Geldwäschegesetz

Geldwäsche, also das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, ist in Deutschland gemäß § 261 StGB unter Strafe gesetzt.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll die Geldwäsche verhindern bzw. erschweren und zudem das Aufspüren krimineller Gewinne und das Gewinnen von Ansatzpunkten zur Aufdeckung krimineller Strukturen erleichtern. Das Gesetz liegt in der aktuellen Fassung von Juni 2020 vor. Das GwG verpflichtet bestimmte, in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.

Verpflichtete

Mitwirkungspflichtige Personen und Unternehmen werden auch "Verpflichtete" genannt. Dazu gehören insbesondere:
  • Personen, die mit Gütern handeln (Güterhändler)
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
  • bestimmte Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
  • bestimmte Dienstleister für Gesellschaften
Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein für sie angemessenes, wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse sowie konkrete interne Sicherungsmaßnahmen erfasst. Die internen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungsmaßnahmen sind samt einiger geeigneter Regelbeispiele näher in § 6 GwG erläutert. Bei der Berücksichtigung des Umfangs und der konkreten Ausgestaltung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sind zudem die Anlage 1 und 2 zum GwG zu beachten. Diese enthalten zwei Listen, die einen Überblick über Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko bzw. ein potenziell höheres Risiko geben. Für verpflichtete Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gelten jedoch bestimmte erleichternde Schwellenwerte.

Schwellenwerte

Verpflichtete Immobilienmakler müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
  1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
  2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Verpflichtete Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
  1. als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
    1. Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
    2. Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
    3. Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und
  2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.

Nationale Risikoanalyse

Das Bundesministerium der Finanzen hat zusammen mit 35 Bundes- und Landesbehörden diverse Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewertet. Die Ergebnisse wurden zusammenfassend in der nationalen Risikoanalyse aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt. Die Verpflichteten sollen folglich beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse diese Ergebnisse berücksichtigen, § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG.

Transparenzregister

Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie die nach § 21 GwG grundsätzlich nichtrechtsfähigen Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen o. a. grundsätzlich verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen im GwG genannten Dokumenten und Eintragungen - z.B. aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister - ergeben.

VORSICHT, Handlungspflicht

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die über ältere, noch nicht elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten im Handelsregister verfügen, müssen handeln und der das Transparenzregister führenden Stelle die aktuellen Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Gemeint sind insbesondere solche GmbHs, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben.

Pflicht zur Einsicht in das Transparenzregister

Die GwG-Verpflichteten haben ihre Vertragspartner und ggf. die für diese auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, § 11 GwG. Der Verpflichtete hat insbesondere bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen (Einsicht in das Transparenzregister) und diese Einsicht auch als "Maßnahme" zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 GwG aufzuzeichnen. Stellen die Verpflichteten bei der Einsichtnahme zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Daten im Transparenzregister Unstimmigkeiten fest, müssen Verpflichtete diese an die registerführende Stelle melden (§ 23a GwG).

Zuständige Stelle

Die Führung des Transparenzregisters obliegt der Bundesanzeiger Verlags GmbH. Die Aufsicht darüber hat das Bundesverwaltungsamt. Hier finden Sie die weiterführenden Informationen.

Aufsichtsbehörde im Geldwäscherecht in Sachsen

Im Freistaat Sachsen ist für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG die Landesdirektion Sachsen die zuständige Aufsichtsbehörde für die Berufsgruppen der Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Finanzunternehmen und bestimmter Dienstleister. Die Landesdirektion Sachsen bietet den Unternehmen der IHK Dresden weiterführende Informationen, u.a. auch in Form von Merkblättern.

Geldwäsche im Immobiliensektor

Aktuelle Erkenntnisse zur Ausprägung der Geldwäsche im Immobiliensektor

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA), eine Partnerorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie von Vertretern der Wirtschaft und der Banken, hat aktuell ein sogenanntes Whitepaper erarbeitet, welches die besonderen Herausforderungen der Geldwäscheprävention für den Immobiliensektor betrachtet. Die Anti Financial Crime Alliance informiert darin informativ über die einzelnen Geldwäschetypologien und spezifische Risikobereiche des Immobiliensektors. Weiterhin werden Maßnahmen für eine effektive Geldwäscheprävention aufgezeigt und anhand von anschaulichen Fallbeispielen in der Anlage "Business Cases" dargestellt. Das Whitepaper richtet sich vor allem an die Verpflichtetengruppe Immobilienmakler. Das Whitepaper steht Ihnen im Internetauftritt der Landesdirektion Sachsen (LDS) und auf der Seite der IHK im internen Bereich der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Download zur Verfügung. Dies setzt eine vorherige Anmeldung als Verpflichteter im Meldeportal "go AML Web" der FIU voraus (GoAML Home - bund.de).