EU-Bescheinigung

Seit dem 1. Juli 2024 übernimmt die IHK Rhein-Neckar die Ausstellung von EU-Bescheinigungen für alle Antragsteller in Baden-Württemberg.

Reisegewerbe in leichter Sprache

Wenn Sie in einem anderen EU-Staat arbeiten, brauchen Sie eine EU-Bescheinigung. Die EU-Bescheinigung müssen Sie bei Kontrollen zeigen.
Die IHK Rhein-Neckar stellt EU-Bescheinigungen aus. Wir brauchen Ihren Personalausweis und Ihre Reisegewerbekarte. Schicken Sie eine Kopie an eu-bescheinigung@rhein-neckar.ihk24.de.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische beziehungsweise berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben beziehungsweise ausgeübt haben. Die Voraussetzungen sind in der Berufsanerkennungs-Richtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) geregelt. Sie können sich in einem anderen EU-Staat selbstständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU-Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann zum Beispiel für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. In den meisten Fällen müssen Sie die Aufnahme der reglementierten Tätigkeit bei einer nationalen Behörde anzeigen. Falls von Ihnen ein Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig. In Baden-Württemberg ist die IHK Rhein-Neckar zentral  für die Ausstellung der EU-Bescheinigungen zuständig.  

Welche Dokumente muss ich der IHK vorlegen?

Die Industrie- und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.
Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
  • für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1)
  • als Vertreter (I.3) oder
  • Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2): eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls eine Gewerbeanmeldung sowie eine Kopie der Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z.B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist, falls der frühere Firmensitz außerhalb des Bezirks der IHK Rhein-Neckar lag.
  • für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4) oder
  • als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
  • für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung(II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Falls Sie eine EU-Bescheinigung benötigen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den genannten Ansprechpartnern in Verbindung. Der Antrag kann auch ausschließlich elektronisch gestellt und bearbeitet werden. Die Bearbeitung dauert circa drei Arbeitstage.

Reiseleiter

Anders als in Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit „reglementiert“. Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG-Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche Reiseleiter in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland rechtmäßig niedergelassen sind und den Beruf mindestens 2 Jahre in den vorhergehenden 10 Jahren in Deutschland ausgeübt haben. Den Reiseleiterberuf reglementiert haben derzeit Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern.
Da Reiseleiter üblicherweise saisonal tätig werden, kann nicht verlangt werden, dass eine Berufstätigkeit von 365 Tagen pro Jahr nachgewiesen wird. Es muss der Nachweis (Bescheinigung des Finanzamts, Steuerbescheid, Anmeldung zur Sozialversicherung) erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70  bis 100 Tage pro Jahr als Reiseleiter tätig war.
Es muss zusätzlich die Berufserfahrung im Niederlassungsmitgliedstaat erworben worden sein. Es ist also erforderlich, dass der Reiseleiter in Deutschland niedergelassen war und seine Leistung gegenüber Reiseunternehmen oder Reisenden aus Deutschland erbracht hat (das heißt, die Reisen starten von Deutschland aus).
An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.