Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich, die von der Kreisordnungsbehörde erteilt wird.
Um ein Bewachungsgewerbe gründen und ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine behördliche Erlaubnis besitzen und sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden.