Änderung der EU-Verordnung 1071/2009

Mobility Package I

Die EU-Verordnung 1071/2009 wurde geändert: Ab dem Frühjahr 2022 müssen Unternehmen, die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, eine Genehmigung beantragen.
Zwar werden die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, der Kabotage und den Regelungen zum Markt- und Berufszugang erst im Februar und Mai 2022 Geltung erlangen. Dennoch möchten wir Sie bereits jetzt darüber informieren, welche Neuerungen auf die Verkehrsbranche zukommen:

Genehmigungspflicht bei mehr als 2,5 Tonnen

Ab dem 21. Mai 2022 müssen Unternehmen, die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr -im Auftrag Dritter- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, eine Genehmigung beantragen. Bislang galt dies nur für Beförderungen über 3,5 Tonnen.
Damit verbunden ist die Benennung eines Verkehrsleiters, der die fachliche Eignung besitzt. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist noch nicht geregelt, in welcher Form diese fachliche Eignung in Deutschland zu erbringen sein wird.

Kabotage

An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (maximal drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder maximal eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine “Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben “Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern. Details werden hierzu noch folgen.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen. Diese Neuregelungen gelten ab dem 2. Februar 2022.

Online-Umfrage

Um abschätzen zu können, wie viele Unternehmen im Bezirk der IHK Aachen durch die Änderungen der EU-Verordnung 1071/2009 betroffen sein werden, bitten wir Sie, an der Online-Umfrage teilzunehmen. Die Umfrage ist anonymisiert. Sie umfasst 5 Fragen, die sich auf den Einsatz Ihrer Fahrzeuge beziehen. Sie können die Online-Umfrage über den Link https://easy-feedback.de/ihk-umfrage/1280716/RZ8LE4 aufrufen.