Vorgaben für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten

An allen Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss müssen seit Januar 2021 Messungen der Radonkonzentration erfolgen. Diese Pflicht greift in behördlich ausgewiesen Radonvorsorgegebieten.
Auf Basis des Strahlenschutzgesetzes sind im Dezember 2020 sogenannte Radonvorsorgegebiete festgelegt worden, das heißt Gebiete, in denen aufgrund der geologischen Situation erhöhte Radonkonzentrationen vorkommen können. Betroffen sind in Südwestsachsen sind 95 Städte und Gemeinden inkl. Ihrer angeschlossenen Ortsteile im Erzgebirgskreis, im Vogtlandkreis, im Landkreis Mittelsachsen und im Landkreis Zwickau.
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Allgemeinverfügung (s. Sächsisches Amtsblatt Nr. 49) am 31. Dezember 2020 gelten in den Radonvorsorgebieten die neue Anforderungen für den Bau von Gebäuden sowie für den Radonschutz an Arbeitsplätzen in Erdgeschoss- oder Kellerräumen
Damit sind in diesen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 an allen Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss Radonmessungen durchzuführen. Die Frist für die Jahresmessung an bestehenden Arbeitsplätzen lieft Ende Juni 2022 ab.
Falls nach der Messung eine Überschreitung des festgelegten Referenzwertes von 300 Becquerel je Kubikmeter Innenraumluft festgestellt wurde, müssen je nach Höhe der Überschreitung organisatorische, lüftungstechnische oder bauliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Radonkonzentration dauerhaft unter den Referenzwert zu senken. Wie mit den Messergebnissen umgegangen wird erläutert ein Merkblatt “Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen - die Ergebnisse sind da”. Für baufachliche Fragen bietet die SAENA eine Radonberatung an.
Neben umfangreichen allgemeinen Informationen und einer FAQ-Liste zur Messpflicht stehen Betroffenen auf der Webseite des Freistaates auch verschiedene Materialien und Hilfen zu Radonschutzmaßnahmen zur Verfügung. Neu hinzugekommen ist ein Video zu “Radonschutz bei Neubauten - Herausforderung für Planer und Architekten” und ein Video zu “Radonbrunnen – Hinweise und Tipps für Handwerker und Heimwerker”.
Die Pflichten der Arbeitsplatzverantwortlichen sind in einem Faltblatt des LfULG zusammengefasst.
Die Messgeräte (Exposimeter) für die erforderlichen Radonmessungen müssen von Institutionen bezogen werden, die eine entsprechende Anerkennung des Bundesamtes für Strahlenschutz haben und auf dessen Webseite gelistet sind.
Rechtliche Anpassungen 2021
Am 7. Mai 2021 der Bundesrat die Änderung des Strahlenschutzgesetzes beschlossen. Dem ging eine Anhörung im Umweltausschuss voraus, an dem sich verschiedene Sachverständige, unter anderem Frau Dr. Hurst vom Sächsischen Umweltministerium nochmals explizit für Fristverlängerungen und Förderung bei der Umsetzung von Maßnahmen aussprachen. Der Entwurf wurde in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (19/27918) angenommen. Hier sind unter anderem nun folgende Änderungen in Bezug auf die Messpflichten an Arbeitsplätzen enthalten:
  • Eine Änderung § 127 “Messung der Radonkonzentration ” sieht nun vor, dass Radonmessungen am Arbeitsplatz ebenfalls zu veranlassen sind, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die eine Erhöhung der Radonkonzentration zur Folge haben können. Des Weiteren kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Frist nach Satz 2 (30.6.2022) um längstens sechs Monate verlängern, wenn diese aufgrund unverschuldeter Umstände nicht eingehalten werden kann.
  • Zudem wird die Frist nach § 128 StrlSchG zur erneuten Messung bei der Überschreitung des Referenzwertes von 24 auf 30 Monate verlängert sowie eine Einzelfallentscheidung der Behörde für eine weitere Fristverlängerung ermöglicht.
Stand 06/22