Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen
Sie haben die Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Keller- oder Erdgeschossräumen abgeschlossen.
- Wie geht es weiter?
- Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird nicht überschritten
- Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird überschritten
- Wo bekomme ich Hilfe?
- Kann auf Maßnahmen verzichtet werden?
- Bekomme ich Unterstützung bei der Finanzierung umzusetzender Maßnahmen?
- Leiten sich für einen Vermieter Pflichten ab?
Wie geht es weiter?
Das Faltblatt „Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen“ beschreibt dazu die gesetzlich festgelegte abgestufte Vorgehensweise.
Die Unterlagen über die durchgeführten Messergebnisse müssen Sie aufzeichnen und aufbewahren bis
- ggf. neue Messergebnisse vorliegen bzw.
- die Beschäftigung aufgegeben wird.
Zudem haben Sie die betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebs- oder Personalrat über die Messergebnisse zu informieren.
Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird nicht überschritten
Belegen die Messungen, dass der Referenzwert für die Radon-222-Aktivitätskonzentration von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel in der Luft am Arbeitsplatz eingehalten wird, brauchen Sie die Messeergebnisse bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), nicht unaufgefordert vorzulegen. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) räumt dem LfULG, jedoch die Möglichkeit ein, im Rahmen der Aufsicht zu kontrollieren, ob die Messpflichten erfüllt werden. Dann wären die Messergebnisse auf Verlangen vorzulegen.
Der Referenzwert von 300 Bq/m³ wird überschritten
Falls eine Überschreitung des Referenzwertes festgestellt wurde, sind Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration zu ergreifen. Wenn für die genutzten Arbeitsplätze ein Mietverhältnis besteht und bauliche Maßnahmen erforderlich wären, müssten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.
Die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen ist dann mit einer erneuten Messung nachzuweisen. Die Durchführung der Maßnahmen und die Kontrollmessung sollen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Diese Messwerte sind ebenso aufzuzeichnen und aufzubewahren und Sie haben die betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebs- oder Personalrat darüber zu informieren.
Wird nach den durchgeführten Maßnahmen der Referenzwert eingehalten, brauchen Sie die Messwerte der zuständigen Behörde ebenso nicht unaufgefordert vorlegen. Auch auf dieser Stufe hat das LfULG die Möglichkeit der Aufsicht.
Wird jedoch trotz ergriffener Maßnahmen weiterhin der Referenzwert überschritten, haben Sie die betroffenen Arbeitsplätze unverzüglich beim LfULG / Referat 54 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen anzumelden und es wäre dann auch eine Expositionsabschätzung durchzuführen.
Wo bekomme ich Hilfe?
Bei der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft angesiedelt, steht Ihnen die Radonberatungsstelle zur Verfügung.
Darüber hinaus hat die Sächsische Energieagentur (SAENA) ein Beratungsangebot zur Unterstützung der baulichen Radonsanierung aufgebaut.
Grundsätzlich stehen Ihnen entsprechende Fachexperten/Dienstleister zur Verfügung. Ausgebildete Radonfachpersonen können bei der Auswahl und Beurteilung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration helfen. Häufig sind die anerkannten Stellen nach bzw. anerkannten Anbieter für Radonmessungen ebenfalls beratend tätig.
Bei der Recherche nach Beratern und Dienstleistern kann Ihnen darüber hinaus der IHK ecoFinder helfen oder auch das IHK-Sachverständigenverzeichnis.
Für die Umsetzung der Maßnahmen finden Sie auf der Webseite des Freistaates Sachsen viele nützliche Information. Insbesondere verweisen wir dabei auf:
- Broschüre „Radonschutzmaßnahmen - Planungshilfe für Neu- und Bestandsbauten“
- Leitfaden „Minderung der Radonaktivitätskonzentration an denkmalgeschützten Gebäuden“
Auch das Bundesamt für Strahlenschutz stellt Hilfen, Erläuterungen und Veröffentlichungen zur Verfügung:
- Internetseite des BfS „Wie kann ich mich vor Radon schützen?
- „Radon - Handbuch Deutschland“
- Broschüre „STRAHLENSCHUTZKONKRET - Radon-Schutz an Arbeitsplätzen“
- Leitfaden „Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen :
Leitfaden zu den §§ 126 - 132 des Strahlenschutzgesetzes
Kann auf Maßnahmen verzichtet werden?
Bei Überschreitungen des Referenzwertes an Arbeitsplätzen in Innenräumen kann nur in begründeten Einzelfällen auf die Durchführung von Maßnahmen verzichtet werden. Das kann der Fall sein, wenn diese aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder aufgrund der Natur des Arbeitsplatzes Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind.
Bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihre zuständige Behörde (LfULG).
Bekomme ich Unterstützung bei der Finanzierung umzusetzender Maßnahmen?
Im Rahmen der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 fördert der Freistaat Sachsen Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Verhinderung des Radonzutritts, lüftungstechnische Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration sowie der Bau von Anlagen zur Absaugung von Radon unterhalb von Gebäuden und Ableitung an die Außenluft.
Die Beantragung erfolgt online über das Förderportal der SAB.
Weiterhin haben Bund und Länder sich vorgenommen zu prüfen, ob und wie eine Förderung der Sanierung von Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden erfolgen kann (vgl. Maßnahme 4.1 des Radonmaßnahmenplans).
Leiten sich für einen Vermieter Pflichten ab?
Das Strahlenschutzgesetz sieht grundsätzlich den Arbeitsplatzverantwortlichen in der Pflicht. Bei einem Mietverhältnis für die genutzten Arbeitsplätze, müssten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen und sich mit ihm abstimmen. Das Strahlenschutzrecht weist dem Vermieter keine Pflichten zu. Pflichten zum Radonschutz an Arbeitsplätzen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dem Inhaber der Betriebsstätte zugeordnet.
Sollte gegebenenfalls eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich sein, kann in Abhängigkeit vom Einzelfall ein Durchsetzen von Radonschutzmaßnahmen oder finanziellen Anforderungen gegenüber dem Vermieter auf Basis des Privat- bzw. Mietrechtes in Erwägung gezogen werden.
Übrigens:
Um auch zukünftig sachgerechte Entscheidungen treffen zu können, werden fundierte Informationen über die Orte, an denen die Messungen durchgeführt wurden, benötigt.
Dazu können Sie beitragen, indem Sie den Fragebogen der anerkannten Messstellen ausfüllen. Die persönlichen Daten und die genaue Ortslage werden von einem Computerprogramm so verändert, dass die Herkunft nicht nachvollziehbar wird. Damit wird der Datenschutz für Sie gewährleistet.
Anhand der veränderten Daten kann das Bundesamt für Strahlenschutz sich ein gutes Bild über die tatsächliche Belastungssituation durch Radon in bestimmten Regionen machen und auch die Ursachen (wie Bautyp und -alter, Gebäudestruktur und -substanz) besser einordnen.
Diese Informationen werden u.a. auch benötigt um die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Förderprogrammen zu begründen und diese problemgerecht zu gestalten.
Stand: 02/2022