Präferenzieller Ursprung
Wozu dient der präferenzielle Ursprung?
Eine Ware erhält einen präferenziellen Ursprung, wenn sie die im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem jeweiligen Drittland festgelegten Ursprungsregeln erfüllt. Dann genießt sie beim Import in die EU beziehungsweise beim Export in die jeweiligen Bestimmungsländer Zollfreiheit oder zumindest Zollermäßigungen.
Hauptkriterien für die Ursprungsbestimmung sind dabei die vollständige Gewinnung bzw. Herstellung oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung einer Ware. Festgelegt ist dies in Art. 64 des Zollkodexes der Union (UZK) in Verbindung mit Präferenzregeln zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sowie in den Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft/Union mit verschiedenen Ländern oder Wirtschaftsräumen geschlossen hat.
Obwohl es gemeinsame Bestimmungen gibt, können die Abkommen in einigen Bereichen voneinander abweichen, so dass die Prüfung der Ursprungsregeln für jedes Land, mit dem ein Abkommen besteht, individuell erfolgen muss. Die Zollverwaltung bietet dafür auf der Internetseite Warenursprung und Präferenzen online (WuP) einen praktischen Überblick über Präferenzabkommen, Ursprungsregeln und Verarbeitungslisten nach Zolltarifnummern aufgegliedert.
Nachweise des Präferenzursprungs - Überblick
Der präferenzielle Ursprung einer Ware wird mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung dokumentiert. Den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung sowie die Wertgrenze, bis zu der diese Erklärung eigenverantwortlich durch den Exporteur auf der Rechnung abgegeben werden kann, finden Sie ebenfalls auf der Zoll-Internetseite Warenursprung und Präferenzen online (WuP). Hier kann über die Länderliste das Präferenzabkommen mit dem gesuchten Land aufgerufen und anschließend der Wortlaut der Ursprungserklärung über die blaue Leiste auf der linken Seite in mehrsprachiger Fassung angezeigt werden.
Die Ausfüllhilfen für die EUR.1 und die EUR-MED finden Sie im Downloadbereich.
Um eine lückenlose Dokumentenkette von der ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung über Händler und Lieferanten bis zur Beantragung der EUR.1 sicher zu stellen, wurde für Lieferungen innerhalb der EU das System der Lieferantenerklärungen entwickelt.
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung dient als Nachweis des Warenursprungs innerhalb der EU oder im Rahmen einer Kumulationszone. Falls dieser Ursprung noch nicht vollständig erreicht wird, steht die Lieferantenerklärung ohne Präferenz als Nachweis über bereits erfolgte Be- oder Verarbeitungsvorgänge innerhalb der EU zur Verfügung, die zusammen mit weiteren Bearbeitungen später zum Erreichen der Präferenzursprungseigenschaft führen.
Beide Dokumente können sowohl sendungsbezogen als Einzel- als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden. Die Langzeitlieferantenerklärung kann dabei einen maximalen Gültigkeitszeitraum von 24 Monaten umfassen, entweder in der Zukunft oder als Kombination von vergangenem und zukünftigen Zeitraum. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, unterjährig eine Erklärung für das komplette Kalenderjahr auszustellen. Der rückwirkende Gültigkeitszeitraum ist jedoch auf 12 Monate vor dem Ausstellungsdatum begrenzt. Einzelheiten zu den Gültigkeitszeiträumen finden Sie in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 74 KB) als Text sowie als Grafik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB) aufbereitet. Für länger als 1 Jahr zurückliegende Lieferungen ist nur eine Einzel-Lieferantenerklärung möglich.
Die aktuellen Lieferantenerklärungen sowie ein Informationsblatt mit Ausfüllhinweisen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung.
Freiverkehrspräferenzen
Eine Besonderheit der Präferenzabkommen stellt die Freiverkehrspräferenz dar. Sie wird in Form einer Zollunion verwirklicht. Zollunionen der Gemeinschaft bestehen derzeit mit Andorra, San Marino und der Türkei. Um die Freiverkehrspräferenz zu erlangen, muss sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr eines Abkommensstaates befinden. Nachweispaper hierfür ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Die Beurteilung und Bescheinigung der Präferenznachweise liegt in der Verantwortung der Zollbehörden.
Türkei - Lieferantenerklärung, Warenverkehrbescheinigung A.TR.
Im Warenverkehr mit der Türkei gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Der präferenzielle Ursprung wird mit einer gesonderten Lieferantenerklärung nachgewiesen, während die Freiverkehrseigenschaft mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bescheinigt wird. (Details: Türkei: Besonderheiten beim Export)
Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Wann besteht Zollfreiheit?
Alle Waren, für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.
Alle Waren, für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.
Wer stellt die A.TR. aus?
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.
Wie lange ist die Vorlagefrist?
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.
Was ist im Postverkehr zu beachten?
Eine A.TR. ist beim Postverkehr nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren, wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.
Eine A.TR. ist beim Postverkehr nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren, wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.
Nutzen Sie gerne unsere Ausfüllvorlage (DOCX-Datei · 15 KB) (WORD) für Ihre Eintragungen in die Warenverkehrsbescheinigung.
Bitte beachten:
Zum Bearbeiten bitte die Schaltfläche anklicken, um die Absatzmarken und den verborgenen (ausgeblendeten), nicht zu druckenden Hinweistext sichtbar zu machen. - Oder: Menü – Extras – Optionen – Registerkarte "Ansicht" – Formatierungszeichen "Alle" anklicken.
Zum Bearbeiten bitte die Schaltfläche anklicken, um die Absatzmarken und den verborgenen (ausgeblendeten), nicht zu druckenden Hinweistext sichtbar zu machen. - Oder: Menü – Extras – Optionen – Registerkarte "Ansicht" – Formatierungszeichen "Alle" anklicken.
Präferenzzölle recherchieren
Um herauszufinden, ob eine (EU-Ursprungs-)Ware im Zielland überhaupt von Zollermäßigungen profitieren kann, ist es empfehlenswert, als erstes zu prüfen wie hoch der reguläre Zollsatz bzw. der Präferenzzollsatz bei der Einfuhr ist. Einige Produktgruppen haben in bestimmten Ländern ohnehin einen Zollsatz von 0%, so dass die Erstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung hinfällig wird. Liegt der präferenzielle Zollsatz dagegen deutlich unter dem Normalzollsatz, lohnt sich eine Präferenzkalkulation im Sinne des Exportkunden.
Zur Recherche von Zollsätzen gibt es verschiedene Online-Plattformen:
- Access2Markets – EU-Zolldatenbank mit integriertem Ursprungskalkulator ROSA (Rules of Origin Self-Assessment): neben Einfuhrzöllen und Ursprungsregeln bietet diese Datenbank auch Informationen zu Einfuhrformalitäten, -papieren und Außenhandelsstatistiken. Kurzanleitung zur Handhabung.
- Rules of Origin Facilitator – herausgegeben von der Weltzollorganisation (WCO; World Customs Organisation), der Welthandelsorganisation (WTO; World Trade Organisation) und dem Internationalen Handelszentrum (ITC; International Trade Center): präferenzielle und nichtpräferenzielle Zollsätze werden angegeben sowie Ursprungsregeln und Verlinkungen zu den jeweiligen Abkommenstexten.