Prüfung ohne Ausbildung (Externenprüfung)
Nachteil fehlender Ausbildungsabschluss
Viele Menschen arbeiten ohne einen formalen Berufs- oder Studienabschluss. Oft ist das nachteilig, besonders für die berufliche Weiterentwicklung, bei einem geplanten Arbeitgeberwechsel oder bei (drohender) Arbeitslosigkeit.
Auch finanziell macht sich ein fehlender Berufsabschluss bemerkbar. Wer ohne Ausbildungsabschluss auf einer Fachkräftestelle arbeitet, verdient statistisch neun Prozent weniger als seine Kollegen mit einem Ausbildungszeugnis.
Wer kann an einer Externen-Prüfung teilnehmen?
An einer IHK-Abschlussprüfung kann man unter bestimmten Umständen teilnehmen, obwohl man keine Ausbildung gemacht hat. Diese sogenannte ´Externen-Prüfung´ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Abs. 2.
Die externe Prüfungsteilnahme wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die IHK Düsseldorf ist deshalb Ansprechpartnerin für Interessenten, die in der Stadt Düsseldorf und im Kreis Mettmann wohnen.
Andere IHKs können im IHK-Finder nachgesehen werden.
Andere IHKs können im IHK-Finder nachgesehen werden.
Notwendig ist eine sorgfältige Vorbereitung auf die externe Abschlussprüfung.
Wer arbeitslos ist, kann die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter auf mögliche Vorbereitungskurse ansprechen.
Wer arbeitslos ist, kann die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter auf mögliche Vorbereitungskurse ansprechen.
Berufserfahrung ist Voraussetzung
Voraussetzung für eine Zulassung zur Externen-Prüfung ist Erfahrungen in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Welche Inhalte einen Ausbildungsberuf ausmachen, legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest.
Als Regel gilt: Derjenige, der das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgesehen ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, kann zur Prüfung zugelassen werden. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel Kauffrau für Büromanagement, sind es also viereinhalb Jahre.
Die IHK kann von dieser Vorgabe abweichen. Dies gilt zum Beispiel für Studienabbrecher.
Nachweis von Berufserfahrung
Eine Entscheidung über die externe Prüfungszulassung erfolgt für jede/-n Antragsteller/-in individuell. Dafür benötigt die IHK möglichst aussagekräftige Informationen darüber, wie zeitlich und inhaltlich umfangreich die Berufserfahrung ist.
Eine Entscheidung über die externe Prüfungszulassung erfolgt für jede/-n Antragsteller/-in individuell. Dafür benötigt die IHK möglichst aussagekräftige Informationen darüber, wie zeitlich und inhaltlich umfangreich die Berufserfahrung ist.
Erforderlich ist immer ein tabellarischer Lebenslauf.
Darüber hinaus sind Nachweise der Berufserfahrung erforderlich, das können zum Beispiel sein:
- Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse
- Arbeitsverträge
- Tätigkeitsbescheinigungen
- Referenzen
- Zertifikate
- Bescheinigungen der Agentur für Arbeit
- Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers
- Gleichstellungsbescheinigung
- Gutachterliche Stellungnahmen zuständiger Stellen
- Selbstauskünfte
- Stellenbeschreibungen
- Sozialversicherungsnachweise
- Gewerbeanmeldungen
Sonderfall: Prüfungen mit Bezug zu aktueller beruflicher Tätigkeit
Es gibt Abschlussprüfungen, die auf aktuelle berufliche Erfahrungen Bezug nehmen: Prüflinge müssen aus realen beruflichen Projekten Dokumentationen oder Reporte erstellen oder werden in einem Unternehmen an einer Maschine geprüft. Bei diesen Berufen kann die Teilnahme an der externen Prüfung schwierig oder sogar unmöglich sein, obwohl die Zulassung rechtlich möglich ist.
Beispiele sind die IT-Berufe (zum Beispiel Fachinformatiker/-in), Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Industriekaufmann/-frau oder Maschinen- und Anlagenführer/-in. Wer in diesen Berufen extern geprüft werden möchte, muss das zuvor mit der IHK abstimmen.
Beispiele sind die IT-Berufe (zum Beispiel Fachinformatiker/-in), Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Industriekaufmann/-frau oder Maschinen- und Anlagenführer/-in. Wer in diesen Berufen extern geprüft werden möchte, muss das zuvor mit der IHK abstimmen.
Prüfungsgebühr
Die Teilnahme an der Externen-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Abschluss (s. Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB), III A Nr. 7).
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Kostenübernahme
Gebührenschuldner ist grundsätzlich der/die Teilnehmer/-in.
Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) vollständig ausgefüllt spätestens mit der Anmeldung einzureichen.
Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) vollständig ausgefüllt spätestens mit der Anmeldung einzureichen.
Falls kein unterschriebenes Gebührenübernahmeformular eingereicht wird, werden Sie von uns als Selbstzahler geführt. Eine nachträgliche Umschreibung kann nicht mehr vorgenommen werden.
Antrag online stellen
Mögliche Alternative: Höhere Berufsbildung
Für Menschen, die schon einen Ausbildungsabschluss haben, im Laufe ihres Werdegangs aber den Beruf oder die Branche gewechselt haben, ist die Teilnahme an einer externen Ausbildungsprüfung nicht immer der sinnvollste Weg der beruflichen Weiterentwicklung oder des Wiedereinstiegs: Die Zulassung zu Prüfungen der höheren Berufsbildung ist oft möglich. Und ein Abschluss als Fachwirt/-in oder Meister/-in ist am Arbeitsmarkt noch stärker gefragt, als ein Ausbildungsabschluss.