Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsvergütung

Ausbildungsvergütungen können nicht freihändig vereinbart werden, sondern unterliegen rechtlichen Mindestanforderungen. Hier finden Sie einen Überblick, was bei der Berechnung der Vergütungshöhe zu beachten ist.

Ausbildungsvergütung nach Tarifvertrag

Tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb Mitglied in der für sein Gewerk zuständigen Arbeitsgeberverband/Innung ist, welche mit einer Gewerkschaft - im Rahmen eines Tarifvertrages - Ausbildungstarife festgelegt hat.
Nach Tarif muss ebenfalls gezahlt werden, wenn ein Branchentarifvertrag durch das Bundes- oder Landesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist - auch wenn keine betriebliche Tarifbindung besteht (z.B. im Sicherheitsgewerbe). Vielen betroffenen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass sie sich an einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag halten müssen.
Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel enthält. Das ist beispielsweise im Tarifvertrag für den Einzelhandel in Berlin und Brandenburg vorgesehen, der gestaffelt nach Beschäftigungsgröße für kleinere Betriebe prozentuale Abweichungen nach unten erlaubt („Mittelstandsklausel"). In anderen Branchen wurden während der Wirtschaftskrise Öffnungsklauseln vereinbart, um Engpässe abzufedern und Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze zu erhalten. Tariferhöhungen während der Ausbildungszeit kommen dem Auszubildenden zu Gute.

Ausbildungsvergütung ohne Tarifbindung

20 Prozent unter Tarif

Auch wenn keine Tarifbindung bzw. kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, bestimmt sich die rechtlich verbindliche Untergrenze der Ausbildungsvergütung grundsätzlich nach der Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Kann ein branchenspezifischer Tarif ermittelt werden, darf der nichttarifgebundene Ausbildungsbetrieb die tarifliche Ausbildungsvergütung um 20 Prozent (plus gegebenenfalls Abweichung nach Öffnungsklausel) unterschreiten. Absolute Untergrenze ist jedoch die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Mindestausbildungsvergütung

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden - wie schon bisher - eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss.
Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr (+18%) 3. Ausbildungsjahr (+35%) 4. Ausbildungsjahr (+40%)
2020 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2024 649 € 766 € 876 € 909 €
2025 682 € 805 € 921 € 955 €
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des Vorjahres bekannt.

Einvernehmliche Abweichung unter die Mindestgrenze?

Wird im Berufsausbildungsvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der dargestellten Mindestgrenzen vereinbart, darf die Kammer den Berufsausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen (vgl. § 35 BBiG).
Wird eine zu niedrige Ausbildungsvergütung gezahlt, kann der Auszubildende noch drei Jahre nach Ausbildungsende seinen Ausbildungsbetrieb auf Zahlung der vollen tariflichen Ausbildungsvergütung in Anspruch nehmen – selbst wenn er sich zunächst mit der niedrigen Vergütungshöhe einverstanden erklärt hatte. Den sonst bei nichttarifgebundenen Unternehmen möglichen Abzug von 20 Prozent unter Tarif lassen die Arbeitsgerichte dann nicht mehr zu.
Unabhängig davon kann die Landesversicherungsanstalt die höheren Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu vier Jahren - bei vorsätzlicher Nichtbeachtung eines Tarifvertrages sogar bis zu 30 Jahren – nachfordern.

Informationen zu Tarifverträgen und Ansprechpartnern