Antrag auf Stundung des IHK-Beitrages
Sollte ein fristgerechter Ausgleich des IHK-Beitrages aufgrund Ihrer derzeitigen finanziellen Situation nicht möglich sein, besteht die Option, die Forderung bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zurückzustellen. Dieser Antrag ist ausreichend zu begründen. Sollte Ihnen die Vollzahlung bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres nicht möglich sein, benötigen wir aussagekräftige Unterlagen (aktuelle BWA/GuV, Stellungnahme des Steuerberaters), die die derzeitige finanzielle Situation begründen. Gerne prüfen wir nach Erhalt der Unterlagen, ob einer Stundung über den Jahreswechsel hinaus zugestimmt werden kann.
Sofern wir im aktuellen Beitragsbescheid Jahre auf Basis eines Steuerbescheides veranlagt haben, der im Einspruchs- bzw. Klageverfahren beim Finanzamt befindlich ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Stundung.
Angaben zur Firma