren, sondern auch Software und Technologien zugleich erfasst. Zusätzlich werden sowohl in der Außenwirtschaftsverordnung als auch in der EU-Dual-Use-Verordnung kritische Konstellationen zum Verwendungszweck von nicht in den Güterlisten erfassten Gütern dargestellt. Verbote bestehen meist in Verbindung mit militärischen Gütern, EU-Embargomaßnahmen und sanktionierten Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen. Sie sind die strengste Form von Beschränkungen im Außenhandel.
Aus nationaler Sicht gesehen bilden das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) das Außenwirtschaftsrecht (AWR). Gemäß dem Vertrag der Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 346 AEUV) und dem Außenwirtschaftsgesetz (§ 4 AWG) sind Kriegswaffengüter primär den nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten unterstellt. Die zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Bedingt durch die Sonderstellung von Kriegswaffengütern im Außenwirtschaftsrecht wird dieser Bereich im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.
Ferner haben neben den nationalen Gesetzen die Rechtsbestimmungen der Europäischen Union, zum Beispiel die EU-Dual-Use-Verordnung, einen großen Einfluss und Eingriff ins deutsche Außenwirtschaftsrecht. Deshalb kann mittlerweile gesagt werden, dass die nationalen Vorgaben die Grundlage des Mechanismus der Exportkontrolle schaffen und als zusätzliches Ergänzungsmittel für nationale Sondervorschriften zu den EU-Rechtsvorgaben dienen. Neben den bisher genannten Vorschriften, die den grundlegenden Teil der Verbote und Genehmigungspflichten regeln, spielen die Anti-Folter-Verordnung, die Beschlüsse (Embargos / Anti-Terror-Listen) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) als unmittelbar geltendes Recht - hierfür ist eine Umsetzung in der EU durch das Parlament und den Rates erforderlich - in den Mitgliedsstaaten der EU eine zentrale Rolle. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass deutsche Exporteure unter anderem folgende grundsätzliche nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bei Exporten zu beachten haben:
  • das Außenwirtschaftsgesetz (nationales Recht),
  • die Außenwirtschaftsverordnung (nationales Recht),
  • das Kriegswaffenkontrollgesetz (nationales Recht),
  • die EU-Dual-Use-Verordnung (supranationales Recht),
  • die Anti-Folter-Verordnung (supranationales Recht),
  • die Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN oder der OZSE (supranationales Recht).
Supranationale Vorschriften (EU-Verordnungen) haben eine übergeordnete Geltung gegenüber den nationalen Gesetzen der EU Mitgliedsstaaten.

Entstehung der EU-Güterliste

Die Entstehung der EU-Kontrollliste - Anhang I der Dual-Use-Verordnung - basiert auf internationalen Vereinbarungen zwischen den wichtigsten Industrienationen der Welt. Die jeweiligen Vereinbarungen werden als Exportkontrollregime bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Verbreitung von atomarischen, biologischen und chemischen Waffen, rüstungsrelevanten Gütern und Gütern mit sogenanntem doppeltem Verwendungszweck, engl. Bezeichnung „Dual-Use-Goods“ zu unterbinden bzw. zu regulieren. Für eine rechtliche Gültigkeit dieser Vereinbarungen bedürfen sie einer Umsetzung in der Europäischen Union durch die EU-Kommission.
Aktuell gibt es vier Exportkontrollregime, die die Güter des Anhang I der Dual-Use-Verordnung definieren. Im Folgenden ist eine Übersicht der Exportkontrollregime gegeben:
  • Wassenaar Arrangement (WA)
  • Missile Technology Control Regime (MTCR)
  • Nuclear Suppliers Group (NSG)
  • Australische Gruppe (AG)
Das Wassenaar Arrangement (WA) ist das Nachfolgeregime des „Coordinating Committee on Multilateral Export Control“ dem sogenannten CoCom. Der CoCom war an die kommunistischen Staaten des Ostblocks gerichtet. Mit dem Ende des Kalten Krieges wurde das CoCom-Regime aufgelöst und das Wassenaar Arrangement an seiner Stelle implementiert. Es regelt die Verbreitung von Waffen und anderen strategisch wichtigen Waren in Konfliktgebieten.
Das Missile Technology Control Regime (MTCR) verfolgt das Ziel, die Verbreitung von Trägersystemen für Atomwaffen sowie für chemische und biologische Waffen zu verhindern.
Die Nuclear Suppliers Group (NSG) ist ein Zusammenschluss von Staaten, die über Nukleartechnologie verfügen. Das NSG-Regime verbietet es den Kernwaffenländern, diese
Technologie an Nichtkernwaffenländer zu veräußern. Eine Verbreitung dieser gefährlichen Technologie soll damit verhindert werden.
Mit dem Exportkontrollregime der Australien Gruppe (AG) soll unterbunden werden, dass die Teilnehmerländer bestimmte sensible Chemikalien, biologische Substanzen sowie Maschinen und Geräte, die zur Herstellung dieser brisanten Güter dienen können, ausführen.
Zusätzlich zu den Regelungen der Exportkontrollregime kommen Bestimmungen aus dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) und aus dem Biowaffenübereinkommen (BWÜ). Diese sind völkerrechtliche Verträge. Mit dem Anhang I der Dual-Use-Verordnung werden auch diese international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter in der Europäischen Union umgesetzt.

Aufbau der Exportkontrolle

Wie bereits erwähnt dienen die Verbote und Genehmigungspflichten als Durchführungsinstrumente der Exportkontrollvorschriften. Sie lassen sich wie folgt unterteilen in:
  • Embargomaßnahmen,
  • sanktionierte Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen,
  • Güter, die von der EU-Dual-Use-Verordnung oder Ausfuhrliste erfasst sind – sogenannte gelistete Güter,
  • kritischen Verwendungszweck (militärische oder nukleare Endverwendung sowie digitale Überwachungstechnologie in Verbindung mit interner Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen und schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts).
Diese Strukturuntergliederung der Verbote und Beschränkungen kann als vereinfachtes Prüfschema in der Exportkontrolle genutzt werden.
Eines der Lenkungsinstrumente im Bereich der Verbote und Beschränken sind Embargos. Embargos werden entweder aus außen- oder aus sicherheitspolitischen Gründen angeordnet. Sie werden in der Regel vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen. Anschließend erfolgt die Umsetzung der Beschlüsse innerhalb der Europäischen Union über den Gemeinsamen Standpunkt auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Damit die Beschlüsse der GASP unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese der Umsetzung entweder als geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte. Allerdings kann die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik auch ohne eine UN-Resolution, nämlich durch einen EU-Beschluss, europäische Embargomaßnahmen vereinbaren und innerhalb der EU umsetzen. Bei den Embargos muss eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den drei folgenden Embargoarten gemacht werden:
  • Totalembargos
  • Teilembargos
  • Waffenembargos
Ein Totalembargo besteht, wenn jeglicher wirtschaftlicher Kontakt zu einem Land untersagt wird. Zurzeit gibt es kein Totalembargo gegen ein Land seitens der EU. Ein Teilembargo umfasst in der Regel Restriktionen zu gewissen Industriezweigen oder Produkten. Einschränkungen im Reiseverkehr können weitere Aspekte eines Teilembargos sein. Bei einem Waffenembargo ist die Ausfuhr von militärischen Gütern in ein Land, das mit einem Embargo belegt wurde, nicht gestattet und auch nicht genehmigungsfähig. Embargos bilden häufig das Konstrukt der Verbote im Außenwirtschaftsrecht.
Aktuell bestehen gegenüber 30 Ländern Finanzsanktionen, Teil- und Waffenembargos, die aus einer europäischen Embargoregelung resultieren.
Auf der europäischen Ebene sind die Rechtsquellen für diese Beschränkungsmaßnahmen die Artikel 4 und 9 der EU-Verordnung 821/2021. National gesehen sind es die §§ 74 - 79 der AWV.
Weitere Einschränkungen werden durch den Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Listen) und in Form der Ausfuhrliste (nationale Liste) abgebildet. Die Listen beinhalten Güter, die als sogenannte Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) eingestuft wurden – diese Güter sind aus technischer Sicht sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke geeignet. Anhang IV ist ein Teilabschnitt von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Allerdings sind diese Güter aus Sicht der Exportkontrolle so sensibel, dass auch die innergemeinschaftliche Verbringung genehmigungspflichtig ist. Jedes von der Güterliste erfasste Gut hat eine Kontrollnummer der Güterliste - Güterlistenposition. Eine Güterlistenposition eines Gutes ist mit technischen Parametern hinterlegt. Erst bei einer positiven Übereinstimmung der technischen Parameter eines Gutes ist sie ausfuhrgenehmigungspflichtig und in manchen Fällen (bei Embargokonstellation) mit einem Ausfuhrverbot behaftet.
Jeder Mitgliedsstaat in der EU hat zusätzlich die Möglichkeit über die geltenden EU-Vorschriften hinaus weitere nationale Besonderheiten (in Deutschland über die Ausfuhrliste) zu erlassen. Diese sind der EU-Kommission mitzuteilen. Die Bundesrepublik hat auf dieser Grundlage Sondervorschriften in der Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) erlassen. Da diese Sonderregelungen ihren Ursprung in der nationalen Rechtsgesetzgebung haben, können sie lediglich auch nur national angewandt werden – bedeutet, dass diese Sonderregeln nur für Lieferungen aus Deutschland von Bedeutung sind.
Auf der europäischen Ebene sind die Rechtsquellen für die Beschränkungsmaßnamen die Artikel 3 (Anhang l Ausfuhr) und 11 (Anhang IV – innergemeinschaftliche Verbringung) der EU-Verordnung 821/2021.
Nationale Sondervorschriften bilden hier die Ausfuhrlistenpositionen mit den 900er Kennungen der Ausfuhrliste. Die nationale Rechtsgrundlage bei der Ausfuhr von Gütern mit 900er Kennungen (Gut verlässt das Zollgebiet der EU) ist der § 8 Abs. 1 der AWV; bei der innergemeinschaftlichen Verbringung mit einer anschließenden Ausfuhr aus einem anderen EU Land der § 11 Abs. 2 AWV. Die Systematik der Güterlistenposition/Ausfuhrlistenposition wird zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Merkblatt erläutert.
Ein drittes Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“. Bei dieser Kontrollmaßnahme können wieder sowohl nationale als auch EU-Vorschriften greifen. Dieser Tatbestand wird häufig als „Catch-All-Klausel“ oder als Auffangklausel bezeichnet. Diese Maßnahme greift bei Single-Use-Waren - also bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden. Mit der Auffangklausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden. Ein kritischer Verwendungszweck liegt z. B. vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde. Des Weiteren liegt gemäß nationaler Auffassung ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bestimmungsland (Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien) eine Restriktion vorliegt.
Einen weiteren kritischen Verwendungszweck sieht der Artikel 5 der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) vor. Digitale Überwachungstechnologie (nicht von Anhang l der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst) in Verbindung mit interner Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen oder schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts.
Güter der digitalen Überwachung sind in Artikel 2 Nr. 20 der EU-Dual-Use-Verordnung wie folgt definiert:
“Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen”
Auf der europäischen Ebene sind die Rechtsgrundlagen für die Beschränkungsmaßnahmen die Artikel 4 und Artikel 8 der EG-Dual-use-Verordnung 428/2009 – ab dem 9. September 2021 (neue EU-Dual-Use-Verordnung) die Artikel 4 und Artikel 9 der EU-Verordnung 821/2021. National bildet der § 9 AWV die Beschränkungsmaßnahme.
Das vierte Element der Verbote und Beschränkungen wird in Form von sanktionierten Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen durch sogenannte Sanktionslisten praktiziert. Durch Beschlüsse der Vereinigten Nationen oder durch europäische Beschlüsse hat die Europäische Union Verordnungen zur Bekämpfung von Terrorismus erlassen. Vor dem Anschlag am 11. September in den USA hatten die Sanktionslisten der EU etwa 900 Einträge. Aktuell sind es knapp 9.000 Einträge zu Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen in den unterschiedlichen Sanktionsmaßnahmen. Es ist strikt untersagt mit diesen Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen in direkter oder indirekter Form einen wirtschaftlichen Austausch zu haben. Es handelt sich also bei dieser Maßnahme um Verbote im Bereich der Exportbeschränkungen. Zusätzlich unterliegen die Anti-Terrorlisten permanenten Veränderungen und müssen tagesaktuell beachtet werden.
Auf der europäischen Ebene sind die Rechtsgrundlagen für die Beschränkungsmaßnahmen unter anderem die Verordnungen EG 881/2002. EG 2580/2001 und EG 753/2011. Nationale Rechtsvorschriften sind die §§ 74-79 AWV
Übersicht der Rechtsgrundlagen für Warenlieferungen
Im Folgenden ist eine Gesamtübersicht zu den europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen bei der Ausfuhr und Verbringung von gelisteten Gütern abgebildet:
Vorschrift
Ausfuhr
Verbringung
Anhang I
Artikel 3 EU-VO 821/2021
-
Anhang IV
Artikel 3 EU-VO 821/2021
Artikel 11 EU-VO 821/2021
Ausfuhrliste Abschnitt A
§ 8 Abs. 1 AWV
§ 11 Abs. 1 AWV
Ausfuhrliste Abschnitt B
§ 8 Abs. 1 AWV
§ 11 Abs. 2 AWV
Im Folgenden ist eine Gesamtübersicht zu den Rechtsquellen bei der Ausfuhr und Verbringung von nicht gelisteten Gütern - Tatbestandsmerkmale nach den europäischen und nationalen Catch-All-Klauseln:
Vorschrift
Ausfuhr
Verbringung
Nicht gelistete Güter in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern
Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021
-
Nicht gelistete Güter in Zusammenhang mit militärischer Endverwendung
Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021

-
Nicht gelistete Güter für ungenehmigt ausgeführte rüstungsrelevante Güter
Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021
-
Nicht gelistete Überwachungs-technologie bei kritischer Endverwendung
Artikel 5
-
Nicht gelistete Güter in Verbindung mit atomaren Anlagen
§ 9 Abs.1 AWV
§11 Abs. 3 AWV

Systematik der EU-Dual-Use-Verordnung und der Ausfuhrliste

Der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung definiert die Güter (sogenannte EU-Dual-Use-Güter), die bei Ausfuhren aus der Europäischen Union einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung ist von 0 – 9 in 10 Kategorien unterteilt. Eine Kategorie ist mit einer großen arabischen Zahl gekennzeichnet. Weitere Unterteilungen in den einzelnen Kategorien erfolgen durch Gattungen und Kennungen. Die Gattung ist durch einen Großbuchstaben benannt, die Kennung mit drei Kennziffern. Die Unterteilung ist für die Zuordnung der einzelnen Güterlistenpositionen von Bedeutung. Aus diesen Komponenten setzt sich eine Kontrollnummer (Güterlistenposition) der EU-Dual-Use-Verordnung zusammen. Das bedeutet, dass jede Güterlistenposition eine Kennzahl (Kategorie), einen Buchstaben (Gattung) und drei weitere Kennziffern (Kennung) beinhalten muss. Beispiel 0A001: dies ist die Güterlistenposition für „Kernreaktoren und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.“ Nach der Nennung der Güterlistenposition werden technische Parameter für diese Güterlistenposition beschrieben - erst bei einer positiven technischen Übereinstimmung ist das Gut ausfuhrgenehmigungspflichtig.
Die Gliederung der zehn Kategorien in der EU-Dual-Use-Verordnung ist wie folgt:
  • Kategorie 0 (Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung)
  • Kategorie 1 (Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung)
  • Kategorie 2 (Werkstoffbearbeitung)
  • Kategorie 3 (Allgemeine Elektronik)
  • Kategorie 4 (Rechner)
  • Kategorie 5 (Teil 1 - Telekommunikation)
  • Kategorie 5 (Teil 2 – Informationssicherheit)
  • Kategorie 6 (Sensor und Laser)
  • Kategorie 7 (Luftfahrtelektronik und Navigation)
  • Kategorie 8 (Meeres- und Schifffahrtstechnik)
  • Kategorie 9 (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe)
Der Aufbau der Gattungen ist sowohl in der EU-Dual-Use-Verordnung als auch in der Ausfuhrliste wie folgt:
  • A: Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
  • B: Prüf, Test- und Herstellungsausrüstung
  • C: Werkstoffe und Materialien
  • D: Datenverarbeitungsprogramme (Software)
  • E: Technologie
Wie bereits erwähnt besteht die Kennung aus drei Ziffern. Die Kennung verrät uns, aus welchem Exportkontrollregime diese Kontrollmaßnahme stammt. Im Folgenden die Gliederung der Kennungen:
  • 001 – 099 Wassenaar Arrangement (WA)
  • 101 – 199 Missile Technology Control Regime (MTCR)
  • 201 – 299 Nuclear Suppliers Group (NSG)
  • 301 – 399 Australische Gruppe (AG)
  • 401 – 499 Chemiewaffen – Übereinkommen (CWÜ)
Daraus folgt, dass das oben beschriebene Beispiel mit der Kennung „001“ aus dem Wassenaar Arrangement stammt. Mit der Kennzeichnung A an der zweiten Stelle (Gattung) der Kontrollnummer der Güterliste erfahren wir, dass es sich entweder um Systeme, Ausrüstung oder um Bestandteile handelt. Die Kategorie mit der Kennziffer 0 zeigt uns an, dass es sich entweder um kerntechnische Materialien, Anlagen oder Ausrüstung handelt.
Neben den Beschränkungsmaßnahmen der EU-Dual-Use-Verordnung werden in der deutschen Ausfuhrliste weitere nationale genehmigungspflichtige Ausfuhr- bzw. Verbringungstatbestände geregelt. Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält die Liste der national erfassten EU-Dual-Use-Güter. Der Aufbau der nationalen Ausfuhrlistenpositionen, die in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zu finden sind, unterscheiden sich lediglich insofern von den Güterlistenpositionen der EU-Dual-Use-Verordnung, als die Kennungen mit einer 900er Kennzeichnung bestimmt sind. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste beinhaltet die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Diese Güter werden ebenfalls national über die EU-Dual-Use-Verordnung hinaus reguliert werden. Die Gliederung der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial folgt nicht dem beschrieben Schema für EU-Dual-Use-Güter, sondern erfolgt aktuelle über eine nummerische Unterteilung von 0001-0022.

Prüfverfahren in der EU-Dual-Use-Verordnung

In dem Prüfverfahren der Exportkontrolle ist ein Direkteinstieg in die Kontrollnummer der EU-Dual-Use-Verordnung - Güterlistenposition - sehr schwierig. Deshalb ist zunächst ein Einblick in das sogenannte Umschlüsselungsverzeichnis hilfreich. Das Umschlüsselungsverzeichnis dient als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Gut, das nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert ist, einer möglichen Beschränkung unterliegen könnte. Wenn das Umschlüsselungsverzeichnis einen Hinweis zu einer Warennummer gibt, verweist es auf eine Güterlistenposition der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste. Dies ist ein Indiz dafür, dass eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, um festzustellen, ob das Gut von der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste erfasst ist oder nicht. Anhand der Güterlistenposition, die aus einer Kategorie Kennzeichnung, einer Kennung und einer Gattung besteht, kann klar identifiziert werden, in welcher Liste die tiefergehende Analyse zu tätigen ist. Nach der Lokalisierung der Güterlistenposition muss anschließend eine Prüfung der Übereinstimmung der dort gelisteten technischen Parameter erfolgen. Erst bei einer positiven Übereinstimmung ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen oder gegebenenfalls eine Allgemeingenehmigung zu nutzen. Das BAFA ist die zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland.

Genehmigungsformen

Gemäß § 21 AWV und Artikel 12 der EU-Dual-Use-Verordnung ist bei Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste oder vom Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, ein formeller Antrag auf Ausfuhrgenehmigung auf dem vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Diese Art der Ausfuhrgenehmigung wird auch oft als Einzelausfuhrgenehmigung bezeichnet. Die Genehmigung erlaubt es einem Ausführer eine Ausfuhr an einen Empfänger durchzuführen. Neben dieser Variante bestehen weitere Genehmigungsformen. Sie sind eine Form von Verfahrenserleichterung gegenüber dem normalen Antragsverfahren. Antragsteller haben die Möglichkeit auf Antrag eine Höchstbetragsgenehmigung oder eine Sammelausfuhrgenehmigung in Anspruch zu nehmen. Die Höchstbetragsgenehmigung stellt eine Sonderform der Einzelausfuhrgenehmigung dar. Sie erlaubt es einem Ausführer mehrere Aufträge an einen Empfänger bis zu dem genehmigten Höchstbetrag innerhalb einer vorgegeben Frist - in der Regel zwei Jahre - auszuführen. Die Premium-Version der Genehmigungsformen ist die Sammelausfuhrgenehmigung. Sie wird auch häufig als Globalgenehmigung benannt. Für die Beantragung und folglich die Erteilung einer Sammelausfuhrgenehmigung ist es notwendig, dass ein Ausführer gelistet Güter an unterschiedliche Empfänger/Bestimmungsländer versenden möchte. Die Sammelausfuhrgenehmigung erlaubt es einem Ausführer mehrere Aufträge an mehrere Empfänger/Bestimmungsländer zu tätigen. All diese Genehmigungsformen haben gemeinsam, dass ein formeller, schriftlicher Antrag beim BAFA vor der Ausfuhr einzureichen ist. Indes gibt es einige weitere Verfahrenserleichterungen, die die Unternehmer bei genehmigungspflichtigen Güterausfuhren nutzen können, sogenannte Allgemeine Genehmigungen. Allgemeine Genehmigungen sind im Gegensatz zu den bereits genannten Genehmigungsformen nicht schriftlich zu stellen, sondern sie werden vielmehr von Amts wegen erteilt. Sie bieten Ausführern eine bessere Planungsmöglichkeit für ihre Lieferungen. Allerdings ist ihre Gültigkeit nur für einen bestimmten Güterkreis und auf bestimmte Länder eingeschränkt. Weitere zu beachtende Kriterien sind immer in der jeweiligen Allgemein-Genehmigung genannt. Nicht zu vergessen ist auch, dass Allgemeine Genehmigungen dieselben Wirkungen und Konsequenzen haben wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung muss grundsätzlich vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen (Ausnahmen beachten) danach dem BAFA angezeigt werden, bei einigen gibt es abweichende Regelungen. Bei den Allgemein-Genehmigungen ist eine weitere Unterscheidung zwischen den nationalen Genehmigungen und den EU-Genehmigungen zu tätigen.
Aktuell gibt es 28 nationale Allgemeine Genehmigungen.
Im Folgenden die Auflistung:
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile und Pumpen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 16
    (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 18
    (für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 24
    (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 25
    (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-Französische Zusammenarbeit)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 30 (Nicht sensitive Iran-Geschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 31
    (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 33
    (Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 35 für die Ausfuhr oder Verbringung von bestimmten Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 36
    (Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 37
    (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 39
    (Verbringung von Gütern des Anhang IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 41 für bestimmte Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 42
    (in Verbindung mit dem Russland-Embargo für die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Endverwender).
Der zugehörige Code der entsprechenden Allgemeinen Genehmigung ist bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage (Datenelement 12 03 000 000) einzutragen.
Mit der Abgabe eines Genehmigungscodes bestätigt der Ausführer, dass er die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft hat und, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der entsprechenden Allgemeingenehmigung erfüllt sind.
Des Weiteren gibt es aktuell acht EU-weite Allgemeine Genehmigungen.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 ist die bedeutendste. Sie gilt für Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung.
Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 ist auf 10 Länder beschränkt:
  1. USA
  2. Kanada
  3. Australien
  4. Neuseeland
  5. Japan
  6. Schweiz
  7. Liechtenstein
  8. Norwegen
  9. Vereinigtes Königreich
  10. Island
Der zugehörige Code „X061/E01 der Allgemeinen Genehmigung muss bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage (Datenelement 12 03 000 000) deklariert werden. Mit der Abgabe des Genehmigungscodes bestätigt der Ausführer, dass er die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft hat und, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind.
Eine Übersicht der zugehörigen Codes für die EU und nationalen Allgemeingenehmigungen steht bereit.
Weitere Allgemeine Genehmigungen der EU sind wie folgt:
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU002
    (Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in 6 Länder)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU003
    (Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU004
    (Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Ausstellungen und Messen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU005
    (Bestimmte Telekommunikationsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU006
    (Bestimmte Chemikalien)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU007
    (Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologie)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU008
    (Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung)
Allgemein-Genehmigungen der EU haben grundsätzlich (Ausnahmen bestehen) Vorrang zu den nationalen Allgemein-Genehmigungen.

AGG-Finder

Der AGG-Finder soll bei der Suche nach einer möglichen Allgemeinen Genehmigung eine Hilfestellung darstellen. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, sind deren Nutzungskriterien zu prüfen.

Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist eine offizielle Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ob ein Gut von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste erfasst ist oder nicht. Weitere Beschränkungsformen werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Es geht lediglich um die Beurteilung der Parameter eines Gutes. Sie dient gemäß § 14 AWV als Beweismittel für den Zoll, wenn dieser Zweifel an der Zulässigkeit der Ausfuhr hat. Sie hat grundsätzlich eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die AzG ist nicht an einem Ausfuhrvorhaben gebunden. Bei Beurteilungsfragen, die ausfuhrbezogen sind, ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen.

Der Ausfuhrverantwortliche

Unternehmen, die mit Kriegswaffen, rüstungsrelevanten Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, also Güter der EU-Dual-Use-Verordnung oder Güter des Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste handeln, müssen gemäß den Grundsätzen der Bundesregierung einen Ausfuhrverantwortlichen benennen. Je nach Rechtsform muss dieser Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter sein. Damit möchte die Bundesregierung unzulässige Ausfuhrgeschäfte auf der höchsten Geschäftsebene unterbinden – mit erheblichen Konsequenzen bei Verstößen. Dem Ausfuhrverantwortlichen obliegen die Organisationspflicht, die Personalauswahl, die Weiterbildungspflicht seines Personals sowie die Überwachungspflicht rund um das Thema der Exportkontrolle. Grundsätzlich ist er der Unterzeichner aller Genehmigungsanträge. Ein Unternehmen das zum Beispiel mit Dual-Use-Gütern handelt und keinen Ausfuhrverantwortlichen benennt, bekommt vom BAFA grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.

Antragsverfahren

Seit der Einführung von ELAN-K2, das Nachfolgemodell von ELAN, können Exporteure ihre Ausfuhr-/Verbringungsanträge nur noch elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen. Somit hat auch das BAFA die Elektronisierung der Abläufe im Zuge der weltweit angestrebten e-Customs Initiative erweitert – komplett papierlose Antragstellung. Die Nutzung dieser Variante kann erst nach einer erfolgreichen Registrierung und der Freigabe des BAFA erfolgen. Folgende Varianten sind unter anderem über das Portal ELAN-K2 abbildbar:
  • Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsanträge
  • Nullbescheide
  • Voranfragen
  • Auskünfte zur Güterliste
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte und
  • Sammelausfuhrgenehmigungen
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen
  • Wareneingangsbescheinigungen
  • Meldungen zu Komplementärgenehmigungen
  • Meldeformular M1 von Allgemeinen Genehmigungen
  • Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr Folterausrüstung
  • sonstige Anfragen

Prüfschema

Es folgt ein vereinfachtes Prüfschema, das die Grundlage für Exportkontrollprüfungen bei Warenlieferungen darstellt:
  • In welches Land wollen Sie liefern?
Falls relevant Embargobeschränkungen prüfen.
  • An wen wollen Sie liefern?
Sanktionslisten prüfen.
  • Was wollen Sie liefern?
EU-Dual-Use Verordnung und nationale Ausfuhrliste prüfen.
  • Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?
Sicherstellen, dass nicht gelistete Güter keiner militärischen, nuklearen oder kritischen Endverwendung – im Sinne von Artikel 5 (Digitale Überwachungstechnologie) der EU-Dual-Use-Verordnung – unterliegen.
Sicherstellen, dass das Gut nicht von der EU-Anti-Folter-Verordnung erfasst ist.
Dieses Prüfschema gilt auch für Handel- und Vermittlungsgeschäfte. Jedoch gibt es für Handels- und Vermittlungsgeschäfte weitere Sondervorschriften, die beachtet werden müssen. Die Beschränkungen für technische Unterstützungen sind in dem vereinfachten Prüfschema nicht abgebildet.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Letzte Aktualisierung: 12. April 2024