Aus- und Weiterbildung
Ausbildungsbetrieb werden
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eignung der Ausbildungsstätte
- Ihr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem Auszubildenden einen Arbeitsplatz – z. B. am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen – bereitstellen müssen.
- Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.
- Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen (Ausbildung im Verbund) zu vermitteln. So kann der Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen.
Eignung des Ausbilders
Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder benennen, der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der Ausbilder muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Die persönliche Eignung ist nur dann nicht gegeben, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z. B. wegen besonderer Straftaten) oder wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Mehr dazu finden Sie im Artikel zur Ausbildereignungsprüfung.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen im Regelfall in einer Prüfung nachgewiesen werden.
Angemessenes Fachkräfteverhältnis
Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel
- ein bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender,
- drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,
- sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,
- je weitere drei Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender.
Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die Ausbildungsberater unserer IHK in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der von Ihnen benannte Ausbilder (Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis unserer IHK eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der von Ihnen benannte Ausbilder (Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis unserer IHK eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Sie möchten mehr zum Thema erfahren? Wenden Sie sich gern an ihren IHK-Ausbildungsberater. Sie finden die Kontaktdaten hier.