International
Technologietransfer und technische Unterstützung
Mit zunehmenden elektronischen Ausfuhren (Technologietransfer) und Dienstleistungsexporten ins Drittland (Technische Unterstützung) gewinnen auch die relevanten exportkontrollrechtlichen Beschränkungen (Verbote und Genehmigungspflichten) für diese Bereiche erheblich an Bedeutung.
Die zollrechtlichen Vorschriften kommen bei elektronischen Ausfuhren und Dienstleistungsexporten (analog auch bei Einfuhren) nicht zum Tragen, da das Zollrecht gemäß dem Artikel 1 des Unionszollkodex lediglich den Warenverkehr umfasst.
Grundsätzlich ist gemäß dem § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland frei – sofern dieser Grundsatz nicht durch andere Regelungen beschränkt wird. Diese Beschränkungen – auch für Technologietransfer und Technische Unterstützung - resultieren aus der EU-Dual-Use Verordnung, aus der nationalen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und aus den Embargosanktionen der EU. Zielsetzungen der Kontrollen sind analog zu den exportkontrollrechtlichen Warenbeschränkungen zum einen die Nichtverbreitung von ausfuhrverbotenem Know-how und Dienstleistungen und zum anderem die regulierte Ausfuhr von genehmigungspflichtigem Technologietransfer und Dienstleistungsexporten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2d der EU-Dual-Use Verordnung liegt ein Technologietransfer - eine Ausfuhr - durch die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union vor; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der EU. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird.
Gemäß § 2 Absatz 16 des Außenwirtschaftsgesetzes ist eine Technische Unterstützung jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung. Dieser Bereich knüpft nicht nur an eine Ausfuhr an, da eine technische Unterstützung grundsätzlich im Inland erfolgen kann. Dies bedeutet, dass Schulungen in Deutschland von nicht deutschen Staatsbürgern z. B. im Rahmen von Praktika, Einarbeitungen etc., je nach der Sensibilität der Informationen, unter die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen fallen können.
Sowohl die Beschränkungen zum Technologietransfer als auch zur Technischen Unterstützung können in der Praxis zahlreiche Auswirkungen auf Geschäftsaktivitäten haben. Zum Beispiel könnte durch eine Auslagerung von Datenservern (Cloud-Computing) ins Drittland, je nach den darauf vorhandenen Informationen, Beschränkungsmaßnahmen (Verbote und Genehmigungspflichten) ausgelöst werden. Deshalb sollte die Exportkontrollabteilung vor derartigen Entscheidungen stets konsultiert werden.
Weitere Tatbestände könnten zum Beispiel durch einen Service-Techniker ausgelöst werden. Durch das Einloggen eines Service-Technikers im Drittland auf den Unternehmensserver in Deutschland mit Dual-use Informationen (Technologie), die er im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung benötigt, würde er mindestens einen genehmigungspflichtigen Tatbestand auslösen. Je nach Empfangsland/Empfänger der Dienstleistung oder des Verwendungszwecks könnte es zu weiteren Genehmigungspflichten oder ggf. zu Verbotstatbeständen kommen. Auch bei derartigen Konstellationen sollten die Exportkontrollbeauftragten eines Unternehmens im Vorfeld der Nutzung von Dual-use Informationen im Rahmen einer Dienstleistung im Drittland informiert werden, damit entsprechende Genehmigungen vorzeitig eingeholt werden können. Denn eine ungenehmigte vorsätzliche Ausfuhr von Dual-use Technologie wird gemäß dem AWG als Straftat bewertet; nicht vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhren werden mit empfindlichen Bußgeldern belegt.
Beachten Sie bitte auch die Meldepflichten
Die sogenannte AWV-Meldung stellt gemäß dem § 67 der Außenwirtschaftsverordnung das wichtigste Erfassungsmedium für Zahlungseingänge (auch für Zahlungsausgänge bei ausländischen Technologie- und Dienstleistungsbezügen) aus dem Ausland mit einem Betrag von über 12.500 € für elektronische Ausfuhren und Dienstleistungsexporte dar.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2021