Integration durch Ausbildung
Unser Angebot für Zugewanderte und Geflüchtete
- Beratungsgespräche und Hilfe bei der Berufswahlentscheidung
- Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche
- passgenaue Vermittlung in Praktika, Einstiegsqualifizierung und Ausbildung
- Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen und bei Behördengängen
Unsere Serviceleistungen für Unternehmen
- Gewinnung von motivierten, sprachlich geeigneten Zugewanderten und Geflüchteten, u.a. an beruflichen Schulen und in Integrationskursen
- Passgenaue Vermittlung in Praktika, Einstiegsqualifizierung und Ausbildung
- Betreuung der Teilnehmer/-innen während der Praktika und in den ersten Monaten der Ausbildung
- Ansprechpartner für Praktikums-und Ausbildungsbetriebe
- Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen und bei Behördengängen
- Kooperationen mit regionalen Netzwerkpartnern und Berufsschule.
IHK-Lehrstellenbörse
In der gemeinsamen Lehrstellenbörse der Industrie- und Handelskammern können Unternehmen ihre Praktikums- und Ausbildungsplätze komfortabel und kostenlos online anbieten.
Hier besteht für Unternehmen auch die Möglichkeit die Bereitschaft Geflüchtete auszubilden zu vermerken: Diese Angebot richtet sich auch an Bewerber mit Basiskenntnissen der deutschen Sprache, z.B. an Flüchtlinge.
FAQ zur Ausbildung von Flüchtlingen
Mit welchem Aufenthaltsstatus dürfen Flüchtlinge in Deutschland eine Ausbildung machen?
Bevor Sie Flüchtlinge einstellen, müssen Sie deren Aufenthaltsstatus kennen. Diesen erkennen Sie an den Ausweisdokumenten.
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) dürfen ohne Einschränkung eine Ausbildung oder Arbeit beginnen.
Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft noch) oder mit einer Duldung (Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist vorerst aus wichtigen Gründen nicht möglich) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach einer mehrmonatigen Wartezeit eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen. Sie müssen dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, die in die Ausweispapiere eingetragen wird.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine Kopie der Ausweisdokumente für die Dauer der Ausbildung bzw. Beschäftigung aufzubewahren.
Welchen Weg sollte ein Ausbildungsbetrieb gehen, wenn er einen Geflüchteten ausbilden möchte?
Einen bewährten Einstieg bieten ein Berufsorientierungspraktikum (max. drei Monate) und/oder eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ). Die EQ kann mit einem Sprachkurs kombiniert werden. Danach könnte sich die Ausbildung anschließen.
Ziel ist das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch und die schrittweise Integration in das Ausbildungssystem.
Welche Sprachkenntnisse sollten Geflüchtete für eine Ausbildung mitbringen?
Das Sprachniveau wird definiert nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“. Erfahrungswerte zeigen, dass folgende Sprachniveaus erreicht sein sollten:
- für ein Einstiegsqualifizierungspraktikum (EQ): idealerweise ab B1-Niveau (fortgeschrittene Sprachverwendung)
- für eine Ausbildung: idealerweise ab B2-Niveau (selbstständige Sprachverwendung).
Informationen zum Sprachniveau Ihres/-r Bewerbers/-in finden Sie auf den Zertifikaten der Deutsch- und Integrationskurse. Sie können auch individuelle Sprachstandfeststellungen veranlassen, zum Beispiel über das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit.
Finanzielle Unterstützung für Auszubildende und Ausbildungsbetrieb
Betriebe können eine Förderung für ein sechs- bis zwölfmonatiges Einstiegsqualifizierungspraktikum (EQ) erhalten.
Ziel ist die anschließende Übernahme des Flüchtlings in eine Ausbildung durch den Betrieb. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit übernehmen die Praktikumsvergütung in Höhe von 262 Euro monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und die Sozialversicherungspauschale. Der Flüchtling kann parallel die Berufsschule oder (wenn er nicht mehr berufsschulpflichtig ist) einen BAMF-Sprachkurs bei einem Bildungsträger besuchen (Alter der Teilnehmer/-innen max. 35 Jahre).
Anerkannte Flüchtlinge in Ausbildung können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten.
Dies ist ein individueller Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Deckung des Lebensunterhalts.
Asylbewerber können während einer betrieblichen Berufsausbildung (oder auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums) durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bei schulischen Ausbildungen kann es Leistungen nach dem BAföG ohne deutschen Pass geben, wenn der Flüchtling langfristig in Deutschland bleiben darf oder aber schon lange in Deutschland lebt. Einzelheiten regelt § 8 BAföG.
Die zuständigen Ansprechpersonen bei Jobcenter/Agentur für Arbeit bzw. den Stadtverwaltungen/Landratsämtern beraten ebenfalls zu diesem Thema.
Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es während der Ausbildung?
Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit bietet Flüchtlingen und Betrieben Unterstützung im Rahmen der Assistierten Ausbildung (AsA) an. Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf erhalten intensive Betreuung vor und während der Ausbildung, unter anderem Stütz- und Förderunterricht. Auch die Ausbildungsbetriebe werden bei administrativen/organisatorischen Aufgaben unterstützt und bei der Ausbildung begleitet.
Daneben können die Leistungen des Senior-Experten-Service (SES) in Anspruch genommen werden: Erfahrene Expertinnen und Experten im Ruhestand unterstützen Auszubildende als persönliche Coaches und Vertrauenspersonen während der Ausbildung (Initiative zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen VerA).
Möglichkeiten durch das neue Chance-Aufenthaltsrecht für Geduldete
Nach Inkrafttreten des Chancen-Aufenthaltsgesetzes gibt es für Geduldete folgende Möglichkeiten:
Personen, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit 5 Jahren mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde für 18 Monate eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten.
Ausgeschlossen sind Straftäter sowie Personen, die ihre Abschiebung aufgrund wiederholter und vorsätzlich falscher Angaben über ihre Identität verhindert haben. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche oder § 25b AufenthG bei nachhaltiger Integration zu erfüllen (insb. Identitätsklärung, Lebensunterhaltsicherung und Sprachkenntnisse).
Es sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts mit Übergang in § 25a/25b AufenthG oder eine Ausbildungsduldung mit Übergang in den Aufenthalt zur Beschäftigung nach § 19d AufenthG angebracht ist. Die Ausbildungsduldung wurde am 01.03.2024 in den neuen Aufenthaltstitel nach § 16g AufenthG-neu überführt.