Das IHK-Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis weist den Ursprung von Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich für:
  • die Kontrolle der Warenströme
  • die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
  • die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten.
Dieser Kurzfilm zeigt Ihnen, was zu tun ist, wenn Sie Waren in Länder außerhalb der EU exportieren möchten, für die ein Ursprungszeugnis notwendig ist.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Formulare im Video nicht mehr aktuell sind.
Die neuen Formulare enthalten seit dem 30. April 2019 den Begriff "Europäische Union" anstelle von "Europäischer Gemeinschaft".
Allgemeines
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden über den nicht-präferenziellen Ursprung. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Gemeinschaft gültigen Vordrucke – Original, Antrag (rot), Durchschrift (gelb) – zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages, und dass
  • die Kopfspalten der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses nicht ergänzt oder gestrichen werden dürfen;
  • Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen;
  • der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist;
  • nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der Handelskammer Urkundenfälschungen sind;
  • derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet;
  • Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind;
  • die Handelskammer die vom Antragsteller gemachten Angaben überprüfen muss;
  • die Handelskammer die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen muss, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind.
Die Formulare für Ursprungszeugnisse können im Service-Center des jeweiligen Standortes oder bei Formularverlagen erworben werden. Die Gebühr für ein beglaubigtes Ursprungszeugnis können Sie der Gebührenordnung der Handelskammer Bremen entnehmen.
Alle Angaben wurden nach Aktenlage sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die Handelskammer Bremen keine Gewähr. Dies gilt ebenso für die nebenstehenden Download-Dokumente.