Gewerbeerlaubnis

Gebundene Vermittler

1. Definition

Der gebundene Vermittler ist ein Ausschließlichkeitsvermittler. Er führt seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens aus. Wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, kann er seine Tätigkeit auch für mehrere Versicherungsunternehmen (VU) ausüben. Wichtig ist, dass für seine Vermittlertätigkeit die uneingeschränkte Haftung durch das VU übernommen wird.

2. Wahlrecht bei Erlaubnis und Registrierung

Als Ausschließlichkeitsvertreter hat der Vermittler zwei Möglichkeiten:
  • Die notwendige Registrierung wird von dem Versicherungsunternehmen veranlasst, das für ihn die uneingeschränkte Haftung übernimmt (gebundener Vermittler). In diesem Fall ist er gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO von der Erlaubnispflicht befreit.
  • Die Erlaubnis und Registrierung wird bei der zuständigen IHK beantragt. Als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO kann der Vermittler dann selbstständig ausschließlich für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen tätig werden.
Eine „Doppelregistrierung” z.B. „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und nach
§ 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter” ist nicht möglich.
Ob gebundener Vermittler oder Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis – beides hat Vor- und Nachteile. So verleiht die eigene Erlaubnis plus Registrierung bei der zuständigen IHK potentiell Unabhängigkeit vom Versicherungsunternehmen, entbindet aber nicht von einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Ausschließlichkeit. Die Registrierung über das Versicherungsunternehmen als gebundener Vermittler ist finanziell günstiger und in der Regel weniger aufwändig in der Antragsstellung und bei der Vorlage der erforderlichen Nachweise.

3. Möglichkeiten der Berufsausübung

Je nach Registrierung (gebunden via Versicherungsunternehmen bzw. ungebunden mit Erlaubnis direkt bei der IHK) hat der Ausschließlichkeitsvertreter folgende Möglichkeiten der Berufsausübung:
  • Über die sogenannte „Ventillösung” kann der Versicherungsvertreter, der ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, zusätzlich weitere Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermitteln. Solange diese nicht in Konkurrenz zueinander stehen (zum Beispiel VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Lebensversicherung), kann sich der Vermittler als „gebundener Versicherungsvermittler” über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lassen.
  • Wenn die Versicherungsprodukte miteinander konkurrieren (zum Beispiel VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Krankenversicherung), muss der Vermittler eine Erlaubnis beantragen und die Registrierung als "Versicherungsvertreter, -makler oder -berater mit Erlaubnis" bei der zuständigen IHK vornehmen lassen.
Die aufgezeigten Möglichkeiten sollten jedoch in jedem Einzelfall überprüft und gegebenenfalls mit dem/den vertraglich verbundenen Versicherungsunternehmen abgestimmt werden.
Im Falle eines Wechsels des Auftraggebers entfällt für den gebundenen Vermittler die Haftungsübernahme. Damit wird die Registrierung gelöscht und er darf nicht weiter tätig werden sofern nicht ein anderes Unternehmen für ihn haftet und eine neue Registrierung veranlasst. Der Ausschließlichkeitsvertreter mit eigener Erlaubnis kann hingegen seine Tätigkeit weiter fortsetzen.

4. Voraussetzungen für eine Erlaubnis und Registrierung durch die IHK

Ist eine Erlaubnis und Registrierung bei der IHK gewünscht, finden Sie die hierfür erforderlichen Informationen in unserem Artikel „Selbstständig als Versicherungsvermittler“. Alle erforderlichen Antragsformulare stehen im Artikel „Makler, Mehrfachagenten und Ausschließlichkeitsvermittler“ für Sie zum Download bereit.
Für die Erlaubniserteilung ist auch ein Sachkundenachweis zu erbringen. Gegebenenfalls müssen Sie zunächst eine Sachkundeprüfung absolvieren. Was hierbei zu beachten ist, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Sachkunde und Sachkundeprüfung.

Stand: April 2024