Vergütungsbestandteile des gesetzlichen Mindestlohns
Im Mindestlohngesetz selbst sind keine Regelungen enthalten, welche Zahlungen zum Mindestlohn zählen und welche nicht. Rückschlüsse lassen sich hier lediglich aus der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte ziehen.
Mindestlohnwirksam sind hiernach alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Vergütungsbestandteile, die einen ganz anderen Zweck verfolgen und anderen Bindungen unterfallen, sind nicht Bestandteil des Mindestlohnes (z. B. vermögenswirksame Leistungen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld).