Erwerbsteuer

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Beziehen Unternehmen Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat, müssen sie den Erwerb der Ware in Deutschland versteuern. Sonderregeln gelten unter anderem für Kleinunternehmer.

1. Voraussetzungen

  • Die Ware gelangt im Rahmen der Lieferung körperlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Abnehmer ist erwerbsteuerpflichtig (Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) als Indiz).
  • Es handelt sich um eine gewerbliche Lieferung, das heißt der Abnehmer der Ware ist Unternehmer und erwirbt die Ware für sein Unternehmen.

2. Wen trifft die Erwerbsteuerpflicht?

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der den normalen Umsatzsteuerregelungen unterliegt, erwerbsteuerpflichtig, wenn er Waren aus anderen EU-Ländern von Unternehmern bezieht.

Ausnahmen gelten für

  • Kleinunternehmer nach Paragraf 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG),
  • pauschal versteuernde Land- und Forstwirte,
  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (zum Beispiel Ärzte),
  • Juristische Personen, die nicht Unternehmen sind oder die die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen (zum Beispiel Vereine in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben),
solange diese die Erwerbschwelle von 12.500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten oder zur Anwendung der Erwerbsbesteuerung optiert haben.
Die Option erfolgt seit 2011 durch Anwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten und bindet den Erwerber in der Regel für mindestens zwei Kalenderjahre.
Hinweis: Ausnahmen davon bilden der Erwerb neuer Fahrzeuge und der Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Ware. Diese unterliegen unabhängig von der Erwerbschwelle der Erwerbsbesteuerung.

3. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Nach Paragraf 3d Satz 1 UStG ist der innergemeinschaftliche Ort dort bewirkt, wo die Beförderung oder Versendung der Gegenstände endet. Dort, wo der Gegenstand im Rahmen der Lieferung ankommt, ist der Erwerb steuerbar.

4. Steuersatz und Steuerbefreiungen

Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt grundsätzlich dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung im Inland also 19 Prozent oder sieben Prozent.
Steuerfrei gemäß Paragraf 4b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb unter anderem:
  • von Gegenständen die der Steuerfreiheit der Einfuhren entsprechen,
  • wenn der erworbene Gegenstand später steuerfrei in ein anderes EU-Land geliefert oder in ein Drittland ausgeführt wird.

5. Entstehung der Steuer

Das Entstehen der Steuerschuld wird in Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG geregelt. Maßgeblich ist der Tag der Rechnungsstellung, spätestens der Ablauf der dem Erwerb folgende Monat.

7. Vorsteuerabzug

Die Steuer auf den Erwerb kann als Vorsteuer grundsätzlich gemäß Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen werden, in der der innergemeinschaftliche Erwerb deklariert wird.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug steht dem erwerbenden Unternehmer nicht zu, wenn er gegenüber dem Lieferer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die nicht aus dem Mitgliedstaat stammt, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (vergleiche Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG)