Der Präferenzursprung
Das Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union (EU) unterscheidet grundsätzlich das Warenursprungsrecht (Nichtpräferenzieller / handelspolitischer Ursprung) und das Präferenzrecht. Ersteres dient zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware für außenwirtschafts- und handelsrechtliche Zwecke durch die IHK. Die präferenziellen Ursprungsregeln dagegen dienen der Feststellung von eventuellen Zollvorteilen beziehungsweise Zollbefreiungen einer Ware und gelten daher lediglich im Wirtschaftsverkehr mit Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) entsprechende Abkommen geschlossen hat.
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Ursprungsarten unterschieden:
Handelspolitischer Ursprung
|
Präferenzursprung
|
Wettbewerbs- rechtlicher Ursprung | |
Nachweise |
IHK-Ursprungszeugnis, IHK-Erklärungen zum nicht präferenziellen Ursprung
|
Lieferantenerklärungen, Warenverkehrs-bescheinigungen,
|
Beschriftung der Produkte mit "Made in"
|
Regelung |
Zollkodex (UZK) Artikel 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK)
|
Präferenzabkommen zwischen den Staaten
|
Madrider Abkommen sowie dem Markengesetz
|
Grund |
Antidumpingmaßnahmen, Bestimmungen des Exportlandes,
|
ermäßigte Zollsätze oder Freiheiten von Zollsatz
|
allgemeiner Verbraucherschutz / Kaufentscheidung
|
Zuständig- keit |
Industrie- und Handelskammern
|
Zollverwaltung
|
Gewerbe- / Ordnungsämter
|
Die Warenmarkierung "made in..." ist nach der Rechtsgrundlage des Madrider Abkommen sowie dem Markengesetz umzusetzen und unterliegt einzig und allein dem Verbraucherschutz. Die Überprüfung können Ordnungsämtern vornehmen.
Der handelspolitische Ursprung (Nichtpräferenzielle Ursprung) wird in Form eines Ursprungszeugnisses durch die Ursprungszeugnisses beurkundet. Informationen zur Ermittlung und zur Antragstellung finden Sie hier.
Präferenzursprung
Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar. Präferenzen können beim Import in die Europäischen Union bzw. Export in die jeweiligen Bestimmungsländer zu einer Zollfreiheit oder Zollermäßigung führen.
Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von Präferenz-abkommen, welche die Europäische Union mit anderen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen hat sowie autonome Präferenzmaßnahmen, welche die Europäisch Union einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gruppen anwendet. Eine Übersicht der aktuellen Abkommen finden Sie auf der Internetseite des Zolls: siehe "Weitere Informationen": Alle Präferenzabkommen der EU.
Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Regelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzugen erfüllen. Wird dabei auf den Ursprung einer Ware verwiesen, ist dieser anhand der Präferenzregelung des Abkommens zu bestimmen. Die einzelnen Vorausetzungen für einen präferenziellen / ermäßigten Zollsatz werden anhand des HS-Codes (der Warentarifnummer) sowie des Präferenzgebietes festgelegt und können auf der Internetseite des Zolls: "Zoll-WuP-Warenursprung und Präferenzen" unter "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" nachgeprüft werden. Die Höhe der Zollsätze sind wiederum anhand der Warentarifnummer und des Export-/Importgebietes in der Datenbank der Europäischen Union (TARIC) oder des deutschen Zolls (Elektronischer Zolltarif - EZT) nachzusehen.
Eine Ware erwirbt den präferenziellen Ursprung im "Regelfall" durch eine sogenannte "Ausreichende Be- oder Verarbeitung". Diese Be- oder Verarbeitung muss im Herstellungsland der Ware erfolgen.
Sollte die Bearbeitungen beim Ursprungserwerb in anderen Ländern durchgeführt werden, spricht man von einer Kumulierung ("Anhäufung").
Sollte die Bearbeitungen beim Ursprungserwerb in anderen Ländern durchgeführt werden, spricht man von einer Kumulierung ("Anhäufung").
Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die einzelnen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen:
1. förmlichen Präferenznachweisen, die von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich um:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
- die Warenverkehrsbescheinigung A.TR,
- das Ursprungszeugnis Form A.
2. vereinfachten Präferenznachweise, die der Ausführer bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach Bewilligung vereinfachter Verfahren als sog. "Ermächtigter Ausführer" sowie für bestimmte Präferenzabkommen (z.B. mit Südkorea) eigenverantwortlich ausfertigt. Dies können sein:
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE)
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED)
- Das Formblatt EUR.2 (nur bei Einfuhren aus Syrien im Postverkehr)
Lieferantenerklärungen sind keine Präferenznachweise! Eine Lieferantenerklärung dient lediglich als Grundlage für die spätere Ausfertigung bzw. Ausstellung eines Präferenznachweises, wenn die Handelsware in einen Nicht-EU-Staat ausführt wird.