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Informationen und Handreichungen von BAFA

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt. Dabei ist das Prinzip der Angemessenheit und die damit verbundene Anforderung, Sorgfaltspflichten angemessen umzusetzen, ein Kernprinzip des LkSG. Zudem ergibt sich aus der grundlegenden Zielsetzung des LkSG das Prinzip der Wirksamkeit, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern.
Das BAFA hat letztes Jahr Informationen und Handreichungen veröffentlicht, die die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz spezifizieren und Unternehmen dabei helfen, die individuelle Sorgfalt in ihre Organisationsstrukturen zu verankern.
Darin werden unter anderem die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes zusammengefasst sowie praktische Umsetzungsmöglichkeiten für regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen aufgezeigt. Weitere Handreichungen befinden sich in Vorbereitung.
Updates zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz veröffentlich das BAFA auf der Seite und die FAQ dazu wird regelmäßig aktualisiert.

Stand: Oktober 2023