Recht und Steuern
Abrechnung elektronischer Dienstleistungen
Was müssen Sie bei digitalen Umsätzen („auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“) an Privatpersonen beachten?
Die Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen birgt einige Fallstricke. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist es wichtig danach zu differenzieren, ob es sich bei den Kunden um Privatkunden oder Unternehmenskunden handelt und ob sich ihr Sitz im Inland, EU-Ausland oder im Drittland befindet. Werden elektronische Dienstleistungen an Privatkunden mit Wohnsitz in der EU erbracht, gibt es besondere Besteuerungsverfahren, um eine Registrierungspflicht im Ausland zu vermeiden.
Was sind elektronische Dienstleistungen?
Elektronische Dienstleistungen sind Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden. Sie sind im Wesentlichen automatisiert und erfordern nur minimale menschliche Beteiligung. Eine Auflistung der sog. „auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“ (in Abgrenzung zu Lieferungen) finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 3a.12). Hierzu zählen u.a. (s. Abschnitt 3a.12 UStAE):
- die Bereitstellung von Websites und Webhosting,
- die Bereitstellung von Software und von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse),
- die Bereitstellung von Apps, Filmen und Musik,
- Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler
- Online-Versteigerungen (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
- Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand und
- Internet Service-Pakete, z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen usw.
Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.B. Bücher oder Musik-CDs.
Elektronische Dienstleistungen sind Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden. Sie sind im Wesentlichen automatisiert und erfordern nur minimale menschliche Beteiligung. Eine Auflistung der sog. „auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen“ (in Abgrenzung zu Lieferungen) finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 3a.12). Hierzu zählen u.a. (s. Abschnitt 3a.12 UStAE):
- die Bereitstellung von Websites und Webhosting,
- die Bereitstellung von Software und von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse),
- die Bereitstellung von Apps, Filmen und Musik,
- Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler
- Online-Versteigerungen (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
- Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand und
- Internet Service-Pakete, z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen usw.
Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.B. Bücher oder Musik-CDs.
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob auf einer Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen ist und wenn ja, welchen Staates sind zunächst insbesondere folgende Fragen maßgeblich:
- In welchem Staat sind Leistender und Leistungsempfänger ansässig?
- Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmen (B2B-Fall) oder eine Privatperson (B2C-Fall)?
Elektronische Leistungen an Unternehmenskunden
Bei Unternehmenskunden gilt schon seit 2010 der Grundsatz, dass sonstige Leistungen im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar sind. Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in Deutschland, unterliegen die Umsätze somit der deutschen Besteuerung.
Bei Unternehmenskunden gilt schon seit 2010 der Grundsatz, dass sonstige Leistungen im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar sind. Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in Deutschland, unterliegen die Umsätze somit der deutschen Besteuerung.
Liegt der Unternehmenssitz im Ausland, ist der ausländische Sitzort des Kunden Ort der Besteuerung. In der EU gilt generell das Reverse Charge Verfahren. Das heißt der leistende Unternehmer stellt keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Der Leistungsempfänger im Bestimmungsland ist Steuerschuldner. Nähere Informationen dazu enthält das Merkblatt Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen.
Befindet sich der Unternehmenssitz des Kunden im Drittland gilt ebenfalls, dass keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Das EU-Reverse Charge Verfahren ist nicht anwendbar. Es empfiehlt sich im Voraus eine Prüfung der Besteuerung nach lokalem Recht des Sitzlandes durchzuführen. Die jeweilige Auslandshandelskammer kann gegebenenfalls erste Hinweise geben.
Elektronische Leistungen an Privatkunden
Ist der Leistungsempfänger
Ist der Leistungsempfänger
- kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
- keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
- keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, vgl. § 3a Abs. 5 UStG. I.d.R. handelt es sich in diesen Fällen um Privatpersonen.
Hat das Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten mehr als 10.000,- Euro Umsatz erzielt (s. nachfolgende Vereinfachungsregelung), gilt die Leistung am Wohnsitz der Privatperson als ausgeführt. Der Umsatz ist in dem Staat, in welchem sich der Wohnsitz der Privatperson befindet, mit dem dort anwendbaren Steuersatz steuerbar. Im Gegensatz zum B2B-Bereich gilt bei Privatpersonen das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Für das leistende Unternehmen bedeutet dies, dass es sich in dem Staat, in welchem der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz hat, umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Um zu vermeiden, dass sich ein Unternehmen aufwändig in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen muss, wurde bereits am 1. Januar 2015 zur Vereinfachung der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt, der mittlerweile am 1. Juli 2021 zum sog. One-Stop-Shop (OSS) beim BZSt erweitert worden ist. Unternehmen haben mit der Registrierung über den OSS die Möglichkeit ihre Umsätze in der EU in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Erklärung zentral elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln und die sich in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
Vereinfachungsregelung: Seit dem 1. Juli 2021 gibt es eine Vereinfachung für Unternehmen, die im EU-Ausland steuerbare elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (d.h. insb. Privatpersonen) erbringen. Wenn
- das leistende Unternehmen seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und
- der Gesamtumsatz mit sonstigen Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 5 S. 2 UStG und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen i.S.v. § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG insgesamt in anderen EU-Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000,- Euro nicht überschritten worden ist und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
ist Leistungsort der Sitz des leistenden Unternehmens. Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass kleine Unternehmen eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland vermeiden können; diese berechnen auf ihren Rechnungen dann wie bei rein nationalen Sachverhalten deutsche Umsatzsteuer und führen diese in Deutschland ab. Auf diese Vereinfachungsregelung kann verzichtet werden. An diese Verzichtserklärung ist das Unternehmen dann 2 Jahre lang gebunden. Verzichtet das Unternehmen auf diese Vereinfachungsregel, muss es sich dann entweder für den OSS oder in dem Bestimmungsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und die Umsatzsteuer nach dem dort geltenden Besteuerungsverfahren abführen.
Umsatzsteuerrechtliche Registrierung/One-Stop-Shop (OSS)
Die Teilnahme am OSS erfolgt über die Stellung eines entsprechenden Antrages beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Nennung der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für die Registrierung steht das Online-Portal des BZSt zur Verfügung – dort werden auch die Steuererklärungen eingereicht. Die Steuererklärung ist an das BZSt zu folgenden Terminen zu übermitteln:
- für das erste Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
- für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
- für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
- für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Es ist auch möglich, sich vom OSS abzumelden. Diese ist ab dem 1. Tag des folgenden Kalenderquartals wirksam, sofern die Abmeldung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden ist. Für die Registrierung ist ein digitales Zertifikat erforderlich.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater.