Öffentliche Beschäftigungsförderung
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen können für:
- Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II,
- Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) auf Grundlage § 5 AsylbLG sowie
- Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" gemäß § 16i SGB II
schriftlich für die Landkreise Bautzen, Görlitz und Meißen bzw. elektronisch für die Landeshauptstadt Dresden und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beantragt werden.
Antragstellung und Entgelt
Für die Ausfertigung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird ein Entgelt gemäß dem Entgeltverzeichnis der IHK Dresden erhoben.
Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der -pflege
Sofern die zu bescheinigende Tätigkeit auf dem Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der -pflege angesiedelt ist, fällt die Unbedenklichkeitsprüfung in den Zuständigkeitsbereich des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Sachsen e. V.