Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Gleiche Chancen für alle

Auszubildenden können für ihre Prüfung Nachteile ausgeglichen werden, die sie wegen einer Behinderung haben.
Dabei bleiben das Niveau und die Inhalte der Prüfung gleich.

Rechtslage

Nachteilsausgleich bedeutet, dass die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung bei ihrer Prüfung berücksichtigt werden (§ 65 Abs. 1 BBiG).
Der Gesetzgeber definiert: "Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Sozialgesetzbuch IX, § 2 Abs. 1).
Als Beispiele für Nachteilsausgleiche nennt der Gesetzgeber: „die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher/-innen für Hörbehinderte".
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat zum Thema das Handbuch “Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende” veröffentlicht. Es bietet Informationen und Fallbeispiele.
Jeder Fall wird von der IHK individuell entschieden.
Ein Nachteilsausgleich ist nicht möglich, wenn ein Prüfling keine Behinderung hat, aber vorübergehend krank ist oder Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Damit darüber rechtzeitig entschieden werden kann und notwendige individuelle Erleichterungen geplant werden können, muss der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung.