Brancheninformation Verkehr

Sozialvorschriften

Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Europäische Verordnung, das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und die nationalen Regeln über Sozialvorschriften im Straßenverkehr beschränken die höchstzulässigen Lenkzeiten und schreiben Fahrtunterbrechungen (Pausen) sowie ausreichende Ruhezeiten für Fahrer, die Personen- oder gewerbliche Güterbeförderungen durchführen, vor.

Leitfäden zu den Sozialvorschriften

Da bei den Sozialvorschriften Theorie und Praxis mitunter schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, wurden durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zwei offizielle Leitfäden erarbeitet:
Der Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" befasst sich dabei mit den Vorschriften zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals.
Im Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Kontrollgerätkarten" werden die einzelnen Karten (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte) des digitalen Kontrollgerätes behandelt.
Die Leitfäden enthalten offizielle Auslegungshinweise für alle von den Vorschriften betroffenen Unternehmen und Fahrer und geben zusätzlich auch Hinweise und Antworten auf Praxisprobleme.
Die Leitfäden wurden auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr veröffentlicht. Dort finden Sie unter "Rechtsvorschriften" weitere wissenswerte Informationen zum Thema Lenk- und Ruhezeiten.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt seit dem 11.04.2007 die Lenk- und Ruhezeiten im Güterkraftverkehrs- und Omnibusgewerbe.
  • Verordnung (EWG) NR. 3821/85 regelt die Einbau- und Benutzungspflicht eines Kontrollgerätes in Fahrzeugen, die von der VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden
  • Fahrpersonalgesetz (FPersG) regelt unter anderem national die Durchführung der internationalen Sozialvorschriften
  • Fahrpersonalverordnung (FPersV) erweitert unter anderem die EU-rechtlichen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen auf Güterbeförderungsfahrzeuge über 2,8 Tonnen und nicht mehr 3,5 Tonnen sowie Omnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle abhängig Beschäftigten und enthält in § 21a zusätzliche Regelungen für Fahrer, die als Arbeitnehmer beschäftigt werden und Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 ausführen.

EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage

Wer gewerblich Güter transportiert (zzG des Fahrzeugs über 2,8 Tonnen) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen), muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann beziehungsweise dass er seiner Fahrertätigkeit nicht nachgegangen ist. Dabei kommen sechs Gründe in Betracht. Der Fahrer
  • war krank,
  • hatte Urlaub,
  • hat eine Ruhezeit absolviert,
  • hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (also ein Fahrzeug mit max. 2,8 t zGG Beziehungsweise maximal neun Sitzplätzen gelenkt oder eine Fahrt unternommen, die unter eine Ausnahme fällt),
  • hat andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt, da er beispielsweise anderweitig im Unternehmen beschäftigt war (zum Beispiel im Lager, Büro) oder
  • stand zur Verfügung.
Durch die Entscheidung der Kommission 2007/230/EG und die diese ablösende Entscheidung 2009/959/EU wurde ein Formblatt verkündet, das in allen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert wird und in manchen Mitgliedstaaten auch in nationales Recht umgesetzt wurde und somit bei Fahrten in diese Länder zwingend zu verwenden ist.

Für Deutschland ist die Fahrpersonalverordnung (FPersV) maßgeblich, hier der Paragraph 20. Dieser nennt keine verbindliche Formvorschrift, sondern gibt lediglich an, welche Angaben enthalten sein müssen, unter welchen Umständen ein Nachweis erforderlich ist und dass dieser "maschinenschriftlich" ausgefüllt sein muss. Das EU-Formblatt kann also auch als Nachweis für berücksichtigungsfreie Tage eingesetzt werden, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zzG gelenkt wird.

Informations- und Beratungsquellen

Bezirksregierung Köln, Dezernat 55 -Technischer Arbeitsschutz
Sammelrufnr. 0221/147-4972, E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Münster (für NRW): Grevener Straße 129, 48159 Münster, Tel. 0251/53405-0

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt mit dem Kompetenznetz "KomNet Moderne Arbeit" einen Informations- und Beratungsdienst auch für Fragen rund um die Auslegung und Anwendung der Sozialvorschriften zur Verfügung.
Neben der Recherche ist es auch möglich, eigene Fragen an die KomNet-Experten unter Tel. 01803 100 112 zu stellen. (Die Kosten betragen 9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz oder höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.)