Arbeiten in Deutschland
Wann darf ein Geflüchteter eine Arbeit in Deutschland aufnehmen?
Wer darf wann arbeiten?
Anerkannte Flüchtlinge haben für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten brauchen Sie die Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, hängt vom Wohnort des Flüchtlings ab. In den meisten Fällen ist außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Sie prüft mindestens, ob ein Geflüchteter zu vergleichbaren Bedingungen arbeitet, wie alle anderen Beschäftigten ("Beschäftigungsbedingungsprüfung"). Die sogenannte "Vorrangprüfung" ist seit August 2019 für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt. Eine Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen bei der Beschäftigung von Geflüchteten bietet die Grafik vom Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge".
Wer kümmert sich um die Zustimmungen?
Anerkannte Flüchtlinge benötigen keinerlei Zustimmungen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete beantragen die Arbeitserlaubnis selbst bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt. Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit braucht es keinen Extra-Antrag. Falls sie nötig wird, stößt die Ausländerbehörde diesen Prozess direkt an.
Wie bekommen Unternehmen Planungssicherheit?
Die größte Planungssicherheit gibt es bei anerkannten Flüchtlingen. Sie haben für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bereits bei der ersten Verlängerung erhalten sie in der Regel eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten kann sich der Status je nach politischen Rahmenbedingungen und der Situation im Herkunftsland kurzfristig ändern. Grundsätzlich lässt sich nicht ausschließen, dass Beschäftigte dann abgeschoben werden. Die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhöht jedoch die Chance darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis der betreffenden Person verlängert oder ihr überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, da eine Beschäftigung sowie ausreichende Deutschkenntnisse als Zeichen der guten Integration gewertet werden. Einen Überblick, wer welche Bleibeperspektive hat, bietet die Grafik vom Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge".
Durch die im Migrationspaket seit Anfang 2020 neu geschaffene Beschäftigungsduldung haben Geflüchtete, die seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind, nun jedoch die Möglichkeit, eine 2,5-jährige Duldung für die Weiterbeschäftigung zu erhalten. Im Anschluss können sie dann unter Erfüllung aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine weitere Möglichkeit für Geduldete einen anerkannten Aufenthaltstitel zu erlangen, bietet das am 31.12.2022 in Kraft getretene Chancenaufenthaltsrecht.
Fördermöglichkeiten bei der Beschäftigung von Geflüchteten
Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" bietet einen Überblick zu den finanziellen Hilfen der Bundesagentur für Arbeit.