Abgrenzung zum Handwerk

Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer?

Ob ein Unternehmen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder sogar beiden Kammern angehört, ist vom Unternehmensgegenstand abhängig.
Werden neben nichthandwerklichen Tätigkeiten auch handwerkliche, zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Tätigkeiten erbracht, gehört das Unternehmen beiden Kammerorganisationen an. Solche Betriebe werden als Mischbetriebe bezeichnet.
  • Nichthandwerkliche/IHK-zugehörige Tätigkeiten sind zum Beispiel: Handel, industrielle Fertigung, Vermietung, Trockenbau, Gärtner
  • Handwerkliche zulassungspflichtige Berufe gemäß Anlage “A“ sind zum Beispiel: Maurer und Betonbauer, Elektrotechniker, Straßenbauer, Maler, Tischler, Friseure, Bäcker, Konditoren
  • Zulassungsfreie und handwerksähnliche Berufe gemäß Anlage “B“ sind zum Beispiel: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gebäudereiniger, Parkettleger, Textilreiniger, Raumausstatter, Estrichleger, Fotografen, Bodenleger, Kosmetiker, Änderungsschneider, Bestatter
Eine Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer besteht in diesen Fällen aber nur dann, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der nichthandwerkliche Umsatz 130.000 Euro übersteigt.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird ein Teilungsverhältnis zwischen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer vereinbart. Zur Prüfung der Beitragspflicht und gegebenenfalls Vereinbarung eines Teilungsverhältnisses, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Letzte Neuerungen

Merkblätter


  • Fassadenbau (wird aktuell überarbeitet)
  • Tätigkeiten in der Datenverarbeitung (wird aktuell überarbeitet)
  • Tiefbau (wird aktuell überarbeitet)