Elektroautos
E-Mobilität: Bund verlängert steuerliche Förderung
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Das Bundeskabinett hat am 31. Juli im Rahmen des Jahressteuergesetzes die steuerliche Förderung für Elektroautos beschlossen. Damit wurden die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos (0,5-Prozent-Regel) sowie die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb bis 2030 verlängert. Neu ist ine Sonder-Afa für elektrische Lieferfahrzeuge.
Folgende Neuregelungen bzw. Änderungen sind unter anderem vorgesehen:
- Neu eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im ersten Nutzungsjahr für rein elektrische gewerbliche Nutzfahrzeuge (neuer § 7c EStG-E). Gemeint sind hier Elektroautos in den Klassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen.
- Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird in zwei weiteren Etappen bis 2031 unter Anpassung der Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E). Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge müssen ab dem Jahr 2022 60 Kilometer und 80 Kilometer ab dem Jahr 2025 rein elektrisch zurücklegen können, um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen. Zudem darf der CO2-Ausstoß 50 g/km nicht überschreiten.
- Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung wird bis 2030 verlängert.
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften finden Sie hier als Download-Datei.