Recht und Steuern
Bewachungsgewerbe: Erlaubnis nach § 34a GewO
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich, die von der Kreisordnungsbehörde erteilt wird. Den rechtlichen Rahmen für die Erteilung der Erlaubnis sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes bilden neben § 34a der Gewerbeordnung (GewO) die Bewachungsverordnung (BewachV) und eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BewachVwV).
Wann ist eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe erforderlich?
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Der Begriff der Bewachung fordert eine aktive (Obhuts-)Tätigkeit, so beispielsweise bei wiederkehrenden Kontrollen. Unter den Bewachungsbegriff des § 34a GewO fällt dagegen nicht die Raumüberlassung allein, die Warnung vor Gefahren und auch nicht die Bewachung des Unternehmens durch eigene Mitarbeiter.
Termine
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?
Im Erlaubnisverfahren werden folgende Kriterien überprüft: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Ablegen einer Sachkundeprüfung und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Der Antragsteller muss gemäß § 34a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 GewO über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Diese Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller das Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt nach § 34a Absatz 1 S. 4 GewO in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.
- in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen bestimmten vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Zuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, überprüft.
Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 GewO muss der Antragsteller nachweisen, dass er in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers (bei juristischen Personen auch über das der gesetzlichen Vertreter) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
Für Erlaubniserteilungen nach dem 01.12.2016 muss der Antragsteller gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 GewO durch eine Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammern nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt. Der bisher ausreichende Unterrichtungsnachweis genügt nicht mehr. Bei juristischen Personen müssen deren gesetzlichen Vertreter die Sachkundeprüfung ablegen, soweit sie direkt mit der Durchführung der Bewachungsaufgaben betraut sind, ebenso die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen.
Gewerbetreibende, die am 01.12.2016 bereits eine Erlaubnis nach § 34 a GewO hatten, müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen. Sie genießen Bestandsschutz.
Einen Wechsel des Betriebsleiters oder des gesetzlichen Vertreters muss der Gewerbetreibende in Zukunft bei der zuständigen Behörde anzeigen, § 13a BewachV. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist bußgeldbewehrt.
Schließlich muss der Bewachungsunternehmer eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssummen betragen für Personenschäden 1 Million Euro, für Sachschäden 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.5000 Euro.
Welche Voraussetzungen muss das eingesetzte Personal erfüllen?
Das Bewachungspersonal selbst muss neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ebenfalls durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass es über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurde, § 34a Absatz 1a GewO. Für die Unterrichtung ist es notwendig, dass das Personal über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt.
Die Unterrichtung umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch (Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, §§ 227, 228, 229 BGB).
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten bei Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Die Dauer der Unterrichtung beträgt mindestens 40 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten.
Gemäß § 17 Absatz 1 BewachV sind Personen, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, von der Unterrichtung befreit.
Wird das Personal für bestimmte gefahrgeneigte Aufgaben eingesetzt, reicht die Unterrichtung nicht aus; es muss die Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Dazu zählen gemäß § 34 Absatz 1a S. 2 GewO folgende Tätigkeiten:
- Nr.1: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (beispielsweise Citystreifen),
- Nr.2: Schutz vor Ladendieben (Einzelhandelsdetektive),
- Nr.3: Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher),
- Nr.4: Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion und
- Nr.5: Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Arbeitnehmer, die am 01.01.2003 seit mindestens drei Jahren und ununterbrochen Tätigkeiten nach den Nummern 1.-3. ausgeübt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Leitendes Personal, das bereits am 01.12.2016 mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen betraut war, muss bis zum 30.11.2017 einen Sachkundenachweis erbringen.
Bevor das Personal zu Überwachungsaufgaben eingesetzt werden darf, muss eine Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Der Gewerbetreibende hat dem Wachpersonal einen Ausweis auszustellen, in dem unter anderem die Nummer eines entsprechenden Ausweispapieres (Personalausweis, Reisepass) vermerkt ist. Dieser ist bei Kontrollen den zuständigen Behörden vorzulegen und muss grundsätzlich sichtbar getragen werden (Ausnahme für Einzelhandelsdetektive). Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 16 Absatz 1 Nr. 6a, 7 BewachV.
Anerkennung anderer Nachweise der Unterrichtung und Sachkunde
Nach §§ 8, 12 BewachV werden Prüfungszeugnisse bestimmter Abschlüsse als Nachweis der Unterrichtung beziehungsweise Sachkunde anerkannt. Dazu gehören folgende Ausbildungsabschlüsse: Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst und Feldjäger der Bundeswehr, der neue Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ sowie der Weiterbildungsabschluss „Geprüfter Werkschutzmeister“.