Luxemburg
Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.
Vorbemerkung
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland können Sie unserem Artikel “Basisinformationen zur Entsendung von Arbeitnehmern“ entnehmen. Der nachstehende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die geltenden Vorschriften bei einer Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg geben. Ergänzende Informationen finden Sie auf der Webseite der luxemburgischen Regierung.
Anmeldung von vorübergehenden Dienstleistungen
Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Dienstleistungen in den Bereichen Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie in Luxemburg erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden. Unternehmen auf dem Gebiet kaufmännischer oder freier Berufe (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.
Die Vorabmeldung dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt über die sogenannte EU-Bescheinigung, die von Ihrer Industrie- und Handelskammer ausgestellt wird. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer beziehungsweise einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen. Um in Luxemburg vorübergehend tätig werden zu können, muss der Geschäftsführer des Unternehmens eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen.
Die Vorabmeldung erfolgt über das Online-Formular “Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg”, das ausgefüllt per Mail an mailto:certificat@eco.etat.lu oder per Post an folgende Adresse: Ministère de l'Économie, Service des autorisations d'établissement, B.P. 535, L-2937 Luxembourg gesandt werden muss. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 24 Euro. Der Betrag muss vorab beglichen werden. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr muss dem Antrag, zusammen mit der Bescheinigung, beigefügt werden. Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr entnehmen Sie der Webseite der Generaldirektion für Mittelstand.
Die Genehmigung wird durch das Mittelstandsministerium für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt und kann anschließend erneuert werden. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, so können diese in einem Meldeformular aufgeführt werden und sind mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen (EU-Bescheinigung) zu belegen.
Entsendemeldung für Mitarbeiter
Jeder Entsendemitarbeiter muss online bei der Inspéction du travail et des Mines (ITM-Gewerbeaufsichtsamt) gemeldet werden. Die Meldung erfolgt spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung enthält Angaben zum entsendenden Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeitern und zu den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen. Dabei handelt es sich nach Belieben um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg gegebenenfalls Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion ist. Als Bezugsperson kann beispielsweise ein Entsendemitarbeiter benannt werden.
Bei Aktivitäten, bei denen keine Vertragsbindung zu einem Kunden besteht, muss hingegen grundsätzlich keine Entsendemitteilung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem die Teilnahme an Veranstaltungen, konzerninterne Besprechungen und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen.
Badge social (Sozialausweis)
Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) werden ausgedruckt und müssen von den Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg für Kontrollzwecke mitgeführt werden. Der Badge Social enthält Angaben zum Arbeitnehmer sowie einen Barcode. Der Sozialausweis wird bei jedem Arbeitseinsatz über die Online-Entsendemitteilung erneut aktiviert.
Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)
Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
- Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
- Es handelt sich um eine Entsendung
- Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen.
Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts
Bei Entsendungen nach Luxemburg sind arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen unter anderem Mindestlöhne und Arbeitszeiten.
Mehrwertsteuer
Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sogenannten „reverse charge“ das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht das Verfahren der Steuerumkehr-Schuld für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen, wie zum Beispiel Lohnveredlung, Wartung, Instandsetzung und Montage vor. Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das reverse charge Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das deutsche Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen. Die umsatzsteuerliche Registrierung muss bei der “Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA” beantragt werden.
Weitere Informationen
- Der GKV Spitzenverband bietet Informationen zur Sozialversicherung für Personen, die in Luxemburg erwerbstätig sind.
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Eine Entsendung für die Dauer von bis zu 24 Monaten fällt unter die Zuständigkeit der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale).