Recht und Steuern

e-Rechnungen bei inländischen B2B-Umsätzen

Nach einem langandauernden Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für bestimmte nationale Umsätze beschlossen. Damit müssen Unternehmen ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Aktuelles: In welchem Format muss eine elektronische Rechnung künftig ausgestellt werden? Sind hybride Formate zulässig? Wie sieht es mit dem elektronischen Datenaustausch per EDIFACT aus? Das Bundesministerium gibt erste Hinweise zu diesen Fragen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Kostenfreies Webinar:
Ab 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen nach neuen Vorgaben zu empfangen. Welche Auswirkungen hat die Pflicht für mein Unternehmen? Welche Formate sind zulässig? Gibt es Ausnahmen? Diese und viele weitere Fragen beantwortet unser Referent im Rahmen eines kostenfreien Webinars am 10. Juli 2024. Gerne können Sie sich hier zu unserem kostenfreien Webinar anmelden.

Hintergrund

Mit dem Wachstumschancengesetz wird in einem ersten Schritt eine ab 2025 verpflichtende eRechnung für nationale B2B-Umsätze für im Inland ansässige Unternehmen eingeführt. In einem zweiten Schritt soll dann ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem umgesetzt werden. Dieses Meldesystem soll dazu dienen, Rechnungen zu erstellen, auf Plausibilität zu prüfen, weiterzuleiten und relevante Meldedaten direkt an staatliche Stellen zu übermitteln.

Verpflichtende eRechnung in Deutschland ab 1. Januar 2025

Die elektronische Rechnungsstellung für in Deutschland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ist grundsätzlich ab 1. Januar 2025 verpflichtend. Es bestehen keine generellen Ausnahmen für bestimmte Unternehmer wie zum Beispiel Kleinunternehmer.
Lediglich für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise ist weiterhin jedes Rechnungsformat, einschließlich Papierrechnungen, zulässig.

Übergangsregelungen

Unternehmen können bis zum 31. Dezember 2026 für in 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze auch andere Rechnungsformate einschließlich Papierrechnungen verwenden. Sonstige elektronische Rechnungsformate dürfen wie auch bisher nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden.
Für Unternehmen, deren Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen haben, gilt diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027 für bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze.
Außerdem kann bis zum 31. Dezember 2027 für in den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch eine elektronische Rechnungsstellung erfolgen, sofern die ausgestellte Rechnung über das EDI-Verfahren übermittelt wird.
WICHTIG: Unabhängig von etwaigen Übergangsregelungen für die Verwendung der eRechnung muss jedes inländische Unternehmen ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

e-Rechnungsformate

Nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich bei einer eRechnung um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine eRechnung muss dabei den internationalen Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen.
Die Finanzverwaltung hat bereits verlauten lassen, dass insbesondere Rechnungen nach dem XStandard (sog. XRechnung) als auch nach dem ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) grundsätzlich den neuen Anforderungen an eine eRechnung genügen sollen.
Auch hybride Rechnungsformate, die aus einem strukturierten Datensatz im XML-Format und einer Bilddatei bestehen, sollen weiterhin zulässig sein.
Neben diesen konkreten technischen Vorgaben besteht auch die Möglichkeit, das Rechnungsformat zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger zu vereinbaren. Erfolgt eine solche Absprache, muss das gewählte Format eine Extraktion der Rechnungspflichtangaben in ein Format ermöglichen, das der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit diesem Format interoperabel ist.
Hinweis: In Zukunft fällt jedes Rechnungsformat, das nicht die Anforderungen an die eRechnung erfüllt, unter den Begriff „sonstige Rechnung“. Insbesondere betrifft dies auch Rechnungen, die zwar papierlos in elektronischer Form ausgestellt werden, aber nicht dem vorgegebenen Datenformat entsprechen, wie z. B. Rechnungen als PDF-Dateien.
Stand: Mai 2024