Der gesetzliche Mindestlohn
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie in Deutschland und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit 2015 ein flächendeckender Mindestlohn, der auf Empfehlung der Mindestlohnkommission in der Regel alle zwei Jahre angepasst wird. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt.
Weitere Informationen
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über den Mindestlohn.
- Die BMAS-Hotline für Fragen von Arbeitgebern ist erreichbar unter Tel.: 030 60280028.
Detaillierte Informationen zum Mindestlohn
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Für wen der Mindestlohn gilt
(Nr. 4339434)
Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer ab 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Dies unabhängig davon, ob er in Voll- oder Teilzeit angestellt ist oder welche Position er bekleidet.
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Vergütungsbestandteile
(Nr. 4339592)
Im Mindestlohngesetz selbst sind keine Regelungen enthalten, welche Zahlungen zum Mindestlohn zählen und welche nicht. Rückschlüsse lassen sich hier lediglich aus den Ausführungen der Koalitionsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren ziehen.
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Mindestlohn abdingbar?
(Nr. 4339594)
Durch individuelle vertragliche Vereinbarungen kann der gesetzliche Mindestlohn nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Verwendung von Arbeitszeitkonten
(Nr. 4339624)
Auch mit Einführung des Mindestlohns können Arbeitszeitkonten weiter geführt werden. Hier ist zu beachten, dass die auf den Arbeitszeitkonten eingestellten Mehrarbeitsstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten auszugleichen sind. Weitere Details haben wir für Sie zusammengestellt.
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Pflichten für Arbeitgeber
(Nr. 4339626)
Der Arbeitgeber muss künftig bei Minijobbern, Zeitarbeitnehmern oder Arbeitnehmern aus den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen von § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (bei denen Sofortmeldepflicht besteht) gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führen.
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Haftet ein Unternehmer auch für Verstöße anderer Unternehmer?
(Nr. 4339642)
Im MiLoG ist eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen geregelt. Lesen Sie mit Klick weiter.
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Wer kontrolliert die Einhaltung?
(Nr. 4339648)
Für die Überprüfung, ob Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Lesen Sie weitere Details.
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Weitere Informationen und Hinweise
(Nr. 4339668)
In dieser Aufstellung stellen wir Ihnen ein IHK-Merkblatt (als PDF-Datei) zur Verfügung sowie weitere externe Verlinkungen.