Recht und Steuern

Umsatzsteuer

Beratung nur für Berliner Mitgliedsunternehmen! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als IHK Berlin nur befugt sind, Berliner Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei rechtlichen Fragestellungen zu unterstützen. Bitte wenden Sie sich für steuerrechtliche Erstinformationen an Ihre örtlich zuständige IHK

VAT News 

Einführung der E-Rechnungspflicht durch das sog. Wachstumschancengesetz zum 1.1.2025: BGBl. 2024 I Nr. 108

Wir haben alle wichtigen Informationen zur neuen E-Rechnungspflicht für Unternehmen zusammengefasst. Mehr zur E-Rechnung erfahren!

Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie läuft zum 31.12.2023 aus:

Vor dem Hintergrund fehlender Haushaltsmittel hat sich das Parlament Mitte November 2023 entschieden, den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in der Gastronomie nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2024 gilt daher im Restaurant wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Lieferung von Speisen wird weiterhin mit 7 Prozent besteuert. Das betrifft unter anderem das Essen zum Mitnehmen und viele Lebensmittel im Supermarkt.

Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf/in der Nähe von Wohngebäuden ab 1. Januar 2023:

Praxistipp:  FAQ des BMF

Rechnungspflichtangaben / Kleinunternehmerregelung / Steuerlotse für Start ups

Als (Regel-)Unternehmer (Ausnahme: Kleinunternehmer, s. u.) sind Sie verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird immer dann fällig, wenn Sie Waren oder Leistungen verkaufen.
Über die Einzelheiten der Rechnungsstellung informiert Pflichtangaben für Rechnungen.
Wenn Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. im Jahr der Existenzgründung 22.000 Euro (Rechtslage bis 31.12.2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, sollten Sie sich über die Kleinunternehmerregelung, deren Voraussetzungen und Folgen näher informieren.
Steuerlotse für Start ups
Sie haben als Start-up und Gründer Fragen zum Steuerrecht und insb. zur Umsatzsteuer? Dann nutzen Sie als Starthilfe unser digitales Tool „Steuerlotse für Gründer und Start-ups“. Der digitale Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie als Start-up bzw. Gründer die ersten Steuerrechtshürden erfolgreich nehmen.

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen

Im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr sind die folgenden Besonderheiten zu beachten. Für die korrekte umsatzsteuerliche Abwicklung und Rechnungstellung von internationalen Geschäften ist die Unterscheidung wichtig, ob Sie Waren liefern oder ob Sie sog. sonstige Leistungen (Dienstleistungen) erbringen. Denn Dienstleistungen werden umsatzsteuerlich anders behandelt als Warenlieferungen.

Bei Lieferung von Waren zwischen Unternehmen innerhalb der EU  (BtoB) sind das Merkblatt Warenhandel innerhalb der EU und die Musterrechnung innergemeinschaftliche Lieferung relevant.

Was bei Verkäufen an Verbraucher in der EU (BtoC) zu beachten ist, erfahren Sie im Merkblatt Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen.

Bei Lieferung von Waren in das und aus dem Drittland (Ausfuhr / Einfuhr) bietet das Merkblatt Warenhandel außerhalb der EU (BtoB und BtoC) wichtige Hinweise.

Wenn Sie sog. sonstige Leistungen (Dienstleistungen, z.B. Arbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern, Vermittlungsleistung, Marketingleistungen, Beratungsleistungen erbringen, sollten Sie die Informationen des Merkblatts Grenzüberschreitende Dienstleistungen beachten. Was müssen Sie bei digitalen Umsätzen („auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“) an Privatpersonen beachten?
Schließlich informieren wir Sie über die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer, d. h. wie Sie im Ausland gezahlte Vorsteuerbeträge zurück erhalten.
Wie sog. „Exporte über den Ladentisch“ (Verkäufe an Drittstaatler) korrekt behandelt werden, erfahren Sie im Folgenden: Export über den Ladentisch: BMF-Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung vom 10. Januar 2020

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Reihengeschäften

Informationen zur korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften erhalten Sie in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 194 KB): Im Zuge der erstmaligen Regelung des Reihengeschäfts in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL) wurden zum 01.01.2020 durch das Jahressteuergesetz 2019 im deutschen Recht mit einem neuen § 3 Abs. 6a UStG die Reihengeschäfte umfänglich normiert. Teilweise werden dabei die Formulierungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) übernommen. Dabei wird weitgehend die bisherige Sichtweise für die Beurteilung von Reihengeschäften beibehalten. Das gilt auch für die Anknüpfung an die Transportveranlassung. Zudem kann auch weiterhin nur für eine Lieferung in der Kette die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Diese richtet sich weiterhin nach der Zuordnung der Warenbewegung. Der deutsche Gesetzgeber geht bei der Umsetzung über den EU-Rahmen hinaus, der lediglich EU-Reihengeschäfte mit Transport durch einen Zwischenhändler regelt. § 3 Abs. 6a UStG enthält demgegenüber auch Vorschriften für Fälle, in denen der erste Lieferer bzw. der letzte Abnehmer in einer Kette transportiert sowie für Drittlandsfälle.
Die Zuordnung der warenbewegten Lieferung richtet sich nach folgenden Kriterien: 
Wird die Ware durch oder im Auftrag des ersten Lieferers der Kette transportiert, so ist seine Lieferung die bewegte Lieferung; übernimmt dies der letzte Abnehmer in der Kette (Abholfall), so ist die Lieferung an ihn bewegt.
Bei Transport durch den Zwischenhändler (= ein in der Kette stehender Abnehmer, der zugleich Lieferer ist) ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen. Er hat jedoch weiterhin die Möglichkeit diese Fiktion zu widerlegen. Die Ausübung des Wahlrechts ist an die Verwendung seiner UStIdNr. geknüpft und damit klarer als bislang geregelt. Verwendet der Zwischenhändler eine ihm vom Abgangsmitgliedstaat der Ware erteilte UStIdNr., wird die Warenbewegung seiner Lieferung an seinen Kunden zugeordnet.
In Drittlandsfällen kann das Wahlrecht wie folgt ausgeübt werden:
In Ausfuhrfällen kann der Zwischenhändler durch Verwendung seine UStIdNr bzw. Steuernummer des Abgangsmitgliedstaates die Warenbewegung auf seine eigene Lieferung an seinen Kunden verlagern.
In Fällen der Einfuhr kann die Lieferung des Zwischenhändlers zur bewegten Lieferung werden, wenn die Ware in dessen Namen des Zwischenhändlers oder i.R.d. indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum freien Verkehr eingeführt wird.