Ausbildung

Änderungen zum Berufsausbildungsvertrag

In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u. a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Zudem kann es während der Ausbildungszeit aus unterschiedlichen Gründen zu individuellen Veränderungen (z.B. Berufswechsel, etc.) in Bezug auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Inhalte kommen.
Änderungen zu Ihrem Ausbildungsvertrag teilen Sie uns bitte mit dem eingestellten Formular unter Downloads mit.

Verkürzung

Verkürzung der Ausbildungszeit

(§ 8 Abs. 1 BBiG)
Auf gemeinsamen Antrag des/der Auszubildenden und des Ausbildenden kann die Ausbildungsdauer von der zuständigen Stelle verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer auch erreicht wird. Es muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden. Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst und vorgelegt werden.
Vor Beginn der Ausbildung
Nach Beginn der Ausbildung
Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer im beidseitigen Einvernehmen beantragt werden. Entsprechende Verkürzungsgründe (siehe unten) müssen hierbei vorliegen.
Auch hier ist Voraussetzung, dass entsprechende Verkürzungsgründe vorliegen und zudem zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Die Verkürzung muss im beidseitigen Einvernehmen beantragt werden. Wird während der Ausbildungszeit ein Antrag auf Verkürzung gestellt, muss nach Abzug der Verkürzung ein ganzes Jahr Restausbildungszeit verbleiben. Hier ist das Antragsdatum entscheidend.
Verkürzungsgründe und Verkürzungszeit:
Mittlerer Bildungsabschluss
bis zu 6 Monate
Abitur bzw. Fachhochschulreife
bis zu 12 Monate
Lebensalter 21 Jahre und älter
bis zu 12 Monate
Beispiel
Ausbildungszeit 01.09.2019 – 31.08.2022
Antrag auf Verkürzung wird am 06.07.2020 um 12 Monate gestellt. Nach Abzug der Verkürzung endet das Ausbildungsverhältnis am 31.08.2021. Vom Tag des Antrages (06.07.2020) bis zum neuen Ende (31.08.2021) verbleiben noch über ein Jahr Restausbildungszeit. Dem Antrag kann somit stattgegeben werden, sofern entsprechende Verkürzungsgründe vorliegen und die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in verkürzter Zeit sichergestellt werden kann.

Anrechnung der Ausbildungszeit

(§ 7 BBiG)
Eine vorherige Ausbildung im verwandten Beruf kann im angemessenen Umfang angerechnet werden. Hierbei handelt es sich rechtlich nicht um eine Verkürzung, sondern um eine Anrechnung der Ausbildungszeit nach § 7 BBiG. Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des/der Auszubildenden und des Ausbildenden.
Erforderliche Unterlagen:
Nachweise über die Anrechnungstatbestände müssen vorgelegt werden (z. B. Zeugnisse der schulischen Vorbildung, IHK-Bestätigung der bzw. Beendigung der Ausbildung bei einer anderen IHK)

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

(§ 45 Abs. 1 BBiG)
In der Praxis sind drei Konstellationen zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses möglich: Ende mit Bestehen der Abschluss-/Wiederholungsprüfung. Ende mit vertraglichem Ausbildungsende, wenn nach nicht bestandener Abschlussprüfung kein Verlangen auf Verlängerung gestellt wird. Ende kraft Befristung mit Ablauf eines Jahres nach Ende des ursprünglichen vertraglichen Ausbildungsendes (wenn nicht zuvor die Prüfung bestanden wird).
Auszubildende, die das Ausbildungsziel wegen besonders hohem Lerntempo und guten Leistungen schneller erreichen, können aber auch vorzeitig an der Abschlussprüfung teilnehmen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Ausführliche Informationen zur „Vorzeitigen Zulassung zur Prüfung“ finden Sie hier.

Verlängerung

Verlängerung im Ausnahmefall

(§ 8 Abs. 2 BBiG)
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nach § 8 Absatz 2 BBiG in Ausnahmefällen durch (einseitigen) Antrag Auszubildender möglich, sofern die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Gründe kommen z. B. in Betracht:
  • längere Krankheitszeiten
  • Ausfall der Ausbildung aus betrieblichen Gründen.
  • Nichterreichen des Klassenziels
Die Erwartung, dass eine anstehende Abschlussprüfung aufgrund mangelhafter beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht bestanden wird, reicht für sich genommen jedoch als Verlängerungsgrund nicht aus.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

(§ 21 Abs. 3 BBiG)
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der Auszubildende das Recht, eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu beantragen. Diese Verlängerung ist im Höchstfall bis zu einem Jahr möglich. (Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.) Dem Antrag des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses muss das Unternehmen zwingend stattgeben.
Verzichtet der Auszubildende auf eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, bleibt ihm dennoch das Recht auf die Teilnahme an zwei Wiederholungsprüfungen erhalten. Die Prüfungsgebühren trägt in diesem Fall allerdings nicht mehr das Unternehmen, sondern der Prüfling selbst. Gleiches gilt für die prüfungsrelevanten Kosten (beispielsweise Werkzeuge, Material und andere Aufwendungen), sofern diese entstehen.

Verlängerung auf Grund von Elternzeit

Die Verlängerung auf Grund von Elternzeit stellt einen Sonderfall dar.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann sich eine Verlängerung der Ausbildungszeit ergeben, wenn Auszubildende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Demzufolge verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Dauer der Elternzeit, wenn diese in die vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Die Ausbildung endet erst dann, wenn die Elternzeit nachgeholt wurde.
Ein Antrag auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Entscheidung der IHK. Die Verlängerung (Beginn und voraussichtliches Ende der Unterbrechung der Ausbildungszeit) ist gemäß § 36 Abs. 1 BBiG jedoch vom Ausbildungsbetrieb der IHK unverzüglich formlos in schriftlicher Form zu melden. Ebenso ist der IHK zu melden, wenn das Ausbildungsverhältnis wiederaufgenommen wird.

Änderung in Teilzeitausbildung

Die Ausbildung in Teilzeit bietet die Chance, trotz eines aus persönlichen Gründen eingeschränkten Zeitbudgets leichter den Weg in die Berufswelt zu finden.
  • Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.
  • Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich, auch mehrfach.
  • Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung.
  • Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten.
Ausführliche Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie hier.

Individuelle Änderungen

Während der Ausbildungszeit können sich aus unterschiedlichen Gründen Veränderungen zu den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Inhalten ergeben. Änderungen der Vertragsmodalitäten sind der IHK mitzuteilen.
Individuelle Änderungen können sein:
  • Änderung des Urlaubsanspruches
  • Änderung der Vergütung
  • Änderung der Ausbildungsstätte
  • Änderungen der Wahlqualifikationen
  • Wechsel des Ausbildungsberufes
  • Verschiebung des urspünglichen Ausbildungsbeginns
Alle Änderungen sind nur im gesetzlichen Rahmen möglich.