Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen hat das Ziel, Gerichten, Behörden, Unternehmern und Verbrauchern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen Gutachten erstellen.

Voraussetzungen

Sie haben Interesse, sich als Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen? Die IHK Dresden vereidigt persönlich geeignete und besonders qualifizierte Sachverständige, die sie vorab in einem Verwaltungsverfahren auf ihre Eignung überprüft hat. Welche Voraussetzungen Sie für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie nachfolgend:

Anträge

Neue Zuständigkeiten in Sachsen

In Sachsen hat der Gesetzgeber die Zuständigkeiten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 GewO neu geregelt. Seit dem 01.11.2014 gilt, dass alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten des Ingenieurwesens in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen wechseln. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen einen Ingenieurabschluss besitzen bzw. die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen. Sachverständige, die für ein Sachgebiet im Bauwesen öffentlich bestellt sind und den Ingenieurabschluss haben, gehen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen. Alle Sachverständigen, die einen Architektenabschluss besitzen, gehen in den Zuständigkeitsbereich der Architektenkammer Sachsen über. Die zuständigen Bestellungskörperschaften haben eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, die seit dem 01.05.2015 in Kraft getreten ist. Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der einzelnen Bestellungskörperschaften und die Zuordnung der Sachgebiete.

Publikationen