Öffentliche Beschäftigungsförderung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Unbedenklichkeitsbescheinigungen können für:
  • Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II,
  • Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) auf Grundlage § 5 AsylbLG sowie
  • Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" gemäß § 16i SGB II
schriftlich für die Landkreise Bautzen, Görlitz und Meißen bzw. elektronisch für die Landeshauptstadt Dresden und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beantragt werden.

Antragstellung und Entgelt

Für die Ausfertigung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird ein Entgelt gemäß dem Entgeltverzeichnis der IHK Dresden erhoben.

Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der -pflege

Sofern die zu bescheinigende Tätigkeit auf dem Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der -pflege angesiedelt ist, fällt die Unbedenklichkeitsprüfung in den Zuständigkeitsbereich des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Sachsen e. V.