Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen. Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.
Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens
Welche Voraussetzungen Sie für eine Anerkennung als Sachverständige nach § 18 BBodSchG mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie nachfolgend:
- Merkblatt Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) (PDF-Datei · 105 KB)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5810 KB)