DIHK: Lkw-Maut belastet Unternehmen und Verbraucher

Die Erhöhung der Lkw-Maut seit Dezember 2023 und die Absenkung der Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ab 1. Juli 2024 belasten Unternehmen und Verbraucher. Die Ausnahmeregelungen seien zu eng gefasst, und Schwachpunkte müssten angegangen werden, so die DIHK.

Hohe Mautbelastung für Unternehmen und Verbraucher

Das dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften von November 2023 belastet Wirtschaft und Verbraucher mit jährlich insgesamt rund 7,6 Milliarden Euro: Davon entfallen auf die Erweiterung der Lkw-Maut um eine CO2-Komponente seit Dezember letzten Jahres bereits 7,1 Milliarden Euro. Die Absenkung der Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 bürdet den Unternehmen und Verbrauchern weitere 540 Millionen Euro auf.

Ausnahmeregelungen sind zu eng gefasst

Wunsch der Politik war es, Handwerker von der Maut zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen auszunehmen. Die Forderung der IHKs, in das Gesetz ausdrücklich auch eine Ausnahme für handwerksähnliche Gewerbe zu schreiben, hat der Gesetzgeber berücksichtigt. Für zahlreiche Unternehmen wurde auf diese Weise eine Mautbefreiung erreicht.
Dennoch: Die Umsetzung diese Ausnahmeregelung ist nicht geglückt. Der Einfachheit halber verwendete man die Listen aus den Anlagen A und B der Handwerksordnung sowie die Ausbildungsberufe, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) dem Handwerk zugeordnet sind. Daraus entstand beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Aufstellung, die bei der Rechtsauslegung helfen soll.
Wer nicht in dieser Liste auftaucht, hat weitreichende negative Konsequenzen zu tragen: Gartenbaubetriebe, Hausmeisterservices, Messebauer und Veranstaltungstechniker beispielsweise sind demnach mautpflichtig, während ähnliche, in der Liste aufgeführte Tätigkeiten mautfrei bleiben sollen. Dies ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar.
Beispiel: Ein Messebauer, der einen Messestand aufbaut, muss Maut bezahlen. Ein Schreiner mit demselben Auftrag dagegen nicht. 

Vorschlag der IHKs und der DIHK für die Ausnahmeregelung

Eine Möglichkeit, zahlreiche Gewerbe sachgerecht von der Maut auszunehmen, sehen die IHKs und die DIHK darin, sich an das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz anzulehnen: Dieses gilt nicht für den Transport von benötigtem Material, Ausrüstungen oder Maschinen, sofern es nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Der Vorschlag, nur solche Gewerbe mit einer Mautpflicht zu belegen, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wurde mit Hinweis auf das Europarecht und den Wortlaut des Gesetzes verworfen. Denn darin wird ausdrücklich auf das Handwerk und handwerksähnliche Berufe Bezug genommen.

Viele Gewerbetreibende sind nicht informiert 

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Maut betraf bisher primär Unternehmen, die gewerblich Transporte durchführen oder bei denen der Transport als Werkverkehr einen großen Stellenwert einnimmt. Mit der Absenkung der Gewichtsgrenze auf 3,5 Tonnen müssen sich nun auch oftmals kleinere Gewerbetreibende mit der Maut befassen, bei denen der Transport von Material und Ausrüstung nur eine Nebentätigkeit darstellt. Vielen Betroffenen dürfte noch nicht bewusst sein, dass sie künftig Maut zahlen müssen. Es ist daher zu befürchten, dass sie ab Juli 2024 aus Unkenntnis zu Mautprellern werden.

IHKs forderten: Verschiebung der Mautausweitung, Schwachpunkte müssen angegangen werden

Die absehbaren Probleme legten nahe, den Termin für die Absenkung der Mautgrenze auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zu verschieben und diese Zeit zu nutzen, um die Ausnahmen von der Maut zu überarbeiten. Dies ist kompliziert und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass zunächst einzelne Gewerbe übersehen werden – umso wichtiger ist es, sich ausreichend Zeit zu nehmen und die entsprechende Liste des Bundesamtes für Mobilität und Logistik bei Bedarf zu aktualisieren und zu erweitern. Dies wurde vom Bundesamt für Digitales und Verkehr abgelehnt und seit 1. Juli 2024 wird die Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse erhoben. 
Quelle: DIHK