EU-Lieferkettengesetz - CSDDD

Am 24. Mai 2024 hat der Rat der EU die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD) verabschiedet. Damit ist der Gesetzgebungsprozess nun abgeschlossen. Die Richtlinie wurde am 5. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt zwei Jahre.

Einführung

Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) einem Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Dieser Kompromisstext weicht von der im Trilog erzielten vorläufigen politischen Einigung ab, insbesondere wurde der persönliche Anwendungsbereich reduziert. Nach Diskussion im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments wurde er am 24. April 2024 im Plenum des Europäischen Parlaments angenommen. Am 24. Mai hat nun auch der Rat der EU der Richtlinie zugestimmt.
Die Umsetzung der CSDDD in nationales deutsches Recht wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.

Welche Unternehmen sind direkt betroffen?

Direkt betroffen sind Unternehmen mit Sitz in der EU mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit (Gruppe 1) oder mit mindestens 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro weltweit (Gruppe 2), die in einem Risikosektor (Landwirtschaft, Textil, Rohstoffe) tätig sind und in diesem mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes erwirtschaften.
Um ein Level Playing Field mit ausländischen Unternehmen zu schaffen, sind auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten von dem EU-Gesetz erfasst: zum einen Unternehmen mit mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU (Gruppe 1); zum anderen Unternehmen, die in einem der Risikosektoren tätig sind und 40 bis 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU erwirtschaften, davon mindestens 50 Prozent in einem der Risikosektoren (Gruppe 2).

Zeitrahmen der Umsetzung

Es gilt ein stufenweiser Ansatz: Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst.

Welche Unternehmen sind indirekt betroffen?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten praktisch entlang der gesamten Aktivitätskette auszuüben. Unternehmen sollen soweit wie möglich sicherstellen, dass in ihren Aktivitätsketten keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelagerten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung der Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner in den Blick genommen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkeiten beschränkt sich die Kontrolle auf Vertrieb, Transport und Lagerung im Auftrag des Unternehmens.

Besondere Unterstützung für KMU

Ist der Tier1-Lieferant eines direkt betroffenen Unternehmens ein KMU, muss dieses “gezielte und angemessene Unterstützung” durch den Auftraggeber erhalten, um die vertraglichen Bestimmungen zur Sicherung der Sorgfaltspflichten einhalten zu können. Denkbar ist die Kostenübernahme für den Beitritt zu einer geeigneten Industrie-Initiative oder für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.

Was kommt auf Unternehmen zu?

  • Die Richtlinie begründet einen risikobasierten Ansatz und eine Bemühenspflicht: Unternehmen können zunächst die Risiken identifizieren, die am schwerwiegendsten sind oder am wahrscheinlichsten eintreten werden. Unternehmen können auch die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern/abzustellen.
  • Die Unternehmensleiter der betroffenen Unternehmen sind für die Einführung und Beaufsichtigung der genannten Sorgfaltspflichten verantwortlich; dafür soll ein Sorgfaltspflichtenprozess etabliert werden.
  • Mindestens einmal pro Jahr müssen alle etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen überprüft werden, sofern sie dauerhaft sind und einen bedeutenden Teil der Wertschöpfungskette darstellen.
  • Betroffene Unternehmen sollen regelmäßig über die Einhaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten berichten.
  • Zu beachtende Menschenrechts- und Umweltabkommen:
  • Die Liste der Abkommen und geschützten Rechtspositionen (zum Beispiel Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung) ist umfassender als die des deutschen Lieferkettengesetzes.
  • Unternehmen sollen einen Meldemechanismus und ein Beschwerdeverfahren implementieren. So können direkt betroffene Personen sowie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) eine Verletzung oder den Verdacht einer Verletzung der Sorgfaltspflichten melden.
  • Es muss ein Verhaltenskodex erstellt werden.

Berichtspflichten

Die Richtlinie sieht keine zusätzlichen Berichtspflichten für Unternehmen vor, die in den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes der Corporate Sustainability Reporting Richtlinie (CSRD) fallen. Das bedeutet, die Berichtspflicht nach der CSDDD wird mit der Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach den Vorgaben der CSRD-Umsetzungsgesetzes erfüllt.
Alle anderen Unternehmen müssen jährlich, spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres über ihre Aktivitäten berichten und eine Erklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen.

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen. Finanzielle Sanktionen können bis zu fünf Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.

Zivilrechtliche Haftung

  • Der Gesetzentwurf sieht eine zivilrechtliche Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Schaden eingetreten ist.
  • Unternehmen sollen aber nicht für Schäden haften, die ausschließlich von Geschäftspartnern verursacht wurden.
  • Klagen können mindestens fünf Jahre nach Eintreten der negativen Auswirkungen erhoben werden.
  • Gewerkschaften und NGOs können für Geschädigte klagen.
  • Ausschließliche Anwendung nationalen Rechts durch Gerichte in der EU unabhängig davon, wo der Schaden eingetreten ist.

Klimaübergangspläne

Unternehmen müssen außerdem einen Plan festlegen und umsetzen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihrem Plan aufnehmen
Den verabschiedeten Gesetzestext für die CSDDD finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union: CSDDD (in deutsch).
Quelle: IHK Rhein-Neckar