Verbrauchsteuer

Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Für den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren müssen Verbrauchsteuern abgeführt werden. Informationen zu den Regelungen im Warenverkehr innerhalb der EU und zum geplanten elektronischen System EMCS finden Sie hier.

Was sind Verbrauchsteuern?

Verbrauchssteuern sind Abgaben, die den Verbrauch bestimmter Güter des täglichen Konsums belasten. Als indirekte Steuern werden sie direkt beim Hersteller oder beim Händler erhoben, die diese wiederum über den Verkaufspreis auf den Verbraucher abwälzen können. Die Verwaltung der Verbrauchssteuern obliegt dem Zoll.
Innerhalb der EU wurde eine Anpassung der verbrauchssteuerrechtlichen Vorschriften durch den Wegfall der Steuergrenzen notwendig. Eine Harmonisierung wurde bisher in Ansätzen verwirklicht. Dabei ist neben länderspezifischen Steuersätzen auch auf spezifische Waren zu achten.

Harmonisierte verbrauchssteuerpflichtige Waren

  • Branntwein
  • Bier
  • Schaumwein (Sekt)
  • Alkoholartige Zwischenerzeugnisse
  • Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle)
  • Strom
  • Tabak

In Deutschland existieren zudem zwei Verbrauchssteuern auf

  • Kaffee und
  • Alkopops

Welche Steuer gilt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel) das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Besteuerung letztlich immer im Land des Verbrauchs mit den dort gültigen Steuersätzen erfolgen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet worden ist (die Ware befindet sich dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) oder nicht (die Ware wird dann von den Finanzbehörden überwacht).
Für den privaten Reiseverkehr gilt das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung). Informationen zu Freimengen im privaten Reiseverkehr finden Sie beim Zoll.

Steuerpflicht und Steuerschuld

Schuldner der Verbrauchsteuern ist der Verbraucher. Die Steuer wird allerdings bereits beim Hersteller oder beim Händler erhoben, der diese an den Verbraucher weiter geben kann.
Die Vebrauchsteuerpflicht entsteht bei Herstellung dieser Waren in der EU bzw. bei der Einfuhr in diese. Fällig wird die Steuer bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft.
Die Überführung kann auf mehreren Wegen erfolgen:
  • Entnahme aus dem Steuerlager - Schuldner wird dabei der Steuerlagerinhaber
  • Herstellung verbrauchssteuerpflichtiger Waren außerhalb einer Steueraussetzung
  • Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn diese nicht unmittelbar bei der Einfuhr in ein Steuerlager überführt werden

Steuerlager und Bewilligungen

Verbrauchsteuern werden für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgesetzt, die sich im Steuerlager oder im Beförderungsverfahren und somit nicht im freien Verkehr befinden.
Steuerlager können Herstellungsbetriebe oder Warenlager sein und müssen vom Hauptzollamt genehmigt werden. Der Inhaber erhält eine 13-stellige Verbruchsteuernummer und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber.
Der registrierte Emfpänger bietet sich an, wenn keine lange Lagerung der Ware geplant ist.
Den registrierten Versender benötigen alle Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung transportieren/versenden.
Für jede Bewilligung ist eine entsprechende Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Wirtschaftsbeteiligte, die nur gelegentlich Waren unter Steueraussetzung empfangen müssen zudem vor dem Versand der Ware das zuständige Zollamt informieren.
Bitte beachten Sie: Auch der Versand innerhalb Deutschlands unterliegt den Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wobei es Erleichterungen durch Sammelverfahren gibt und eine Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Versand zwischen Steuerlagern

Zwischen Steuerlagern kann die Ware unversteuert versendet werden. Die Voraussetzung ist, dass
  • der Emfpänger Steuerlagerinhaber oder registrierter Emfpänger und
  • der Versender Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender ist
Dann kann das elektronische Steuerlagerverbundsystem (EMCS) genutzt werden, dass in Deutschland über die kostenlose Zollanwendung IEA zur Verfügung steht.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ist der Versender verantwortlich und muss sich vor vor Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt.
Dazu wird die Verbrauchsteuernummer des Empfängers benötigt, die über die EU-Datenbank Seed geprüft werden kann.

Steuererstattung / Versand versteuerter Ware

Wird Ware versteuerte Ware in einen anderen Mitgliedstaat versendet und dort besteuert, kann der Versender einen Antrag auf Erstattung der Verbrauchsteuer im Abgangsland vorlegen.
Dazu wird das vereinfachte Begleitdokument (VBD) verwendet. Der Rückschein muss vom Empfangsstaat amtlich bestätigt worden sein.

Versandhandel mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren

Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ist ein Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sehr aufwendig. Dies gilt insbesondere für Tabakwaren und Mineralöl. Der Versand solcher Waren an Privatpersonen unterliegt immer der zusätzlichen Besteuerung im Empfangsland. Das bedeutet, dass sich der Versandhändler dort steuerlich registrieren lassen müsste.
Bei Fragen zur Abwicklung der Verfahren in den Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Hauptzollamt (HZA).

Ausnahmen

Von den EU-Verbrauchsteuervorschriften ausgenommene Gebiete

  • Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen
  • Kanarische Inseln
  • Ceuta und Melilla
  • Französische überseeische Departements
  • Kanalinseln
  • Ålandinseln
  • Färöer Inseln
  • Grönland
  • Berg Athos in Griechenland
  • Livigno
  • Campione d‘Italia
  • Zum italienischen Gebiet gehörender Teil des Luganer Sees
  • Nördlicher (türkischer) Teil der Insel Zypern

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer gilt zudem für Waren, die

  • im diplomatischen oder konsularischen Dienst
  • von Nato-Streitkräften
  • von internationalen Organisationen
verbraucht werden. Zu diesem Zweck muss den Waren eine Bescheinigung über die Verbrauchsteuerbefreiung beigefügt werden.
Außerdem können die verbrauchsteuerpflichtigen Waren von der Steuer befreit werden, wenn sie
  • in Tax-Free-Shops verkauft und dann vom Reisenden im Handgepäck in ein Nicht-EU-Land verbracht werden.
  • an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs, das ein Nicht-EU-Land ansteuert oder verlässt, verkauft werden.
Stand: August 2024