Arbeitsbescheinigungen müssen seit 2023 online übermittelt werden

Unternehmen, die Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Nebeneinkommen an die Arbeitsagentur übermitteln wollen, müssen seit dem 1. Januar 2023 den Online-Weg nutzen.
Wenn Beschäftigte sich arbeitslos melden müssen und Arbeitslosengeld beantragen, ist für die Berechnung eine Arbeitsbescheinigung erforderlich, die vom ehemaligen Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt wird. Dies betrifft auch Bescheinigungen über Nebeneinkünfte, wenn in der Zeit der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt wird.
Bis Ende 2022 war die Übermittlung noch in Papierform möglich, mit Jahresbeginn 2023 kann dies nur noch auf digitalem Weg erfolgen. Die Arbeitsagentur ermöglicht mit dem sog. BEA-Verfahren („Bescheinigung elektronisch annehmen“) bereits seit 2014 diese digitale Übermittlung. Dieses Verfahren ist nunmehr die ausschließliche Übermittlungsmethode.
Die Online-Übermittlung hat viele Vorteile für die Unternehmen. So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Außerdem reduziert sich für alle Beteiligten die Bearbeitungszeit, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist. Die Bescheinigung muss auch nicht mehr an die Beschäftigten ausgehändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.
Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion für die digitale Übermittlung bereits an. Alternativ kann aber auch die kostenlose online-Anwendung sv.net genutzt werden.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren.

Mehr Infos zu BEA

  • Für Rückfragen zu BEA hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27.
  • Informationen erhalten Sie außerdem auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur
  • Fragen zu sv.net werden beantwortet unter Support von sv.net
Quelle: Agentur für Arbeit