Recht und Steuern

Anerkennung einer im EU-/EWR-Staat erworbenen Berufsqualifikation im Bewachungsgewerbe

Gründung einer Niederlassung in Deutschland

Um ein Bewachungsgewerbe gründen und ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine behördli­che Erlaubnis besitzen und sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Dies gilt auch für einen Un­ternehmer aus dem EU-/EWR-Ausland, der sich in Deutschland niederlassen möchte. Er muss die in Deutschland festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wenn er sich hier niederlassen oder seine Dienstleistung anbieten möchte. Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung (BewachV) sind für die Erteilung der Erlaubnis im Land NRW die Kreis-/Ordnungsämter zuständig. Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen dieses Antragsverfahrens autorisiert die evtl. notwendige Durchführung einer ergänzenden Unterrichtung (s.u.) bzw. die Abnahme einer spezifischen Sachkundeprüfung (s.u.) durchzuführen.

Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Erlaubnis zu erfüllen?

Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland hat in der Regel anhand von geeigneten Unterlagen aus seinem Heimatstaat nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und über geordnete Vermö­gensverhältnisse verfügt. Diese Nachweise müssen beispielsweise den deutschen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister entsprechen. Sofern der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat als Unternehmer im Bewachungsgewerbe tätig war, muss er zusätzlich zum Nachweis der Zuverlässigkeit seine Erlaubnisurkunde aus dem EU-/EWR-Ausland vorlegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. Kann der Antragsteller keine entsprechenden Un­terlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versi­cherung ersetzt werden.
Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss die erforderlichen finanziellen Mittel nachweisen. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn die für den Gewerbebetrieb notwendigen Mittel für eine Darlehensgewährung, zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Le­bensunterhalts zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Personal, Raummiete, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie anfallende Versicherungen.
Mindestalter
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 14 BewachV)
Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen eine Haftpflicht­versicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Mindestdeckungssumme beträgt je Scha­densereignis:
- für Personenschäden 1.000.000 Euro;
- für Sachschäden 250.000 Euro;
- für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro;
- für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
Bei Antragstellern aus dem EU-/EWR-Ausland, die bereits in ihrem Heimatstaat als Bewachungsun­ternehmer tätig waren oder noch sind, wird die ausländische Versicherung anerkannt. Die Versicherungsmindestsummen und die Risikoabdeckung müssen jedoch dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz gemäß § 14 BewachV entsprechen. Kann der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland keine entsprechenden Unterlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersetzt werden.
Fachliche Eignung
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss fachlich geeignet sein. In Deutschland sieht die Gewerbeordnung als Mindestvoraussetzungen die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor. Die im Heimatstaat erworbene Qualifikation muss nach § 13c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) den deutschen Anforderungen entsprechen, das heißt es dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Über die Anerkennung einer Qualifikation aus dem EU-/EWR-Ausland entscheidet die zuständige Behörde (das Ordnungsamt der Stadt/des Kreises, die für die Er­laubniserteilung zuständig ist) im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die ausländische Qualifikation die in § 7BewachV genannten Sachgebiete abdeckt. Dabei können Unterschiede durch sonstige einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden.
Die Überprüfung der Qualifikation aus dem EU-/EWR-Ausland kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Der Antragsteller ist qualifiziert.
Keine Unterrichtung beziehungsweise Sachkunde­prüfung erforderlich.
Der Antragsteller ist nicht qualifiziert.
Der Antragsteller muss die Sachkunde­prüfung erfolgreich ablegen.
Der Antragsteller ist teilweise qualifiziert.
Der Antragsteller muss die spezifi­sche Sachkundeprüfung bestehen.
Hinweis: In der Regel ist davon auszugehen, dass der aus dem EU-/EWR-Ausland kommende An­tragsteller keine spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts in seinem Heimatstaat erworben hat. Demzufolge wird ein Erwerb zumindest dieser Kenntnisse unumgänglich sein. Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich deshalb in der Regel zumin­dest auf die in § 7 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicher­heitsdienste) beziehen.

Die ergänzende Unterrichtung (für Angestellte)

Zweck, Ablauf und Arten der ergänzenden Unterrichtung
Zweck der ergänzenden Unterrichtung ist es, den Antragsteller mit den für die Ausübung des Gewer­bes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Die ergänzende Unterrichtung (§ 13c Absatz 2 und 3 GewO) dauert in der Regel (s. Hinweis unter Ziff. 1.2.5) für Angestellte/Bewachungspersonal 24 Unterrichtsstunden (Sachgebiete 1. bis 4. des § 7 BewachV).
Dies gilt nur, wenn in den Bereichen „Umgang mit Menschen“ und „Sicherheitstechnik“ eine Ver­gleichbarkeit gegeben ist. Ist das nicht der Fall, muss auch im jeweiligen Bereich eine Unterrichtung erfolgen.
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass der Antragsteller ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Inhalt verstanden hat. Davon überzeugt sich die IHK durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel mündliche und schriftliche Verständnisfragen.
Die GewO (§ 13c Absatz3) sieht vor, dass ein Antragsteller auf Wunsch anstelle der ergänzenden Unterrichtung auch eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen kann (Einzelheiten siehe unten).
Wer bietet die ergänzende Unterrichtung an?
Die ergänzenden Unterrichtungen werden von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
Was kostet die ergänzende Unterrichtung?
Die Gebühren für die ergänzenden Unterrichtungen betragen in Nordrhein-Westfalen einheitlich für Bewachungspersonal 385,00 Euro. Die Unterrichtungsgebühren sind bei der Anmeldung zu entrich­ten.

Die spezifische Sachkundeprüfung (für Selbständige)

Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich ebenfalls in der Regel auf die in § 7 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen, da davon ausgegan­gen werden kann, dass der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland in der Regel diese spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts nicht in seinem Heimatstaat erworben hat.
Abzulegen ist diese für folgende Tätigkeiten:
•           Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, wie z. B. Citystreifen;
•           Schutz vor Ladendieben, wie z. B. Einzelhandelsdetektive;
•           Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, wie z. B. Türsteher;
•           Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion;
•           Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Wer ist zuständig?
Die spezifische Sachkundeprüfung wird von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Dauer der Prüfungsteile richtet sich nach den zu prüfenden Sachgebieten. Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Für ein Bestehen muss der Teil­nehmer sowohl den schriftlichen als auch den mündlichen Prüfungsteil erfolgreich absolvieren. Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Besteht der Antragsteller die Prüfung, erhält er eine durch die IHK auszustellende Bescheinigung.
Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist freigestellt. Sie kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Wei­terbildungseinrichtungen oder Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbständiges Ler­nen erfolgen.
Was kostet die Teilnahme an der spezifischen Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für eine erstmalige spezifische Sachkundeprüfung beträgt 140 Euro und kann beliebig oft wiederholt werden. Für eine Wiederholungsprüfung beträgt die Gebühr 70 Euro. Eine Teilnahme an der Prüfung kann nur bei vorheriger Bezahlung erfolgen. Zudem ist eine schriftliche Anmeldung erfor­derlich.
Prüfungstermine
Der schriftliche Prüfungsteil findet bundeseinheitlich jeweils am dritten Donnerstag im Monat statt, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Feiertag. Die konkreten Termine finden Sie auf unserer Website.

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland

Um in Deutschland als Bewachungsgewerbetreibender aus einem EU-/EWR-Staat auch nur vo­rübergehend und gelegentlich eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit als Dienstleistung er­bringen zu dürfen, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde vorher angezeigt werden. Die Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis gibt es nicht. Vo­raussetzung für die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit ist, dass der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen ist.
Wer ist die zuständige Behörde?
Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind im Land NRW die Kreis-/ Ordnungs­ämter zuständige Behörden.
Welche Unterlagen müssen bei der erstmaligen Anzeige eingereicht werden?
  1. Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem der in § 13a Absatz 1 GewO genannten Staaten;
  3. Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend, untersagt ist;
  4. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
  5. ein Nachweis der Berufsqualifikation, andernfalls ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt worden ist;
  6. der Nachweis von Versicherungsschutz.
Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, kann sie beglaubigte Kopien verlangen.
Die Anzeige ist formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die wei­tere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Absatz 6 GewO). Tritt eine wesentli­che Änderung von Umständen ein, welche die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung betreffen, muss die Änderung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Entsprechende Nach­weise sind einzureichen.
Was ist zu beachten, wenn Bewachungspersonal Dienstleistungen in Deutschland erbringt?
Erbringt jemand unselbständig (zum Beispiel als Angestellter aus dem EU-/EWR-Ausland) eine Dienstleistung, muss der Bewachungsgewerbetreibende die Tätigkeit seines Angestellten bei der zu­ständigen Behörde anzeigen (§ 13a Absatz 7 GewO). Es sind die oben genannten Unterlagen einzu­reichen. Des Weiteren muss ein Beschäftigungsnachweis durch den Arbeitgeber beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes entfällt.
Muss der Antragsteller Fachkenntnisse nachweisen?
Der Erbringer von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen (Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland) muss Berufsqualifikationen nachweisen, welche den in Deutschland geforderten ent­sprechen. Sind die Qualifikationen des Antragstellers nicht gleichwertig, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Er hat dann die Gelegenheit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei­ten durch eine ergänzende Unterrichtung nach § 13c Absatz 2 GewO beziehungsweise eine spezifi­sche Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 GewO oder wahlweise eine (besondere) ergänzende Unterrichtung gemäß § 13c Absatz 3 GewO nachzuweisen.
Dies gilt sowohl für den Gewerbetreibenden aus dem EU-/EWR-Ausland als auch für seine Ange­stellten aus dem EU-/EWR-Ausland, sofern entsprechende Nachweise für die vorgesehene Tätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
Wie ist das Verfahren der Antragstellung?
Für das Antragsverfahren bezüglich der Niederlassung und der Dienstleistungserbringung sind die oben genannten zuständigen Behörden verantwortlich.
Niederlassungen
Wenn sich ein Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland niederlassen möchte, erhält er von der zuständigen Behörde eine Bestätigung, dass der Antrag eingegangen ist; des Weiteren die Information, ob die Unterlagen vollständig sind. Sind die Unterlagen nicht vollständig, muss der An­tragsteller die fehlenden Unterlagen nachreichen. Wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller mit, ob die eigene Berufsqualifikation gleichwertig ist. Ge­gebenenfalls muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkundeprüfung absolvieren.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Deutschland
Wenn der Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland nur vorübergehend Dienstleistun­gen erbringen will, erhält er von der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Bestätigung, dass sein Antrag eingegangen ist. Aus dieser ist ersichtlich, ob die Berufs­qualifikation des Antragstellers ausreicht, um die angestrebte Tätigkeit ausüben zu dürfen. Gegebe­nenfalls muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkun­deprüfung absolvieren.
Konsequenzen in der Praxis für die Anerkennung von Qualifikationen
Die Vorschriften ermöglichen zwar, unter bestimmten Voraussetzungen im Heimatstaat erlangte Kenntnisse anerkannt zu bekommen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis die Anerken­nung von im Ausland erworbenen Kenntnissen mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten für den An­tragsteller verbunden sein kann. Um die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, die im EU-/EWR-Ausland erworben wurde, prüfen zu können, müssen alle relevanten Unterlagen in die deutsche Spra­che übersetzt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu tragen. Aus den – übersetzten – Unterlagen muss deutlich hervorgehen, welche Inhalte der im Heimatstaat erlangten Qualifikationen zugrunde liegen. Es reicht daher in der Regel nicht allein die Vorlage eines Zeugnisses oder einer Urkunde aus. Die Vergleichbarkeit mit den in Deutschland vorausgesetzten Qualifikationen kann nur anhand der jeweiligen Inhalte von Ausbildungsgängen, Kursen, Maßnahmen oder Ähnlichem geprüft werden.
Der Antragsteller sollte berücksichtigen, dass auch für die Teilnahme an der ergänzenden Unterrich­tung beziehungsweise der spezifischen Sachkundeprüfung Gebühren anfallen, die im Übrigen nur geringfügig (20 Euro) niedriger sind als für die Teilnahme an der kompletten Unterrichtung bezie­hungsweise Sachkundeprüfung.
Da der Gesetzgeber an die Anerkennung hohe Voraussetzungen knüpft und auch das Anerkennungs­verfahren zeit- und kostenintensiv sein kann, empfiehlt sich vor Antragstellung die Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer. Dort können Sie sich beraten lassen, auf welchem Weg Sie Ihr Ziel am besten erreichen.

Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2019