Elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU)
Seit Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform weitestgehend durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.
Arbeitnehmer müssen nun ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann eigenständig ab.
Ausnahme: Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer!
Verfahrensschritte eAU
- Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
Künftig übermittelt der behandelnde Arzt nach Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die notwendigen Daten des betroffenen Arbeitnehmers, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse. - Schritt 2: Arbeitnehmer informieren Arbeitgeber
Durch die eAU entfällt lediglich die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer. Die Meldepflicht bleibt bestehen. - Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nach vorangegangenem Hinweis ruft der Arbeitgeber selbstständig die notwendigen Daten direkt bei der für den betroffenen Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse ab.
Folgende Informationen sind künftig elektronisch abrufbar:
- Name des/der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Nachweis in Papierform bleibt möglich
Trotz Einführung der eAU haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausgehändigt zu bekommen. Hintergrund hierfür ist die von der Rechtsprechung zugebilligte hohe Beweiskraft, die einer derartigen Bescheinigung zukommt. Diese Möglichkeit soll solange fortbestehen, bis dem Arbeitnehmer ein elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht.
Merke: Auch Minijobber nehmen am elektronischen Verfahren teil. Künftig muss der Arbeitgeber auch hier nach der zuständigen Krankenkasse fragen.
IHK-Umfrage: eAU immer noch Probleme in der Praxis
Obwohl die eAU seit einem Jahr verbindlich umzusetzen ist, sind insbesondere kleine Betriebe weiterhin mit Problemen konfrontiert.
Das zeigt auch eine IHK-Umfrage (Zeitraum Oktober-Dezember 2023), die bei Unternehmen aus Niedersachsen durchgeführt wurde:
In der Praxis ist die Umsetzung des digitalen Meldeverfahrens für viele Betriebe noch unbefriedigend und verursacht zusätzlichen Aufwand.
- Die Befragten berichten von technischen Schwierigkeiten und dass die Eingaben, die auf Unternehmensseite gemacht werden müssen, an manchen Stellen zu komplex bzw. zu fehleranfällig sind.
- Außerdem dauert es oft zu lange, bis die AU digital hinterlegt ist.
- Vielfach werden von den Beschäftigten auch noch „gelbe Scheine“ vorgelegt mit der Folge, dass betriebliche Doppelstrukturen entstehen.
- Komplexer wird es auch, wenn Betriebe ihre Gehaltsabrechnung von externen Dienstleistern durchführen lassen. Dabei entstehen auch zusätzliche Kosten, da die Dienstleister den Abruf regelmäßig in Rechnung stellen.
Das Problem sei, dass die Betriebe nun in der Pflicht sind, die Krankschreibung selbst bei der Krankenkasse abzurufen. Beim „gelben Schein“ hatten hingegen die Beschäftigten eine Bringschuld, da sie die Krankschreibung bei ihrem Arbeitgeber abgeben mussten.
Eine zentrale Lösung wäre, wenn die Krankenkassen automatisch alle eingehenden Krankschreibungen und Folgebescheinigungen an die jeweiligen Betriebe kommunizieren würden. Dazu sollten die Kinderkrankentage bei der Abfrage berücksichtigt werden. Außerdem müssen die Rückmeldungen der Krankenkassen zeitnah eingehen und wenn keine Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt, sollten Mitarbeitende eine Bestätigung ihrer Krankschreibung von der Arztpraxis erhalten.