Beitrag
Die Industrie- und Handelskammer erfüllt für die ihr angeschlossenen Unternehmen eine Reihe von Aufgaben, die ihr vom Gesetzgeber direkt zugewiesen sind (hoheitliche Aufgaben) oder zu deren Ausübung sie sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet hat. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist natürlich mit Ausgaben verbunden. Diese werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder und bei der Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen durch Gebühren und Entgelte aufgebracht. Über die Beitrags- und Gebührenhöhe entscheidet - wie übrigens über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung - die IHK-Vollversammlung (das "Parlament der Wirtschaft") als oberstes Beschlussgremium.
Die Beitragsveranlagung ist im IHK-Gesetz geregelt. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist der Jahresgewinn aus dem Gewerbebetrieb oder, falls das Unternehmen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz. Die Grundbeiträge sind nach der Rechtsform und der Leistungskraft des Unternehmens gestaffelt.
HTML
Die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen an die Kammern erfolgt durch die Finanzbehörden aufgrund des § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes.
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften zahlen nur dann einen Beitrag, wenn ihr Jahresgewinn bzw. Gewerbeertrag 5.200 € übersteigt. Natürliche Personen und Personengesellschaften zahlen nur dann eine Umlage, wenn Ihr Jahresgewinn bzw. Gewerbeertrag 15.340 € übersteigt. Die Umlage wird nur auf den Betrag berechnet, der 15.340 € übersteigt.
Von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind erhebt die IHK nur dann einen Beitrag, wenn ein vollkaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- und Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden unter bestimmten Voraussetzungen nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt.
Existenzgründer
Seit dem 1. Januar 2004 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Die Definition, was ein Existenzgründer ist, ist aber im Gesetz kompliziert ausgefallen: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
Sollten Sie Fragen zum IHK-Beitrag haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.