Für Ausbildungsbetriebe
Grundlegende Informationen zur Ausbildung
- Ausbildungsbetrieb werden
- Ausbildungsvertrag
- Ärztliche Untersuchung für jugendliche Auszubildende
- Probezeit
- Pflichten des Ausbildenden
- Pflichten des Auszubildenden
- Betrieblicher Ausbildungsplan
- Ausbildungsnachweise
- Vergütung
- Urlaub
- Verkürzung der Ausbildungszeit
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- Kündigung
- Arbeitszeit und Pausen
- Arbeitszeit und Berufsschule
Für die Ausbildung sind einige Gesetze maßgeblich. In erster Linie sind das folgende:
Darüber hinaus können noch tarifvertragliche Regelungen relevant sein.
Wir haben die wichtigsten Informationen aus den Gesetzen zusammengefasst und informieren Sie über diese Ausbildungsthemen:
Ausbildungsbetrieb werden
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, muss die Ausbildungsstätte geeignet sein und Sie brauchen geeignetes Personal, welches persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist. Wie genau die Voraussetzungen dafür aussehen, erfahren Sie in dem Artikel “Ausbildungsbetrieb werden”
Ausbildungsvertrag
Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrags zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Dem Vertrag ist jeweils der betriebliche Ausbildungsplan beizufügen. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden. Mehr dazu hier.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Dem Vertrag ist jeweils der betriebliche Ausbildungsplan beizufügen. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden. Mehr dazu hier.
Ärztliche Untersuchung für jugendliche Auszubildende
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die IHK Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn ihr zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts-, Bürger- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennenlernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. mindestens ein Drittel der Probezeit nachweislich krank) möglich. Mehr dazu hier.
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Hierfür ist ein betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder die Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und sie für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsetzen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden eine Vergütung zu zahlen und am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Ferner muss der Ausbilder die Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und sie für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsetzen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden eine Vergütung zu zahlen und am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Pflichten des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben, sorgfältig zu arbeiten, an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen, Ausbildungsnachweise zu führen, Weisungen zu befolgen, die geltende Ordnung der Firma zu beachten, mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben. Mehr dazu hier.
Betrieblicher Ausbildungsplan
Zu jedem Ausbildungsberuf muss ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden, aus dem ersichtlich wird, was, von wem, wo, wie und wann vermittelt wird. Dieser Plan muss bei der Einreichung des Berufsausbildungsvertrags bei der IHK vorgelegt werden und ist auch dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine gute Grundlage für die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans ist die sachliche und zeitliche Gliederung, die auf die Gegebenheiten und die Prozesse im Ausbildungsbetrieb angepasst und konkretisiert wird. Mehr dazu finden Sie in der Übersicht über die Ausbildungsberufe von A-Z.
Ausbildungsnachweise
Ausbildungsordnungen sehen vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit Ausbildungsnachweise führen müssen. Die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Sie sind mindestens wöchentlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen und vom Auszubildenden und dem Ausbilder zu unterschreiben.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb. Mehr dazu hier.
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Sie sind mindestens wöchentlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen und vom Auszubildenden und dem Ausbilder zu unterschreiben.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb. Mehr dazu hier.
Vergütung
Der/die Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Gibt es keine tariflichen Regelungen, gilt die Mindestvergütung, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Mehr dazu hier.
Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Urlaub ist nach dem Jugendarbeitsschutz- bzw. Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den tariflichen Regelungen zu gewähren. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden. Mehr dazu hier.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung des Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden. Die Verkürzung wird entweder bereits bei der Gestaltung des Ausbildungsvertrags angegeben oder später im Ausbildungsverlauf beantragt. Für die Verkürzung ist ein gemeinsamer Antrag (formloses Schreiben) durch den Ausbildungsbetrieb und den/die Auszubildende zu stellen. Folgende Gründe können für eine Verkürzung herangezogen werden:
- | der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Fachschule besucht hat, |
- | der /die Auszubildende das Abitur, die Fachhochschulreife oder den erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat, |
- | es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder |
- | der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt und bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt wird. |
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Kündigung
Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben, sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will oder den Wohnort und damit den Ausbildungsbetrieb bzw. in einen anderen Kammerbezirk wechselt. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mehr dazu hier.
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Auch gibt es Regelungen zur Arbeit an den Wochenenden. In bestimmten Branchen existieren Ausnahmeregelungen.
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Auch gibt es Regelungen zur Arbeit an den Wochenenden. In bestimmten Branchen existieren Ausnahmeregelungen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitszeit und Berufsschule
Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen freizustellen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende werden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten genauso behandelt wie jugendliche Auszubildende: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Auch ein volljähriger Auszubildender/eine volljährige Auszubildende ist vom Ausbildungsbetrieb freizustellen:
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende werden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten genauso behandelt wie jugendliche Auszubildende: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Auch ein volljähriger Auszubildender/eine volljährige Auszubildende ist vom Ausbildungsbetrieb freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
- an einem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
In den letzten drei Fällen wird die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden. Es bestehen teilweise branchenspezifische Besonderheiten.
Für Schulungen sind alle Auszubildenden freizustellen. Die Prüfungszeit wird einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Jugendliche sind zusätzlich an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.