Verschärfung der Regelungen zum Zahlungsverzug
EU-Zahlungsverzugsverordnung im Gesetzes-TÜV – ABGESCHLOSSEN
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – eine lästige Angelegenheit. Und oft kommt es einem als Gläubiger so vor, als seien einem die Hände gebunden. Vor allem, wenn man auf den Schuldner als Kunden angewiesen ist, weil man mit diesem grundsätzlich guten Umsatz erzielt. Unternehmen scheinen vermehrt von Zahlungsrückständen durch nicht oder verspätet zahlende Unternehmenskunden betroffen zu sein.
Was ist geplant?
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr vorgelegt, die die bisherige Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU ablösen soll.
Der Vorschlag zielt in erster Linie auf den Schutz der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ab. Diese seien überproportional von den negativen Folgen verspäteter Zahlungseingänge betroffen und müssten aufgrund der stärkeren Verhandlungsmacht großer Kunden häufiger unfaire Zahlungsbedingungen in Kauf nehmen.
Geplante Änderungen sind unter anderem:
- Die maximale Zahlungsfrist soll 30 Tage nicht überschreiten dürfen.
- Auftragnehmer im Bereich der öffentlichen Bauaufträge sollen künftig einen Nachweis über die fristgerechte Bezahlung beteiligter Unterauftragnehmer erbringen und dem öffentlichen Auftraggeber spätestens mit der Zahlungsaufforderung vorlegen müssen.
- Es soll ein einheitlicher Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gelten und Gläubiger sollen auf das Recht, Verzugszinsen zu verlangen, nicht mehr verzichten dürfen.
- In Artikel 9 der Verordnung werden einzelne nichtige Vertragsklauseln und -praktiken aufgeführt, unter anderem:
– die Festsetzung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen,
– eine absichtliche Verzögerung oder Behinderung des Zeitpunkts der Übermittlung der Rechnung und
– Ausschluss oder Einschränkung des Rechts des Gläubigers auf Verzugszinsen. - Jeder Mitgliedsstaat soll eine oder mehrere öffentliche Stellen benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung verantwortlich sind (sogenannte „Durchsetzungsbehörden“). Diese sollen weitreichende Befugnisse erhalten, beispielsweise zur Durchführung von Untersuchungen, in deren Rahmen sollen auch unangekündigte Nachprüfungen vor Ort durchgeführt werden können und zur Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen. Gläubiger können bei Verstößen gegen die Zahlungspflichten Beschwerden bei der Behörde einreichen.
Unsere Einschätzung
Das Ziel, kleine und mittelständische Unternehmen zu schützen, begrüßen wir. Wir teilen die Einschätzung, dass KMU oft in der schlechteren Verhandlungsposition sind. In Deutschland gibt es bereits strenge Vorschriften zum Zahlungsverzug, einheitlichen Regelungen innerhalb der EU ist nichts entgegenzuhalten, jedoch geht die Verordnung nach unserer Einschätzung teilweise zu weit. Die Schaffung einer neuen Durchsetzungsbehörde lässt sich mit dem Ziel des Bürokratieabbaus nur schwer vereinbaren. Die weitreichenden Befugnisse der Durchsetzungsbehörden (Artikel 14) sowie die neuen Nachweispflichten für Unternehmen im Bereich der öffentlichen Bauaufträge (Artikel 4) sehen wir zudem kritisch. Durch die Verordnung wird in die Vertragsfreiheit der Unternehmer eingegriffen. Zu weitreichende Regelungen können den KMU am Ende auch schaden, anstatt sie zu schützen.
Wie sehen Sie das?
Stimmen Sie unserer Einschätzung zu oder haben Sie eine andere Sichtweise? Teilen Sie uns gerne Ihre Meinung bis zum 23.10.2023 über die Beantwortung nachfolgender Fragen hier mit.
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Wie geht es weiter?
Wir sammeln und werten die eingegangenen Antworten aus und positionieren uns nach dem Gesamtinteresse der Oberfränkischen Wirtschaft. Damit bringen wir uns anschließend im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene ein. Um gemeinsam mit Ihnen etwas zu bewirken! Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung.
Aktuell nimmt die EU Kommission Rückmeldungen für den Verordnungs-Entwurf an. Anschließend werden die zusammengefassten Rückmeldungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, so dass diese in die Gesetzgebungsdebatte einfließen können. Wann die Verordnung dann in Kraft tritt, ist noch nicht absehbar. Da eine Verordnung anders als eine Richtlinie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar gilt, wird sie nach ihrem Inkrafttreten direkt anzuwenden sein.
Update 07.11.2023
Unsere Argumente, die wir auf der Grundlage Ihrer eingegangenen Antworten verfasst haben, sind in die Stellungnahme der DIHK eingeflossen. Insbesondere die Kritik an dem Eingriff in die Privatautonomie sowie an den geplanten neuen behördlichen Strukturen mit weitreichenden staatlichen Eingriffsbefugnissen.
Die DIHK-Stellungnahme können Sie hier abrufen:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13665-Zahlungsverzug-Aktualisierung-der-EU-Vorschriften/F3441158_de
Unsere Argumente, die wir auf der Grundlage Ihrer eingegangenen Antworten verfasst haben, sind in die Stellungnahme der DIHK eingeflossen. Insbesondere die Kritik an dem Eingriff in die Privatautonomie sowie an den geplanten neuen behördlichen Strukturen mit weitreichenden staatlichen Eingriffsbefugnissen.
Die DIHK-Stellungnahme können Sie hier abrufen:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13665-Zahlungsverzug-Aktualisierung-der-EU-Vorschriften/F3441158_de
Weiterführende Links:
Den Entwurf der Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr können Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 343 KB) abrufen.
Die DIHK-Stellungnahme zu dem Entwurf finden Sie hier.