Erlaubnisvorraussetzung
Die Sachkunde
Jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler benötigt die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO). Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der zuständigen IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis durch den Antragsteller selbst zu erbringen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist dieser grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch:
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
- gleichgestellte Berufsqualifikation oder
- durch Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung").
Angestellte, die unmittelbar in der Beratung und Vermittlung eingesetzt sind, müssen ebenfalls zuverlässig sein und über eine für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen (§ 34d Abs. 9 GewO). Dies ist vom Arbeitgeber sicherzustellen. Wird hiergegen verstoßen, sieht der Gesetzgeber Sanktionen vor, bis hin zu einem Beschäftigungsverbot. Im Extremfall kann der Einsatz solcher Mitarbeiter sogar zum Widerruf der eigenen Erlaubnis führen.
1. Die Sachkundeprüfung
Einzelheiten zur Prüfung hat der Gesetzgeber in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Rahmenstoffplan „Versicherungsfachmann, -frau IHK“. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1216 KB)
Die Abnahme der Sachkundeprüfungen erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer. Der schriftliche Teil dauert 160 Minuten. Dabei werden praxisbezogene Aufgaben, versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft. Die Aufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich.
Der zweite Teil der Prüfung besteht aus der Simulation eines Kundengesprächs (Rollenspiel) mittels eines Fallbeispiels. Dabei darf jeweils nur ein Prüfling geprüft werden. Die Dauer für das Kundengespräch beträgt 20 Minuten.
Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
2. Gleichgestellte Berufsqualifikationen
Von der Sachkundeprüfung befreit sind all die Gewerbetreibenden, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können. Der Gesetzgeber hat mit § 5 VersVermV einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen (und deren Nachfolgeberufe) geschaffen, diese sind:
1. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK oder
2. erfolgreich abgelegte Prüfung als Versicherungsfachmann BWV oder
3. gleichgestellte Berufsqualifikation:
2. erfolgreich abgelegte Prüfung als Versicherungsfachmann BWV oder
3. gleichgestellte Berufsqualifikation:
- Abschluss als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau
- Abschluss als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
- Als geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
- Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einjähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
- Abschluss als geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau und einjähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
- Abschluss als geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung und einjähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
- Abschluss als geprüfter Finanzfachwirt oder geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau und zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
- Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau und zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
- Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen und zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
- Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie und dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
4. seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig (Bestandsschutz bzw. „Alte Hasen-Regelung“).
Akzeptiert werden Kopien der Zeugnisse sowie der Tätigkeitsnachweise wie z.B. Arbeitszeugnisse, Gewerbeanmeldung, Provisionsabrechnungen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Akzeptiert werden Kopien der Zeugnisse sowie der Tätigkeitsnachweise wie z.B. Arbeitszeugnisse, Gewerbeanmeldung, Provisionsabrechnungen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Zeugnisse sind als Kopie vorzulegen. Die gegebenenfalls erforderliche Berufserfahrung kann etwa durch eine Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnisse, Provisionsnachweise (in Kopie) nachgewiesen werden.
3. Nachweis der Sachkunde als „Alter Hase“
Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, brauchen keine Sachkundeprüfung. Unerheblich ist, ob die Registrierung als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater erfolgt.
Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen eine Unterbrechung dar.
Die Berufserfahrung kann je nach Einzelfall durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden: Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnisse, Provisionsnachweise, etc.
Stand: Mai 2024